Aufgrund der §§ 8, 59, 59a, 60 und 63 des Saarländischen Polizeigesetzes (SPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsblatt S. 1074), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. April 2025 (Amtsbl. I S. 506), in der zur Zeit gültigen Fassung, erlässt der Bürgermeister der Gemeinde Freisen als Ortspolizeibehörde (§ 75 Absatz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 76 Absatz 3 SPolG) für das Gebiet der Gemeinde Freisen folgende Polizeiverordnung:
Inhaltsverzeichnis:
| I. | Abschnitt: Straßen und Anlagen 3 |
| § 1 | Geltungsbereich 3 |
| II. | Abschnitt: Sicherheit der öffentlichen Straßen 4 |
| § 2 | Schutz des Straßenverkehrs 4 |
| § 3 | Hausnummerierung 4 |
| § 4 | Anbringen von Hinweisschildern 5 |
| § 5 | Bäume und Sträucher 5 |
| § 6 | Grünstreifen, Grünflächen 6 |
| III. | Abschnitt: Sicherheit und Ordnung der öffentlichen Anlagen 6 |
| § 7 | Sicherheit und Ordnung in öffentlichen Anlagen 6 |
| § 8 | Verbrennen von Gegenständen 7 |
| § 9 | Abbrennen von Brauchtumsfeuern 7 |
| § 10 | Fackelzüge und pyrotechnische Gegenstände 8 |
| § 11 | Betteln 8 |
| IV. | Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften 8 |
| § 12 | Hunde 8 |
| § 13 | Tierfütterungsverbot 8 |
| § 14 | Zelten und Übernachten 9 |
| § 15 | Reinigen von Fahrzeugen und ölhaltigen Gegenständen 9 |
| § 16 | Plakatierungsverbot 9 |
| § 17 | Abfallbehälter, Sammelgut und Wertstoffe 9 |
| § 18 | Verunreinigungen und Verunstaltungen 10 |
| V. | Abschnitt: Schlussvorschriften 11 |
| § 19 | Erlaubnisse und Ausnahmen 11 |
| § 20 | Ordnungswidrigkeiten 11 |
| § 21 | Inkrafttreten/Außerkrafttreten 14 |
Die nachstehenden Vorschriften enthalten Regelungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
1. auf öffentlichen Straßen und Plätzen
im Sinne des § 2 des Saarländischen Straßengesetzes vom 17. Dezember 1964 (Amtsblatt 1965 S. 117) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsblatt S. 969), zuletzt geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 865), und des § 1 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBI. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84).
Hierzu gehören insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Durchlässe, Tunnel, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, der Luftraum über dem Straßenkörper sowie die Geh- und Radwege (soweit sie im Zusammenhang mit der Straße stehen und dem Zuge dieser Straße folgen (unselbstständige Geh- und Radwege)), das Zubehör, nämlich die Verkehrszeichen und -einrichtungen, Beleuchtungseinrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung.
und
2. in öffentlichen Anlagen.
Hierzu zählen insbesondere alle öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, einschließlich der außerhalb der öffentlichen Straßen angelegten Grünstreifen, Anpflanzungen, Friedhöfe, Denkmäler, Brunnen, allgemein zugängliche Sportanlagen außerhalb festgelegter Benutzungszeiten, Spielplätze, gemeindliche Schulhöfe sowie gemeindliche Anlagen von vorschulischen Einrichtungen, öffentliche Bedürfnisanstalten, Badeanstalten, Ufer und Gewässer, Rad- und Wanderwege, Anlagen im Gemeindewald (z. B. Waldparkplätze, Schutzhütten), Kirmes- und Sportplätze sowie öffentliche Parkplätze.
(1) Markisen, Blumentöpfe, Blumenkästen und sonstige an Gebäuden befestigte oder mit ihnen verbundene Gegenstände müssen gegen das Herabfallen in den öffentlichen Verkehrsraum gesichert sein.
