Titel Logo
Freisener Nachrichten
Ausgabe 22/2026
Aus dem Rathaus
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Niederschrift

Gemeinde Freisen

Der Bürgermeister

Schulstraße 60

66629 Freisen

Niederschrift

Sitzung des Gemeinderates

der Gemeinde Freisen

Sitzungstermin:

Donnerstag, 18.12.2025

Sitzungsbeginn:

18:01 Uhr

Sitzungsende:

19:27 Uhr

Ort, Raum:

Sitzungssaal des Rathauses,

Schulstraße 60, 66629 Freisen

Anwesend

Vorsitz

Karl-Josef Scheer

Mitglieder

Ralf Alles

Jannik Bettinger

Annette Euler

Claudia Hornig

anwesend ab Top 3

Jörg Janes

David Kebrich

Bernd-Jürgen Kreutz

Anton Lehnert

Gerald Linn

Matthias Sauer

Thorsten Schmidt

Alexander Becker

Isolde Born

Wilhelm Ernst

Thomas Haßdenteufel

Christian Lange

Rica Schmitt

Matthias Bottelberger

Oliver Kastel

Alois Pongratz

Ruben Schwan

Philipp Wagner

Gerd Peter Werle

Abwesend

Mitglieder

Joachim Bonenberger

fehlt entschuldigt

Jochen Schmitt

fehlt entschuldigt

Eugen Schander

fehlt entschuldigt

Verwaltung

Andrea Greif-Bausch

Christian Alles

Timo Fleisch

Maiko Stohmann

Schriftführung

Olivia Fleisch

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1

Eröffnung der Sitzung

2

Beratung und Beschlussfassung über die Abnahme des öffentlichen Teils der Niederschrift vom 13.11.2025

3

Beratung und Beschlussfassung über das Konzept der kommunalen FB3-239/25

Wärmeplanung (KWP)

Protokoll

Öffentlicher Teil

1

Eröffnung der Sitzung

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit fest.

2

Beratung und Beschlussfassung über die Abnahme des öffentlichen Teils der Niederschrift vom 13.11.2025

Ohne Aussprache wird der öffentliche Teil der Niederschrift genehmigt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

22

0

0

FB3-239/25

3

Beratung und Beschlussfassung über das Konzept der kommunalen Wärmeplanung

(KWP)

Sachverhalt:

Der Gemeinderat der Gemeinde Freisen hat in seiner Sitzung vom 27.06.2024 die Verwaltung beauftragt, nach Erhalt des Zuwendungsbescheides eine Ausschreibung zur Erstellung der KWP durchzuführen und den Auftrag anschließend an den wirtschaftlichsten Bieter zu vergeben.

Der notwendige Zuwendungsbescheid wurde am 14.06.2024 (eingegangen am 27.06.2024) durch die Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH erteilt. Auf dieser Grundlage führte die Verwaltung das Vergabeverfahren durch.

Im Rahmen der Ausschreibung ging das wirtschaftlichste Angebot der Firma greenventory GmbH, Georges-Köhler-Allee 302, 79110 Freiburg, ein. Der Auftrag wurde daraufhin am 26.09.2024 gemäß den geltenden Vergaberichtlinien an die Firma greenventory GmbH vergeben.

Das beauftragte Büro hat die Arbeiten abgeschlossen und der Gemeinde Freisen das finale Konzept der KWP vorgelegt. Dieses umfasst u.a. die Analyse der bestehenden Wärmeinfrastruktur, die Ermittlung der Potenziale erneuerbarer Energien, sowie Empfehlungen zur klimaneutralen Weiterentwicklung der kommunalen Wärmeversorgung.

Die Ergebnisse des Konzepts werden in der Sitzung durch Herrn Dr. Derr, Vertreter der energis und im Projekt beteiligt, vorgestellt.

Im Anschluss an die Präsentation wird der Gemeinderat gebeten, über die Annahme und Zustimmung zum Konzept der kommunalen Wärmeplanung zu entscheiden. Die Zustimmung stellt den formalen Abschluss der Fördermaßnahme dar und bildet die Grundlage für die weitere strategische Umsetzung der erarbeiteten Maßnahmen.

Wortprotokoll:

Der Vorsitzende begrüßt Herrn Dr. Ralf Derr von der Fa. Energis und übergibt ihm das Wort für die Präsentation zum Thema ‘Kommunale Wärmeplanung in der Gemeinde Freisen‘. Im Anschluss erfolgt eine Stellungnahme der SPD-Fraktion.

Stellungnahme der SPD-Fraktion:

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

der Wärmeplan ist ein strategischer Plan, der eine ganzheitliche Planung des Wärmebedarfs und der Wärmeversorgung auf kommunaler Ebene zum Gegenstand hat. Er soll eine treibhausgasneutrale, sichere und kostengünstige Wärmeversorgung gewährleisten. Der von der Firma greenventory GmbH erstellte Plan umfasst die Analyse der aktuellen Situation der Wärmeversorgung, die Ermittlung des zukünftigen Wärmebedarfs sowie die Identifizierung von Potenzialen für erneuerbare Energien und Energieeffizienz, die zu einem lokalen Zielszenario zusammengefügt sind. Der Plan ist auf die Gemeinde Freisen zugeschnitten, um die lokalen Gegebenheiten und Bedürfnisse zu berücksichtigen. In der aktuellen Wärmeversorgungsstruktur stehen fossile Energieträger im Zentrum. Heizöl ist mit großem Abstand vorherrschender Energieträger bei den Heizsystemen. Einige Gebäude sind mit Wärmepumpen ausgestattet – erste Schritte zu einer erneuerbaren Wärmeversorgung. Der überwiegende Anteil der Gebäude besteht aus Wohngebäuden. Die Analyse zeigt auf, dass eine Modernisierung der Wärmeinfrastruktur notwendig ist.

