Aufgrund des § 12 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.08.2025 (Amtsbl. I S. 854, 863), des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.12.2023 (Amtsbl. I S. 1119), des § 15 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) vom 26.11.1997 (Amtsbl. S. 1352), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13.03.2024 (Amtsbl. I S. 286) sowie des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.07.2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.08.2025 (Amtsbl. I S. 854, 855) wird auf Beschluss des Gemeinderates vom 18.12.2025 folgende Satzung erlassen:
(1) Der Gebührensatz für die Schmutzwassergebühr nach § 3 der Abwassergebührensatzung beträgt je Kubikmeter eingeleiteter Schmutzwassermenge 4,72 €.
(2) Der Gebührensatz für die Niederschlagswassergebühr nach § 4 der Abwassergebührensatzung beträgt je Quadratmeter angeschlossener bebauter, überbauter und befestigter Grundstücksfläche pro Jahr 0,78 €.
(3) Der Gebührensatz für die Umlegung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter nach § 9 der Abwassergebührensatzung beträgt je Kubikmeter eingeleiteter Schmutzwassermenge 1,00 €.
Die Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Hinweis auf § 12 Abs. 6 KSVG:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist. |