(2) Schneeüberhänge sowie Eiszapfen an Gebäuden sind vom Eigentümer oder von der Eigentümerin oder vom Inhaber oder Inhaberin der tatsächlichen Sachherrschaft unverzüglich zu entfernen, sobald die Gefahr des Herabfallens in den öffentlichen Verkehrsraum besteht. Ist die unverzügliche Beseitigung nicht möglich, muss der Eigentümer bzw. die Eigentümerin oder der Inhaber oder die Inhaberin der tatsächlichen Sachherrschaft die Gefahrenstelle absperren. Über die Unmöglichkeit der unverzüglichen Beseitigung sowie über die im Nachgang erfolgte Absperrung der Gefahrenstelle ist die Ortspolizeibehörde unverzüglich zu unterrichten. Die Vorschriften zur Beseitigung von Schnee und Eis aus der Satzung zur Straßenreinigung der Gemeinde Freisen bleiben unberührt. Demnach ist es dem oder der nach § 9 der Satzung Verpflichteten untersagt, Schnee oder Eis vom Gehweg auf die Straße bzw. Fahrbahn zu räumen.
(3) Einfriedungen an Straßen und Wegen sind so anzulegen und zu unterhalten, dass keine Gefahren oder Schäden durch Nägel, Stacheldraht oder andere spitze bzw. scharfe Gegenstände entstehen. Durch die Einfriedung darf der Fahrzeug- bzw. Fußgängerverkehr nicht gefährdet werden.
(4)Der Einbau fester Auffahrtsrampen in Straßenrinnen zum Überfahren von Bordsteinen ist verboten. Bewegliche Rampen dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen. Sie sind unverzüglich nach der Benutzung der Auffahrt aus dem Verkehrsraum zu entfernen.
(1) In Ergänzung zu der in § 126 Absatz 3 Satz 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBI. 2025 I Nr. 348), geregelten Pflicht des Eigentümers, sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen, wird Folgendes bestimmt:
Jeder Eigentümer bzw. jede Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte eines bebauten Grundstücks ist verpflichtet, sein oder ihr Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer zu versehen.
(2) Die Hausnummern müssen vom Gehweg aus bei Tageslicht für einen Durchschnittsbürger oder eine Durchschnittsbürgerin deutlich erkennbar, neben oder über dem Gebäudeeingang, befestigt sein. Sie sind zusätzlich an der zur Straße gelegenen Gebäudewand oder Einfriedung des Grundstücks anzubringen, wenn der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite liegt. Die Hausnummer ist unmittelbar am Eingang zum Grundstück anzubringen, wenn sie nicht an der Gebäudewand vom Gehweg aus deutlich zu erkennen ist.
(3) Die Hausnummern müssen aus wetterfestem Material bestehen. Die Nummern und Buchstaben müssen sich in der Farbe deutlich vom Untergrund abheben und mindestens 8,5 Zentimeter hoch sein.
(1) Jeder Eigentümer bzw. jede Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte hat das Anbringen von Schildern, die der Bezeichnung der Straße, der Gemeindevermessung und den Brandschutzeinrichtungen dienen oder sonst im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind, auf seinem bzw. ihrem Grundstück oder an seinem bzw. ihrem Gebäude zu dulden. Schilder an Straßen dürfen ohne Genehmigung durch die Ortspolizeibehörde nicht angebracht werden.
(2) Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte hat ferner zu dulden, dass öffentliche Arbeiten, die zur Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind, auf seinem bzw. ihrem Grundstück von den hierzu Beauftragten durchgeführt werden.
(1) Bäume, Hecken und Buschwerk an öffentlichen Straßen und Einmündungen sind so zu beschneiden, dass der Verkehrsraum nicht eingeengt, die Sicht nicht behindert, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nicht verdeckt und die Straßenbeleuchtung nicht beeinträchtigt werden. Über Gehwegen muss ein Raum von mindestens 2,50 Metern Höhe, über Fahrbahnen von mindestens 4,50 Metern Höhe freigehalten werden.