Die Simulation des Zielszenarios zeigt, wie sich der Wärmebedarf bis ins Zieljahr 2045 bei einer Sanierungsquote von 2 Prozent entwickelt. Insgesamt soll der Wärmebedarf um 36,2 Prozent sinken. Positiv hebt die Studie heraus, dass in der Gemeinde Freisen bereits Sanierungsgebiete gemäß Baugesetzbuch bestehen. Sie sind eine wertvolle Grundlage, um einen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele im Wärmesektor zu leisten. Ein Dank für die Initiative dazu an unseren Bürgermeister für seine Weitsicht.

In Freisen konnten keine geeigneten Gebiete für Wärmenetze identifiziert werden. Die Siedlungs- struktur mit überwiegend Ein- und Zweifamilienhäusern macht eine zentrale Wärmeversorgung für einen Energieversorger nicht wirtschaftlich. Quartiersbezogene zentrale Wärmelösungen sind denkbar, wo mehrere kommunale oder öffentliche Gebäude räumlich nah beieinanderliegen, wie der Schulstraße in Freisen mit Rathaus, Bruchwaldhalle, Bauhof, Kita, Gemeinschaftsschule, Fotomuseum. In den übrigen Einzelversorgungsgebieten mit vermehrter Einfamilien- und Doppelhausbebauungen liegt der Fokus überwiegend auf einer effizienten Versorgung durch Wärmepumpen, PV und Biomassenheizungen, also auf dezentralen Lösungen. Dabei sind eine Energieberatung sowie staatliche Förderungen unerlässlich. Vielen Dank an alle Beteiligten, Gemeindeverwaltung, Firmen, Behörden, Gemeinderat, Energis und Greenventory. Besondere neue Erkenntnisse bringt der KWP für mich persönlich nicht, bestätigt mich allerdings in den bisherigen Annahmen – keine zentrale Lösungen sinnvoll und es ist angesichts der fossilen Struktur noch viel zu tun, was nicht ohne fachliche Beratung und Begleitung erfolgversprechend zu realisieren sein wird. Die empfohlenen Maßnahmen sollten wir sukzessive angehen. Einiges ist schon auch dank unserer Bürger Energie Genossenschaft auf den Weg gebracht. Die SPD-Fraktion stimmt der Kommunalen Wärmeplanung zu.

Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt dem Konzept der KWP für die Gemeinde Freisen zu.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

23

0

0

4

Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans „Industrie- und Gewerbegebiet Flur 4“- vereinfachtes Verfahren § 13 BauGB

FB3-241/25

Sachverhalt:

a) Anlass und Ziel der Planung

In der Gemeinde Freisen besteht ein sehr hoher Bedarf an gewerblichen und industriellen Bauflächen. Bestehende gewerbliche Entwicklungsflächen in der Gemeinde sind fast vollständig besetzt oder vergeben. Das gerade erschlossene GE Schwann 3. BA ist für mittelständische Gewerbe- und Handwerksbetriebe vorgesehen. Zur Ansiedlung und Erweiterung größerer Gewerbe- und Industrie- betriebe stehen in der Gemeinde aktuell keine Flächen zur Verfügung. Der bestehende Bedarf kann daher derzeit nicht gedeckt werden. Als Schwerpunkt der künftigen gewerblich, industriellen Entwicklung hat die Gemeinde das Gewerbegebiet „Industriestraße Schwarzerden“ vorgesehen. Das Gebiet verfügt über einen optimalen Anschluss an das überörtliche Verkehrsnetz, so dass die umliegenden Ortsteile verkehrlich nicht mehr belastet werden. Zudem ist in dem Gebiet bereits die KNDS, ein wichtiger Arbeitgeber in der Gemeinde, ansässig. Die Rüstungsindustrie kann als Schlüsselbranche für die Transformation im Saarland gewertet werden. Da in der Gemeinde Freisen bereits ein relevanter Rüstungsbetrieb ansässig ist, soll durch die Schaffung weiterer Gewerbe- und Industrieflächen im unmittelbaren Umfeld dieses Betriebes die Möglichkeit zum Aufbau eines bedeutsamen Rüstungsclusters geschaffen werden. Die Schaffung neuer gewerblich industrieller Bauflächen trägt zur Sicherung bestehender und Schaffung neuer Arbeitsplätze in der Gemeinde bei. Ziel der gegenständlichen Planung ist die Schaffung von Baurecht für eine zeigemäße gewerblich industrielle Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Freisen 18.12.2025 Nutzung sowie die Bereitstellung ausreichender Flächen für Stellplätze für die Beschäftigten im Um- feld des bestehenden Gewerbegebietes in Freisen Ortsteil Schwarzerden. Weiter soll durch die gegenständliche Planung der infrastrukturelle Anschluss des Gewerbegebietes optimiert werden. Da sich das bestehende Baurecht in den vergangenen 30 Jahren als nicht marktfähig erwiesen hat, weiterhin allerdings ein sehr hoher Bedarf an Entwicklungsflächen besteht ist die Änderung des Bebauungsplans „Industrie- und Gewerbegebiet Flur 4“ für die Gewährleistung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung erforderlich.

b) Lage des Plangebietes und Geltungsbereich

Das Plangebiet liegt in der Gemeinde Freisen Ortsteil Schwarzerden im Bereich Flur 4, an der Landesgrenze zu Rheinland-Pfalz. Die Fläche hat einen unmittelbaren Anschluss an die BAB 62 über die Anschlussstelle Reichweiler. Das Plangebiet wird im Süden begrenzt durch den Gleiskörper der Ostertalbahn und im Norden durch die Landesgrenze, gebildet durch den Weiswieserbach. Im Osten grenzt das Plangebiet an das bestehende Werksgelände der KNDS. Im Westen grenzt das Plangebiet an ein Biotop. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans hat eine Flächengröße von rd. 3,9 ha. Der Geltungsbereich umfasst den rechtskräftigen Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbegebiet Flur 4“ bis zur westlichen Grenze des GE Baufeldes. Zusätzlich wird der nördlich gelegene bestehende Park- platz in den Geltungsbereich mit einbezogen. Der Biotop Bereich ist explizit nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Die genaue Lage und Abgrenzung des Plangebiets ergeben sich aus dem Geltungsbereich (Anlage 1).

c) Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbegebiet Flur 4“

Der Gemeinderat der Gemeinde Freisen hat am 27.09.1989 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbegebiet Flur 4“ gefasst. Der Beschluss wurde in Folge am 15.11.1989 ortsüblich bekannt gemacht. Die Träger öffentlicher Belange wurden am 02.03.1990 gemäß § 4 Abs.1 BauGB beteiligt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.1 BauGB erfolgte nach Bekanntmachung im Amtsblatt am 21.03.1990 im Zeitraum zwischen dem 26.03. und dem 12.04.1990. Die formelle Beteiligung der Öffentlichkeit entsprechend §3 Abs. 2 BauGB erfolgte nach Bekanntmachung am 24.11.1994 im Zeitraum zwischen dem 12.12.1994 und dem 12.01.1995. Die Träger öffentlicher Belange wurden am 01.12.1994 über die Offenlage benachrichtigt. Der Bebauungsplan wurde am 30.03.1994 als Satzung beschlossen und am 07.12.1995 angezeigt. Die Verletzung von Rechtsvorschriften wird von der oberen Landesplanungsbehörde entsprechend dem Schreiben vom 07.03.1996 nicht geltend gemacht. Der Bebauungsplan wurde am 28.03.1996 öffentlich bekannt gemacht und ist somit rechtskräftig. Der Bebauungsplan wurde seitdem baulich nicht umgesetzt. Es hat sich herausgestellt, dass insbesondere die Festsetzungen, das Maß der baulichen Nutzung sowie die Stellung der Baukörper in den Baufeldern betreffend heute nicht mehr zeitgemäß sind. Um eine zeitgemäße Bebauung zu ermöglichen, soll der Bebauungsplan geändert und geringfügig durch bereits bebaute und voll versiegelte Innenbereichsflächen ergänzt werden. Die Grundzüge der Planung werden durch die Änderung nicht berührt.

d) Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs.2 S. 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan

Die von der Änderung des Bebauungsplans betroffenen Flächen sind im Landesentwicklungsplan als Vorranggebiet für Gewerbe, Industrie und Dienstleistung ausgewiesen. Im Entwurf des LEP 2030 ist die Fläche des Vorranggebietes für Gewerbe, Industrie und Dienstleistung in Bezug auf den Geltungsbereich vergleichbar. Die Änderung des Bebauungsplans kann aus der Landesplanung abgeleitet werden. Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Gemeinde Freisen stellt für den Bereich der Baufelder des Bebauungsplans gewerbliche Nutzung dar. Der bestehende Parkplatz im Norden ist als Fläche für die Landwirtschaft Zweckbestimmung Parken dargestellt. Im östlichen Bereich des rechts- kräftigen Bebauungsplans, nördlich des Bahnhofes Schwarzerden ist im FNP eine Altlastenverdachtsfläche Nr. 320 verzeichnet. Die Änderung des Bebauungsplans kann aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.

e) Schutzgüter

In den Randbereichen des Geltungsbereichs verläuft eine Gashochdruckleitung der CREOS mit entsprechenden Abstands- und Schutzstreifen. Weiter verläuft am nördlichen Rand des Plangebietes eine 20 kV Hochspannungsleitung mit einem Schutzstreifen von 14 m. Auf der Fläche besteht ein Altlastenverdacht (Nr. 320). Arten- und Naturschutzfachliche Restriktionen sind nicht bekannt. Im Plangebiet befinden sich keine denkmalgeschützten Anlagen.

f) Planungsverfahren

Dem Aufstellungsbeschluss zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens liegt das Baugesetzbuch in der aktuellen Fassung und Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist zu Grunde. Der Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbegebiet Flur 4“ soll im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geändert werden. Durch die Änderung und Ergänzung des rechtskräftigen Bebau- ungsplans werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Ergänzung betrifft ein derzeitiges Gebiet nach § 34 BauGB bei dem sich die Art der baulichen Nutzung nicht ändern wird. Der Bebau- ungsplan begründet oder bereitet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durch- führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 UVPG oder nach Landesrecht unterlie- gen vor. Derzeit bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) genannten Schutzgüter. Und es bestehen weiter keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Nach derzeitiger Sachlage kann der Bebau- ungsplan im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden. Ein Wechsel in das umfassende Verfahren ist jedoch jederzeit möglich, sofern im weiteren Verlauf der Planung Belange vorgebracht werden, die dies erforderlich machen. Zur Verfahrensbeschleunigung kann im vereinfachten Verfahren von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs 1 BauGB abgesehen werden. Weiter wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen.

g) Auswirkung der Planung

a. Ökonomie

Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung von gewerblichen und industriellen Betrieben im unmittelbaren Umfeld des Werksstandortes der KNDS schaffen und dient somit wirtschaftlichen Interessen. Die Planung dient zur Sicherung bzw. Neuschaffung von Arbeitsplätzen in der Gemeinde Freisen. Die Planung stellt einen wichtigen Beitrag für die Transformation des Wirtschaftsstandortes Saarland durch die Ermöglichung eines Rüstungsclusters da.

b. Ökologie

Das Plangebiet ist im Bestand durch einen Parkplatz und das Gebäude des Bahnhof Schwarzerden baulich genutzt, teilweise versiegelt und anthropogen überprägt. Es besteht bereits ein rechtskräftiger Bebauungsplan, der eine gewerblich industrielle Nutzung zulässt. Der Bebauungsplan wurde seit seiner Rechtskraft baulich nicht umgesetzt. Alle durch die Ansiedlung betroffenen Belange werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ermittelt und in die Abwägung eingestellt.