(2) Bäume, Hecken und Buschwerk dürfen nicht in den Verkehrsraum hineinragen und müssen, wenn kein Gehweg vorhanden ist, mindestens 0,50 Meter vor dem Fahrbahnrand enden oder in diesem Abstand vom Fahrbandrand bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 Metern freigeschnitten sein.
(3) Ausgedörrte Äste sind so rechtzeitig aus den Bäumen herauszuschneiden, dass sie nicht in den Verkehrsraum fallen können.
Das Fahren, Parken und Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Grünstreifen oder Grünflächen ist untersagt, sofern dies nicht durch Verkehrszeichen ausdrücklich zugelassen ist.
(1) Jeder Besucher und jede Besucherin einer Anlage, vgl. § 1 Nr. 2, hat sich so zu verhalten, dass die Zweckbestimmung nicht beeinträchtigt wird. Die öffentlichen Anlagen dürfen abseits der Wege nicht betreten werden, wenn besondere Hinweisschilder dies verbieten oder Einfriedungen oder Absteckungen in Anlagen erkennen lassen, dass diese Flächen nicht betreten werden dürfen. Die Wege der öffentlichen Anlagen sind der Benutzung durch Fußgänger vorbehalten, soweit nicht durch besondere Hinweisschilder darüber hinaus eine andere Benutzung zugelassen ist. Kinderwägen, Krankenfahrstühle und Fahrräder dürfen auf den Wegen geschoben werden. Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr ist die Benutzung von Fahrrädern auf den Wegen der öffentlichen Anlagen gestattet. Motorisierte Krankenfahrstühle dürfen dort, wo Fußverkehr erlaubt ist, nur mit Schrittgeschwin- digkeit geführt werden.
In den Anlagen ist deshalb insbesondere verboten:
| 1. | das Benutzen zu gewerblichen Zwecken, insbesondere das Durchführen von Reklameveranstaltungen, das Anbringen von Werbeanlagen, das Verteilen von Flugblättern und sonstigen Druckschriften sowie die Darbietung von Musik; |
| 2. | das Befahren mit Fahrzeugen und das Parken sowie Abstellen derselben (ausgenommen Waldparkplätze und öffentliche Parkplätze); |
| 3. | ruhestörendes Lärmen, insbesondere das überlaute Abspielen von elektronischen Tonträgern; |
| 4. | das Zurücklassen von Abfällen jeglicher Art; |
| 5. | der Alkoholkonsum auf Kinderspielplätzen, sowie der Störungen auslösende Alkoholkonsum in deren Zugangsbereich und innerhalb eines Umkreises von 20 Metern, |
| 6. | das Baden in Gewässern der Anlagen und das Betreten der Eisfläche auf Weihern und sonstigen Gewässern vor Freigabe durch die Ortspolizeibehörde; |
| 7. | das Ausüben von gefährdenden Ball- und Bewegungsspielen insbesondere Skateboard-Fahren, Inline-Skating, Fußball, Tennis und vergleichbare Spiele, es sei denn, dass bestimmte Flächen hierzu besonders ausgewiesen sind; |
| 8. | das Benutzen der in den Anlagen und auf Kinderspielplätzen aufgestellten Spielgeräte außer durch Kinder unter 14 Jahren. Ein Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen ist nur zu den zugelassenen Zwecken während der Tageszeit bis 20:00 Uhr, in der Sommerzeit bis 21:00 Uhr, erlaubt. |
(2) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist der Konsum von Alkohol oder anderen berauschender Mittel verboten, wenn als Folge andere Personen oder die Allgemeinheit durch Beschimpfungen, Grölen, Anpöbeln, Werfen, Liegenlassen oder Zerschlagen von Flaschen oder anderer Behältnisse, durch Notdurftverrichtung, Erbrechen, Eingriffe in den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr, gefährdet werden.
Im Geltungsbereich dieser Polizeiverordnung ist das Verbrennen von Gegenständen verboten. Das gilt auch für das Verbrennen auf Grundstücken an Straßen, wenn der Rauch zur Straße getrieben wird. Rauch, Dämpfe und Gase dürfen nicht von Grundstücken unmittelbar in den Straßenraum eingeleitet werden.