c. Beteiligung Betroffener

Die Änderung des Bebauungsplans soll im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB erfolgen. Im Rahmen der formellen Beteiligung erhalten die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange die Möglichkeit zu Stellungnahme. Aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung entfällt im vereinfachten Verfahren die frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs.1 BauGB.

d. Finanzielle Auswirkungen

Es wird ein Planungskostenübernahmevertrag mit dem Land zur Übernahme aller Planungskosten geschlossen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sind keine öffentlichen Investitionsmaßnahmen der Gemeinde Freisen verbunden. Gegebenenfalls sind die im Plangebiet herzustellenden Straßen und Verkehrsanschlüsse an die Baufelder öffentlich zu widmen. Dies wird im weiteren Verfahren geprüft.

e. Bearbeitung der Planung

Zur Beschleunigung des Bebauungsplanverfahrens wird die Erstellung des Planentwurfs mit allen Leistungsphasen mit Begründung an ein versiertes Planungsbüro vergeben. Der öffentliche Vergaberecht wird beachtet. Zur Einhaltung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wird ein Vergabeverfahren durchgeführt. Der Gemeinderat wird über das Ergebnis des Vergabever- fahrens unterrichtet.

Wortprotokoll:

Der Vorsitzende erläutert den Sachverhalt ausführlich.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens für die Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplans „Industrie- und Gewerbegebiet Flur 4“ gem. § 1 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB. Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbegebiet Flur 4“ wird ortsüblich bekannt gemacht. Die Verwaltung/der Bürgermeister wird ermächtigt, einen Plankostenübernahmevertrag/ Kostenübernahmeerklärung mit dem Land zum Zweck der Deckung der Planungskosten abzuschließen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

23

0

0

5

Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens zur Teiländerung des Flächennutzungs- plans „Industrie- und Gewerbegebiet Schwarzerden“ im Parallelverfahren zum Bebauungsplan

FB3-243/25

Sachverhalt:

a) Anlass und Ziel der Planung

In der Gemeinde Freisen besteht ein sehr hoher Bedarf an gewerblichen und industriellen Bauflächen. Bestehende gewerbliche Entwicklungsflächen in der Gemeinde sind fast vollständig besetzt oder vergeben. Das gerade erschlossene GE Schwann 3. BA ist für mittelständische Gewerbe- und Handwerksbetriebe vorgesehen. Zur Ansiedlung und Erweiterung größerer Gewerbe- und Industriebetriebe stehen in der Gemeinde aktuell keine Flächen zur Verfügung. Der bestehende Bedarf kann daher derzeit nicht gedeckt werden. Als Schwerpunkt der künftigen gewerblich industriellen Entwicklung hat die Gemeinde das Gewerbegebiet „Industriestraße Schwarzerden“ vorgesehen. Das Gebiet verfügt über einen optimalen Anschluss an das überörtliche Verkehrsnetz, so dass die umliegenden Ortsteile verkehrlich nicht mehr belastet werden. Zudem ist in dem Gebiet bereits die KNDS ansässig. Die Rüstungsindustrie kann als Schlüsselbranche für die Transformation im Saarland gewertet werden. Da in der Gemeinde Freisen bereits ein relevanter Rüstungsbetrieb ansässig ist, soll durch die Schaffung weiterer Gewerbe- und Industrieflächen im unmittelbaren Umfeld dieses Betriebes die Möglichkeit zum Aufbau eines bedeutsamen Rüstungsclusters geschaffen werden. Die Schaffung neuer gewerblich industrieller Bauflächen trägt zur Sicherung bestehender und Schaffung neuer Arbeitsplätze in der Gemeinde bei. Ziel der gegenständlichen Planung ist die Schaffung von Baurecht Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Freisen 18.12.2025 für eine zeigemäße gewerblich industrielle Nutzung im Umfeld des Standortes bestehenden Gewerbegebietes „Industriestraße Schwarzeden“ in Freisen Ortsteil Schwarzerden. Es sollen möglichst große zusammenhängende Baufelder geschaffen werden. Weiter soll die Lage der leitungsgebundenen Versorgungsinfrastruktur optimiert werden. Die relevanten Flächen im Umfeld liegen im unbeplanten Außenbereich. Für die Gewährleistung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

b) Lage des Plangebietes und Geltungsbereich

Das Plangebiet liegt in der Gemeinde Freisen Ortsteil Schwarzerden im Bereich Flur 4, an der Landesgrenze zu Rheinland-Pfalz. Die Fläche hat einen unmittelbaren Anschluss an die BAB 62 über die Anschlussstelle Reichweiler. Der Bebauungsplan hat einen geteilten Geltungsbereich. Ein Teilbereich liegt östlich der Betriebsfläche der KNDS. Der zweite Teilbereich liegt westlich und südlich angrenzend an den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Industrie- und Gewerbegebiet Flur 4“ im vorangehenden Tagesordnungspunkt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans hat eine Flächengröße von rd. 7 ha. Der westliche Geltungsbereich umfasst den Biotopbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Industrie- und Gewerbegebiet Flur 4“ und die angrenzenden Flächen im Norden bis zur Landesgrenze und im Westen bis zur St. Wendler Straße. Südlich umfasst der Geltungsbereich die Bahnanlage der Ostertalbahn. Im Osten grenzt er an die Straße Industriegelände. Der östliche Geltungsbereich grenzt im Westen unmittelbar an das Werksgelände an und im Norden an die Fläche der EVS Kläranlage. Südlich und östlich wird der Geltungsbereich durch einen bestehenden Feldwirtschafts- weg begrenzt, der gleichzeitig eine topographische Grenze darstellt. Er umfasst die heute bewaldeten Flächen der ehemaligen Deponie und die nördlich angrenzende Landwirtschaftsfläche. Die genaue Lage und Abgrenzung des Plangebiets des Bebauungsplanes ergeben sich aus dem Geltungsbereich (Anlage 1). Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist identisch mit dem Geltungsbereich der Teiländerung des Flächennutzungsplanes. Der Geltungsbereich der Teiländerung des Flächennutzungsplans umfasst ebenfalls rd. 7 ha. Die genaue Lage und Abgrenzung des Plangebiets der Flächennutzungsplanänderung ergeben sich aus dem Geltungsbereich (Anlage 2).

c) Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs.2 S. 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan

Lediglich der östliche Teil der Bahnfläche im Bereich des Bahnhofes Schwarzerden ist im Landesentwicklungsplan als Vorranggebiet für Gewerbe, Industrie und Dienstleistung ausgewiesen. Für die übrigen Flächen im Geltungsbereich liegen in keinem Vorranggebiet. Im Entwurf des LEP 2030 ist die Fläche des Vorranggebietes für Gewerbe, Industrie und Dienstleistung in Bezug auf den Geltungsbereich vergleichbar. Abweichend zum aktuellen LEP ist die Bahnlinie der Ostertalbahn im LEP 2030 als Schienenverbindung in Tertiärnetz klassifiziert. Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Freisen ist die Fläche der ehemaligen Deponie als Waldfläche und die Flächen der Ostertalbahn als Flächen für Bahnanlagen festgelegt. Die übrigen Flächen im Geltungsbereich sind als Flächen für die Landwirtschaft deklariert. Im nordöstlichen Randbereich ist ein Wasserschutzgebiet „Schwarzerden“ verzeichnet. Dieses Wasserschutzgebiet „Schwarzerden (C2)“ wurde am 29.04.1961 zu Gunsten der Wasserversorgung des Truppenübungsplatzes Baumholder festgesetzt. Zum 09. August 2013 wurde mitgeteilt, dass der schützenswerte Brunnen nicht mehr Teil der Wasserversorgung des Truppenübungsplatzes ist. Entsprechend wurde die Wasserschutzgebietsverordnung „Schwarzerden“ und somit das Wasserschutzgebiet mit Bescheid vom 03.09.2013 des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz, der Obersten Wasserbehörde, aufgehoben. Der Bebauungsplan kann nicht unmittelbar aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Es ist eine Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren erforderlich. Gegenstand der Teiländerung des Flächennutzungsplans ist die Festlegung gewerblicher Bauflächen an Stelle der bisherigen Flächenfestsetzungen um die weitere Entwicklung des geplanten „Industrie und Gewerbegebietes Schwarzerden“ planerisch vorzubereiten. Weiter soll der Flächennutzungsplan in Bezug auf das Wasserschutzgebiet berichtigt werden.

d) Schutzgüter

Es werden bislang unbebaute Außenbereichsflächen baulich in Anspruch genommen. Im Geltungsbereich liegt das geschützte Biotop „Feuchtwiese an der Autobahnauffahrt Reichweiler“ (Nr. GB-6409- 07-0063) mit einer Fläche von rd. 0,6 ha. Der Arten- und Naturschutz wird beachtet. Es wird ein Artenschutzgutachten zur Ermittlung der betroffenen Belange durchgeführt. Im Geltungsbereich befindet sich mit der ehemaligen Deponie ein Altstandort, weiter ist eine Altlastenverdachtsfläche enthalten. Die daraus resultierenden Belange des Boden- und Grundwasserschutzes werden im Rahmen des Planungsverfahren berücksichtigt. Weiter enthält insbesondere der östliche Geltungsbereich Waldflächen.

e) Planungsverfahren

Dem Aufstellungsbeschluss zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens liegt das Baugesetzbuch in der aktuellen Fassung und Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist zu Grunde. Der Bebauungsplan wird im umfassenden Verfahren (Regelverfahren) gem. § 8 BauGB aufgestellt. Es erfolgt mit frühzeitiger gem. § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB und formeller Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB ein zweistufiges Beteiligungsverfahren für die Öffentlichkeit, Nachbargemeinden und die Träger öffentlicher Belange. Im Regelverfahren erfolgen eine Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, die Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a sowie die Erstellung einer zusammenfassenden Erklärung. Die durchzuführende Umweltprüfung gem. § 2a BauGB und der Umweltbericht gem. § 2 Abs. 4 BauGB werden der Öffentlichkeit, den Trägern öffentlicher Belange sowie den Nachbargemeinden im Rahmen der formellen Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB zur Kenntnis und Stellungnahme gegeben. Da der Bebauungsplan nach derzeitigem Stand nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann, wird dieser im sog. Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB geändert. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wird somit gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan im Bereich des gesamten Geltungsbereichs des Bebauungsplans geändert. Es ist vorgesehen, den Bebauungsplan entsprechend der Lösung einzelner Restriktionen und der Nachfragesituation am Markt stufenweise in Kraft zu setzen.

f) Auswirkung der Planung

a. Ökonomie

Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung von gewerblichen und industriellen Betrieben im unmittelbaren Umfeld des bestehenden Werksstandortes der KNDS schaffen und dient somit wirtschaftlichen Interessen. Die Planung dient zur Sicherung bzw. Neuschaffung von Arbeitsplätzen in der Gemeinde Freisen. Die Planung stellt einen wichtigen Beitrag für die Transformation des Wirtschaftsstandortes Saarland durch die Ermöglichung eines Rüstungsclusters da.

b. Ökologie

Der Bebauungsplan nimmt Flächen im Außenbereich in Anspruch. Die Flächen sind in Teilen bewaldet und es soll ein geschützter Biotop in Anspruch genommen werden. Im Rahmen des Planverfahrens wird der ökologische, funktionale Ausgleichsbedarf sowie der Waldausgleich ermittelt. Alle durch die Ansiedlung betroffenen Belange werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ermittelt und in die Abwägung eingestellt. Der Bebauungsplan wird im umfassenden Verfahren mit Umweltprüfung gem. § 2 a BauGB durchgeführt. Es wird gem. § 2 Abs.4 BauGB ein Umweltbericht erstellt. Dieser Umweltbericht wird im Rahmen der formellen Beteiligung der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange gem. § Vorlage FB3-222/25 4 2a BauGB zur Kenntnis und Stellungnahme gegeben.