Das Abbrennen von Brauchtumsfeuern ist grundsätzlich verboten, es kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden und unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:
(1) Mit dem Aufschichten des Brauchtumsfeuer darf erst eine Woche vor dem Abrennen begonnen werden..
(2) Das Feuer und seine Entwicklung müssen unter ständiger Kontrolle von mindestens zwei Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehr stehen, von denen eines das 18. Lebensjahr vollendet haben muss.
(3) Brauchtumsfeuer dürfen nur auf den mit der Verwaltung festgelegten Plätzen abgebrannt werden.
(4) Es dürfen keine nichtorganischen Stoffe verbrannt werden.
(5) Beim Abbrennen eines Feuers darf nur trockenes und naturbelassenes Holz verwendet werden. Eine Belästigung der Nachbarschaft und eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs sind auszuschließen. Bevor eine Feuerstelle verlassen wird, ist sie vollständig abzulöschen, so dass ein Wiederaufleben des Feuers ausgeschlossen ist.
(1) Das Mitführen von Pechfackeln bei Umzügen ist verboten. Nach Beendigung des Fackelzuges sind sonstige Fackelreste abzulöschen.
(2) Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. Die Bestimmungen nach dem Sprengstoffgesetz und den Verordnungen zum Sprengstoffgesetz bleiben unberührt.
Auf öffentlichen Straßen und in den öffentlichen Anlagen ist das aggressive, d. h. gezielt körpernah bedrängende Betteln, verboten. Ebenso ist das organisierte, gewerbsmäßige Betteln, das Betteln durch und mit Kindern sowie mit Tieren verboten.
(1) Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht frei umherlaufen.
(2) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen sind Hunde an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Wer Hunde mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass diese weder Personen oder Tiere gefährden, noch Sachen beschädigen können.
(3) Die Mitnahme von Hunden auf Liegewiesen, Spielplätze, allgemein zugängliche Sportanlagen außerhalb festgelegter Benutzungszeiten, gemeindliche Schulhöfe, gemeindliche Anlagen von vorschulischen Einrichtungen sowie Kinderspielplätze, Badeanstalten und Friedhöfe ist verboten. Satz 1 gilt nicht für behördliche Diensthunde im dienstlichen Einsatz, Blinden-, Assistenz-, Therapie- und Rettungshunde sowie Jagdhunde im weidgerechten Einsatz.
(4) Den Haltern oder Führern von Hunden ist es untersagt, die Hunde auf öffentlichen Straßen und Anlagen abkoten zu lassen, ohne den Hundekot unverzüglich zu beseitigen. Ein geeignetes Hilfsmittel zur Beseitigung von Verunreinigungen und Entsorgung ist mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Das Füttern von wildlebenden und verwilderten Tieren, insbesondere verwilderter Haustauben, ist verboten. Das Fütterungsverbot umfasst auch das Auslegen von Futter, das von den Tieren erfahrungsgemäß aufgenommen werden kann, wie beispielsweise Lebensmittelreste oder Brot.
Auf öffentlichen Straßen und Anlagen ist das Übernachten im Freien sowie das Aufstellen von Zelten, Wohnmobilen, Campingwagen und ähnlichen behelfsmäßigen Unterkünften zu vorübergehenden Wohnzwecken außerhalb genehmigter Camping- und Zeltplätze verboten.
Motor- und Unterbodenwäschen an Fahrzeugen sowie Ölwechsel oder die Reinigung von Gegenständen, bei denen Öl, Altöl, Benzin oder andere wassergefährdende Stoffe und Flüssigkeiten auf die Straße, in den Untergrund oder in das Kanalnetz gelangen können, sind auf öffentlichen Straßen und Anlagen verboten.
(1) Außerhalb von Werbeanlagen im Sinne des § 12 Absatz 1 der Landesbauordnung des Saarlandes vom 18. Februar 2004 (Amtsblatt S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 855), ist es untersagt, öffentliche Straßen, öffentliche Anlagen sowie die zu ihnen gehörenden Einrichtungen ohne Gestattung zu plakatieren.
(2) Wer entgegen des Verbotes des Absatzes 1 Plakatanschläge anbringt oder hierzu als Veranstalter veranlasst, ist zu unverzüglichem Beseitigen verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft in gleichem Maße auch den Veranstalter, auf den mit den jeweiligen Darstellungen hingewiesen wird.
(1) In öffentlich zugängliche Abfallbehälter oder Papierkörbe dürfen keine Haus-, Gewerbe- oder gefährliche Abfälle eingeworfen werden. Sie sind lediglich zur Aufnahme kleinerer, die Behälter oder die Papierkörbe nicht gänzlich oder überwiegend ausfüllender Abfallmengen bestimmt. Zigaretten, Streichhölzer oder sonstige brennende oder glühende Gegenstände sind vor dem Einwerfen zu löschen.
(2) In Wertstoff-Sammelbehälter dürfen nur dem Sammelzweck dienende Wertstoffe von Montag bis Samstag in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr eingeworfen werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Einwerfen verboten.
(3) Es ist nicht gestattet, Abfälle oder Gegenstände für die Rohstoffgewinnung auf oder neben den zu ihrer Aufnahme bestimmten Behältern abzulagern. Dies gilt auch bei Überfüllung der Behälter.
(4) Wertstoffcontainer dürfen unbefugt nicht durchsucht, teilweise oder ganz entleert werden.
(5) Abfallgefäße und Entsorgungsgut für die planmäßige Müll- bzw. Sperrmüllabfuhr sind frühestens ab 18:00 Uhr am Vorabend des Abfuhrtages unter Berücksichtigung der Verkehrs- und Windsicherheit vor das Grundstück zu stellen. Der Verbringer bzw. die Verbringerin hat sich am Abfuhrtag von der ordnungsgemäßen Entsorgung zu überzeugen. Verstreutes und nicht entsorgtes Gut ist vom öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. Bis zur Abholung bleibt der Verbringer bzw. die Verbringerin verantwortlich.
(6) Abfallgefäße sind unverzüglich nach der Abfuhr, spätestens am darauffolgenden Tag bis 07:00 Uhr, aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.
(7) Pflanzenabfälle können auf Grüngutsammelstellen gegen Gebühr entsorgt werden. Die Öffnungszeiten werden im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Freisen veröffentlicht.
(8) Die Vorschriften der Verordnung über Zuständigkeiten nach abfallrechtlichen Vorschriften in der Fassung vom 18. April 2024, verkündet als Artikel 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach abfallrechtlichen Vorschriften und zur Aufhebung der Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (Pflanzenabfallverordnung ) vom 18. April 2024 (Amtsblatt I S. 287), bleiben hiervon unberührt.
(1) Die öffentlichen Straßen und Anlagen sowie deren Ausstattung, insbesondere Verkehrszeichen, dürfen nicht verunreinigt oder verunstaltet werden. Sie dürfen insbesondere nicht beschmutzt, beschriftet, beklebt, bemalt oder besprüht werden. Eine Verunreinigung stellt insbesondere auch das Wegwerfen oder Zurücklassen von Abfällen dar.
(2) Wer entgegen der Verbote des Absatzes 1 handelt oder hierzu veranlasst, ist zum unverzüglichen Beseitigen verpflichtet.
V. Abschnitt: Schlussvorschriften
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung können in begründeten Einzelfällen, - soweit es mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist - auf schriftlichen Antrag, vom Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin als Ortspolizeibehörde im Sinne des § 75 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 76 Absatz 3 SPolG Ausnahmen zugelassen, oder Erlaubnisse erteilt werden.