c. Beteiligung Betroffener

Die Änderung des Bebauungsplans erfolgt im umfassenden Verfahren gem. § 8 BauGB. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird eine frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs.1 und § 4 Abs. 1 BauGB der interessierten Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Des Weiteren erhält die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Formellen Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB die Möglichkeit zur Stellungnahme.

d. Finanzielle Auswirkungen

Es wird ein Planungskostenübernahmevertrag mit dem Land zur Übernahme aller Planungskosten geschlossen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sind keine öffentlichen Investitionsmaßnahmen der Gemeinde Freisen verbunden. Gegebenenfalls sind die im Plangebiet herzustellenden Straßen und Verkehrsanschlüsse an die Baufelder öffentlich zu widmen. Dies wird im weiteren Verfahren geprüft.

g) Bearbeitung der Planung

Zur Beschleunigung des Bebauungsplanverfahrens wird die Erstellung des Planentwurfs mit allen Leistungsphasen mit Begründung an ein versiertes Planungsbüro vergeben. Der öffentliche Vergabe- recht wird beachtet. Zur Einhaltung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wird ein Vergabeverfahren durchgeführt. Der Gemeinderat wird über das Ergebnis des Vergabeverfahrens unterrichtet.

Wortprotokoll:

Es ergeht folgender

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt:

  • Die Aufstellung der Teiländerung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Freisen für das „Industrie- und Gewerbegebiet Schwarzerden“ gem. § 2 Abs.1 BauGB. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Freisen soll im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes teilgeändert werden.
  • Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.1 BauGB und der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Der Beschluss zur Aufstellung der Teiländerung des Flächennutzungsplans für das „Industrie- und Gewerbegebiet Schwarzerden“ wird ortsüblich bekannt gemacht.

Die Verwaltung/der Bürgermeister wird ermächtigt einen Plankostenübernahmevertrag/ Kostenübernahmeerklärung mit dem Land, zum Zweck der Deckung der Planungskosten abzuschließen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

23

0

0

6

Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbegebiet 

Schwarzerden“ – umfassendes Verfahren § 8 BauGB

FB3-242/25

Sachverhalt:

a) Anlass und Ziel der Planung

In der Gemeinde Freisen besteht ein sehr hoher Bedarf an gewerblichen und industriellen Bauflächen. Bestehende gewerbliche Entwicklungsflächen in der Gemeinde sind fast vollständig besetzt oder vergeben. Das gerade erschlossene GE Schwann 3. BA ist für mittelständische Gewerbe- und Handwerksbetriebe vorgesehen. Zur Ansiedlung und Erweiterung größerer Gewerbe- und Industriebetriebe stehen in der Gemeinde aktuell keine Flächen zur Verfügung. Der bestehende Bedarf kann daher derzeit nicht gedeckt werden. Als Schwerpunkt der künftigen gewerblich industriellen Entwicklung hat die Gemeinde das Gewerbegebiet „Industriestraße Schwarzerden“ vorgesehen. Das Gebiet verfügt über einen optimalen Anschluss an das überörtliche Verkehrsnetz, so dass die umliegenden Ortsteile verkehrlich nicht mehr belastet werden. Zudem ist in dem Gebiet bereits die KNDS ansässig. Die Rüstungsindustrie kann als Schlüsselbranche für die Transformation im Saarland gewertet werden. Da in der Gemeinde Freisen bereits ein relevanter Rüstungsbetrieb ansässig ist, soll durch die Schaffung weiterer Gewerbe- und Industrieflächen im unmittelbaren Umfeld dieses Betriebes die Möglichkeit zum Aufbau eines bedeutsamen Rüstungsclusters geschaffen werden. Die Schaffung neuer gewerblich industrieller Bauflächen trägt zur Sicherung bestehender und Schaffung neuer Arbeitsplätze in der Gemeinde bei. Ziel der gegenständlichen Planung ist die Schaffung von Baurecht für eine zeigemäße gewerblich industrielle Nutzung im Umfeld des Standortes bestehenden Gewerbegebietes „Industriestraße Schwarzeden“ in Freisen Ortsteil Schwarzerden. Es sollen möglichst große zusammenhängende Baufelder geschaffen werden. Weiter soll die Lage der leitungsgebundenen Versorgungsinfrastruktur optimiert werden. Die relevanten Flächen im Umfeld liegen im unbe- planten Außenbereich. Für die Gewährleistung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

b) Lage des Plangebietes und Geltungsbereich

Das Plangebiet liegt in der Gemeinde Freisen Ortsteil Schwarzerden im Bereich Flur 4, an der Landesgrenze zu Rheinland-Pfalz. Die Fläche hat einen unmittelbaren Anschluss an die BAB 62 über die Anschlussstelle Reichweiler. Der Bebauungsplan hat einen geteilten Geltungsbereich. Ein Teilbereich liegt östlich der Betriebsfläche der KNDS. Der zweite Teilbereich liegt westlich und südlich angrenzend an den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Industrie- und Gewerbegebiet Flur 4“ im vorangehenden Tagesordnungspunkt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans hat eine Flächengröße von rd. 7 ha. Der westliche Geltungsbereich umfasst den Biotopbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Industrie- und Gewerbegebiet Flur 4“ und die angrenzenden Flächen im Norden bis zur Landesgrenze und im Westen bis zur St. Wendler Straße. Südlich umfasst der Geltungsbereich die Bahnanlage der Ostertalbahn. Im Osten grenzt er an die Straße Industriegelände. Der östliche Geltungsbereich grenzt im Westen unmittelbar an das Werksgelände an und im Norden an die Fläche der EVS Kläranlage. Südlich und östlich wird der Geltungsbereich durch einen bestehenden Feldwirtschafts- weg begrenzt, der gleichzeitig eine topographische Grenze darstellt. Er umfasst die heute bewaldeten Flächen der ehemaligen Deponie und die nördlich angrenzende Landwirtschaftsfläche. Die genaue Lage und Abgrenzung des Plangebiets des Bebauungsplanes ergeben sich aus dem Geltungsbereich (Anlage 1). Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist identisch mit dem Geltungsbereich der Teiländerung des Flächennutzungsplanes. Der Geltungsbereich der Teiländerung des Flächennutzungsplans umfasst ebenfalls rd. 7 ha. Die genaue Lage und Abgrenzung des Plangebiets der Flächennutzungsplanänderung ergeben sich aus dem Geltungsbereich (Anlage 2).

c) Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs.2 S. 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan

Lediglich der östliche Teil der Bahnfläche im Bereich des Bahnhofes Schwarzerden ist im Landesentwicklungsplan als Vorranggebiet für Gewerbe, Industrie und Dienstleistung ausgewiesen. Für die übrigen Flächen im Geltungsbereich liegen in keinem Vorranggebiet. Im Entwurf des LEP 2030 ist die Fläche des Vorranggebietes für Gewerbe, Industrie und Dienstleistung in Bezug auf den Geltungsbereich vergleichbar. Abweichend zum aktuellen LEP ist die Bahnlinie der Ostertalbahn im LEP 2030 als Schienenverbindung in Tertiärnetz klassifiziert. Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Freisen ist die Fläche der ehemaligen Deponie als Waldfläche und die Flächen der Ostertalbahn als Flächen für Bahnanlagen festgelegt. Die übrigen Flächen im Geltungsbereich sind als Flächen für die Landwirtschaft deklariert. Im nordöstlichen Randbereich ist ein Wasserschutzgebiet „Schwarzerden“ verzeichnet. Dieses Wasserschutzgebiet „Schwarzerden (C2)“ wurde am 29.04.1961 zu Gunsten der Wasserversorgung des Truppenübungsplatzes Baumholder festgesetzt. Zum 09. August 2013 wurde mitgeteilt, dass der schützenswerte Brunnen nicht mehr Teil der Wasserversorgung des Truppenübungsplatzes ist. Entsprechend wurde die Wasserschutzgebietsverordnung „Schwarzerden“ und somit das Wasserschutzgebiet mit Bescheid vom 03.09.2013 des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz, der Obersten Wasserbehörde, aufgehoben. Der Bebauungsplan kann nicht unmittelbar aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Es ist eine Änderung des Flächennutzungs- plans im Parallelverfahren erforderlich. Gegenstand der Teiländerung des Flächennutzungsplans ist die Festlegung gewerblicher Bauflächen an Stelle der bisherigen Flächenfestsetzungen um die weitere Entwicklung des geplanten „Industrie und Gewerbegebietes Schwarzerden“ planerisch vorzubereiten. Weiter soll der Flächennutzungsplan in Bezug auf das Wasserschutzgebiet berichtigt werden.

d) Schutzgüter

Es werden bislang unbebaute Außenbereichsflächen baulich in Anspruch genommen. Im Geltungsbereich liegt das geschützte Biotop „Feuchtwiese an der Autobahnauffahrt Reichweiler“ (Nr. GB-6409- 07-0063) mit einer Fläche von rd. 0,6 ha. Der Arten- und Naturschutz wird beachtet. Es wird ein Artenschutzgutachten zur Ermittlung der betroffenen Belange durchgeführt. Im Geltungsbereich befindet sich mit der ehemaligen Deponie ein Altstandort, weiter ist eine Altlastenverdachtsfläche enthalten. Die daraus resultierenden Belange des Boden- und Grundwasserschutzes werden im Rahmen des Planungsverfahren berücksichtigt. Weiter enthält insbesondere der östliche Geltungsbereich Waldflächen.

e) Planungsverfahren

Dem Aufstellungsbeschluss zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens liegt das Baugesetzbuch in der aktuellen Fassung und Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist zu Grunde. Der Bebauungsplan wird im umfassenden Verfahren (Regelverfahren) gem. § 8 BauGB aufgestellt. Es erfolgt mit frühzeitiger gem. § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB und formeller Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB ein zweistufiges Beteiligungsverfahren für die Öffentlichkeit, Nachbargemeinden und die Träger öffentlicher Belange. Im Regelverfahren erfolgen eine Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, die Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a sowie die Erstellung einer zusammenfassenden Erklärung. Die durchzuführende Umweltprüfung gem. § 2a BauGB und der Umweltbericht gem. § 2 Abs. 4 BauGB werden der Öffentlichkeit, den Trägern öffentlicher Belange sowie den Nachbargemeinden im Rahmen der formellen Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB zur Kenntnis und Stellungnahme gegeben. Da der Bebauungsplan nach derzeitigem Stand nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann, wird dieser im sog. Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB geändert. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wird somit gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan im Bereich des gesamten Geltungsbereichs des Bebauungsplans geändert. Es ist vorgesehen, den Bebauungsplan entsprechend der Lösung einzelner Restriktionen und der Nachfragesituation am Markt stufenweise in Kraft zu setzen.

f) Auswirkung der Planung

a. Ökonomie

Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung von gewerblichen und industriellen Betrieben im unmittelbaren Umfeld des bestehenden Werksstandortes der KNDS schaffen und dient somit wirtschaftlichen Interessen. Die Planung dient zur Sicherung bzw. Neuschaffung von Arbeitsplätzen in der Gemeinde Freisen. Die Planung stellt einen wichtigen Beitrag für die Transformation des Wirtschaftsstandortes Saarland durch die Ermöglichung eines Rüstungsclusters da.