(2) Eine Erlaubnis kann befristet sowie mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Sie kann widerrufen werden, wenn Tatsachen, die für die Erteilung maßgebend waren, weggefallen sind, oder wenn wichtige Gründe den Widerruf rechtfertigen.
(3) Der Antrag soll mindestens eine Woche, bevor die erlaubnispflichtige Handlung vorgenommen werden soll, gegenüber dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin beantragt werden. Die Handlung darf nicht vor Erteilung der Erlaubnis vorgenommen werden.
(4) Der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin kann im begründeten Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen. Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden. Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 63 des SPolG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 2 Absatz 1 Markisen, Blumentöpfe, Blumenkästen und sonstige an Gebäuden befestigte oder mit ihnen verbundene Gegenstände nicht gegen Herabfallen in den öffentlichen Verkehrsraum sichert; |
| 2. | entgegen § 2 Absatz 2 Schneeüberhänge oder Eiszapfen an Gebäuden nicht unverzüglich entfernt, obwohl die Gefahr des Herabfallens in den öffentlichen Verkehrsraum besteht; |
| 3. | entgegen § 2 Absatz 3 Einfriedungen an Straßen so angelegt oder unterhält, dass Gefahren oder Schäden durch Nägel, Stacheldraht oder andere spitze oder scharfe Gegenstände entstehen können; |
| 4. | entgegen § 2 Absatz 4 feste Auffahrtsrampen in Straßenrinnen zum Überfahren der Bordsteine einbaut, durch die Benutzung beweglicher Rampen oder Keile die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigt oder diese nicht sofort nach deren Benutzung entfernt; |
| 5. | entgegen § 3 ein bebautes Grundstück nicht bzw. nicht in der vorgeschriebenen Weise mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer versieht; |
| 6. | entgegen § 4 Absatz 1 das Anbringen von Schildern nicht duldet, die der Bezeichnung der Straße, oder den Brandschutzeinrichtungen dienen oder sonst im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind, oder Schilder an Straßen ohne Gestattung anbringt; |
| 7. | entgegen § 4 Absatz 2 die Durchführung öffentlicher Arbeiten, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, nicht duldet; |
| 8. | entgegen § 5 Absatz 1 Bäume, Hecken und Buschwerk an öffentlichen Straßen und Einrichtungen so belässt, dass der Verkehrsraum eingeengt, die Sicht behindert, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen verdeckt oder die Straßenbeleuchtung beeinträchtigt werden, oder über Gehwegen einen Raum von mindestens 2,50 Metern Höhe, über Fahrbahnen von mindestens 4,50 Metern nicht freihält; |
| 9. | entgegen § 5 Absatz 2 Bäume, Hecken und Buschwerk in den Verkehrsraum hineinragen lässt; ebenso wer Bäume, Hecken und Buschwerk, wenn kein Gehweg vorhanden ist, nicht mindestens 0,50 Meter vor dem Fahrbahnrand enden lässt oder wer in diesem Abstand zum Fahrbahnrand bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 Metern nicht freischneidet; |
| 10. | entgegen § 5 Absatz 3 ausgedörrte Äste nicht rechtzeitig aus dem Baum herausschneidet, damit diese nicht in den Verkehrsraum fallen; |
| 11. | entgegen § 6 Kraftfahrzeuge auf Grünstreifen oder Grünflächen fährt, parkt oder abstellt; |
| 12. | entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 durch sein oder ihr Verhalten die Zweckbestimmung der öffentlichen Anlage beeinträchtigt; |
| 13. | entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 öffentliche Anlagen abseits der Wege betritt, obwohl Hinweisschilder dies verbieten, oder Einfriedungen/Absteckungen in Anlagen erkennen lassen, dass diese Flächen nicht betreten werden dürfen; |