b. Ökologie

Der Bebauungsplan nimmt Flächen im Außenbereich in Anspruch. Die Flächen sind in Teilen bewaldet und es soll ein geschützter Biotop in Anspruch genommen werden. Im Rahmen des Planverfahrens wird der ökologische, funktionale Ausgleichsbedarf sowie der Waldausgleich ermittelt. Alle durch die Ansiedlung betroffenen Belange werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ermittelt und in die Abwägung eingestellt. Der Bebauungsplan wird im umfassenden Verfahren mit Umweltprüfung gem. § 2 a BauGB durchgeführt. Es wird gem. § 2 Abs.4 BauGB ein Umweltbericht erstellt. Dieser Umweltbericht wird im Rahmen der formellen Beteiligung der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange gem. § 2a BauGB zur Kenntnis und Stellungnahme gegeben.

c. Beteiligung Betroffener

Die Änderung des Bebauungsplans erfolgt im umfassenden Verfahren gem. § 8 BauGB. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird eine frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs.1 und § 4 Abs. 1 BauGB der interessierten Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Des Weiteren erhält die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Formellen Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB die Möglichkeit zur Stellungnahme.

d. Finanzielle Auswirkungen

Es wird ein Planungskostenübernahmevertrag mit dem Land zur Übernahme aller Planungskosten geschlossen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sind keine öffentlichen Investitionsmaßnahmen der Gemeinde Freisen verbunden. Gegebenenfalls sind die im Plangebiet herzustellenden Straßen und Verkehrsanschlüsse an die Baufelder öffentlich zu widmen. Dies wird im weiteren Verfahren geprüft.

g) Bearbeitung der Planung

Zur Beschleunigung des Bebauungsplanverfahrens wird die Erstellung des Planentwurfs mit allen Leistungsphasen mit Begründung an ein versiertes Planungsbüro vergeben. Der öffentliche Vergaberecht wird beachtet. Zur Einhaltung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wird ein Vergabeverfahren durchgeführt. Der Gemeinderat wird über das Ergebnis des Vergabeverfahrens unterrichtet.

Wortprotokoll:

Es ergeht folgender

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt:

  • Die Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens für den Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbegebiet Schwarzerden“ gem. § 1 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB.
  • Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.1 BauGB und der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Industrie- und Gewerbegebiet Schwarzerden“ wird ortsüblich bekannt gemacht.

Die Verwaltung/ der Bürgermeister wird ermächtigt einen Plankostenübernahmevertrag/ Kostenübernahmeerklärung mit dem Land zum Zweck der Deckung der Planungskosten abzuschließen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

23

0

0

7

Wirtschaftsplan des Abwasserwerkes der Gemeinde Freisen für das Jahr 2026

FB2-053/25

Sachverhalt:

Der Wirtschaftsplan des Abwasserwerkes der Gemeinde Freisen für das Jahr 2026 liegt zur Beratung und Beschlussfassung vor.

Der Wirtschaftsplan soll gemäß § 12 ff. EigVO wie folgt festgesetzt werden:

Erfolgsplan (§ 13 EigVO)

-

in den Erträgen auf

2.600.762 €

-

in den Aufwendungen auf

2.605.100 €

Vermögensplan (§ 14 EigVO)

-

in den Einnahmen auf

2.661.058 €

-

in den Ausgaben auf

2.661.058 €

Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird festgesetzt auf

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf

Eine Stellenübersicht ist nicht erforderlich, da kein eigenes Personal beschäftigt wird.

Wortprotokoll:

Der Vorsitzende schildert den Sachverhalt ausführlich.

Beschluss:

Aufgrund der §§ 12 ff. der EigVO und der Abwassergebührensatzung vom 29.08.2002 beschließt der Gemeinderat den vorgelegten Wirtschaftsplan 2026 für das Abwasserwerk der Gemeinde Freisen wie folgt:

Der Erfolgsplan (§ 13 EigVO) wird festgesetzt

-

in den Erträgen auf

2.600.762 €

-

in den Aufwendungen auf

2.605.100 €

Der Vermögensplan (§ 14 EigVO) wird festgesetzt

-

in den Einnahmen auf

2.661.058 €

-

in den Ausgaben auf

2.661.058 €

Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird festgesetzt auf

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf

Eine Stellenübersicht ist nicht erforderlich, da kein eigenes Personal beschäftigt wird.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

23

0

0

8

Festsetzung der Höhe der Abwassergebühren für das Jahr 2026 (Abwassergebührenhöhensatzung)

FB2-054/25

Sachverhalt:

Die im vergangenen Jahr festgesetzten Abwassergebührensätze gelten bis zum 31.12.2025.

Nach der beigefügten Gebührenkalkulation ist eine Anpassung erforderlich.

Die Verwaltung schlägt unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung des Betriebes eine Erhöhung der Gebührensätze ab 01.01.2026 wie folgt vor:

1.

Die Schmutzwassergebühr wird auf 4,72 € je m³ eingeleiteter Schmutzwassermenge festgesetzt.

2.

Die Niederschlagswassergebühr wird auf 0,78 € je m² versiegelte Fläche festgesetzt.

3.

Die Gebühr für die Umlegung der Abwasserabgabe für KIeineinleiter wird bei 1,00 € je m³ eingeleiteter Schmutzwassermenge belassen.

Wortprotokoll:

Der Sachverhalt wird vom Vorsitzenden nochmals dargelegt.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt die Abwassergebührensätze ab dem 01.01.2026 wie folgt:

1.

Die Schmutzwassergebühr wird auf 4,72 € je m³ eingeleiteter Schmutzwassermenge festgesetzt.

2.

Die Niederschlagswassergebühr wird auf 0,78 € je m² versiegelte Fläche festgesetzt.

3.

Die Gebühr für die Umlegung der Abwasserabgabe für KIeineinleiter wird bei 1,00 € je m³ eingeleiteter Schmutzwassermenge belassen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

23

0

0

Der Vorsitzende bedankt sich bei den anwesenden Mitgliedern für die gute Zusammenarbeit und schließt die Sitzung um 19:27 Uhr.