| 14. | entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 1 öffentliche Anlagen zu gewerblichen Zwecken, insbesondere den dort aufgezählten, benutzt; |
| 15. | entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 2 öffentliche Anlagen mit Fahrzeugen befährt, diese dort parkt oder abstellt; |
| 16. | entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 3 sich ruhestörend verhält, |
| 17. | entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 4 Abfälle zurücklässt |
| 18. | entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 5 Alkohol auf Kinderspielplätzen sowie Störungen auslösend in deren Zugangsbereich von 20 Metern konsumiert, |
| 19. | entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 6 in Gewässern der Anlagen badet oder Eisflächen auf Weihern oder sonstigen Gewässern vor Freigabe betritt; |
| 20. | entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 7 die dort beschriebenen gefährdenden Ball- und Bewegungsspiele in öffentlichen Anlagen ausübt und diese Flächen hierzu nicht besonders ausgewiesen sind; |
| 21. | entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 8 in den Anlagen und auf den Kinderspielplätzen aufgestellte Spielgeräte benutzt, obwohl er das 14. Lebensjahr vollendet hat; oder sich nicht zu den zugelassenen Zwecken oder nach 20.00 Uhr, bzw. in der Sommerzeit nach 21.00 Uhr, aufhält; |
| 22. | entgegen § 7 Absatz 2 auf öffentlichen Straßen oder auf öffentlichen Anlagen Alkohol oder sonstige berauschende Mittel konsumiert, und dadurch andere Personen oder die Allgemeinheit als Folge gefährdet werden. |
| 23. | Entgegen § 8 Gegenstände verbrennt oder Gegenstände auf Grundstücken an Straßen verbrennt, wenn der Rauch zur Straße getrieben wird; |
| 24. | Entgegen § 8 Rauch, Dämpfe und Gase unmittelbar in den Straßenraum leitet; |
| 25. | Entgegen § 9 Satz 1 Brauchtumsfeuer ohne Ausnahmegenehmigung abbrennt oder gegen die mit der Ausnahmegenehmigung verbundenen Nebenbestimmungen oder Auflagen verstößt, insbesondere wenn nicht organische Stoffe verbrannt werden; |
| 26. | Entgegen § 10 Absatz 1 Pechfackeln bei Umzügen mitführt; |
| 27. | Entgegen § 10 Absatz 1 Fackelreste nach Beendigung eines Fackelzuges nicht ablöscht; |
| 28. | Entgegen § 10 Absatz 2 pyrotechnische Gegenstände ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde abbrennt; |
| 29. | Entgegen § 11 aggressiv, organisiert, gewerbsmäßig oder durch oder mit Kindern oder Tieren bettelt; |
| 30. | entgegen § 12 Absatz 1 Hunde auf oder an öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen frei umherlaufen lässt; |
| 31. | entgegen § 12 Absatz 2 Hunde an einer Leine führt, welche länger als zwei Meter ist, oder nicht dafür Sorge trägt, dass Hunde weder Personen oder Tiere gefährden noch Sachen beschädigen können; |
| 32. | entgegen § 12 Absatz 3 Hunde auf Liegewiesen, Spielplätze, allgemein zugängliche Sportanlagen außerhalb festgelegter Benutzungszeiten, gemeindliche Schulhöfe, gemeindliche Anlagen von vorschulischen Einrichtungen sowie Kinderspielplätze, Badeanstalten und Friedhöfe mitbringt; |
| 33. | entgegen § 12 Absatz 4 öffentliche Straßen und Anlagen durch Hunde verunreinigt, und die Verunreinigung nicht unverzüglich beseitigt; |
| 34. | entgegen § 13 wildlebende und verwilderte Tiere, insbesondere verwilderte Haustauben füttert oder Futter auslegt, das von diesen Tieren erfahrungsgemäß aufgenommen werden kann; |
| 35. | entgegen § 14 auf öffentlichen Straßen und Anlagen im Freien übernachtet oder zeltet, Wohnmobile, Campingwagen oder ähnliche behelfsmäßige Unterkünfte außerhalb genehmigter Camping- und Zeltplätze aufstellt oder benutzt; |
| 36. | entgegen § 15 auf öffentlichen Straßen und Anlagen Motor- oder Unterbodenwäschen oder Ölwechsel an Fahrzeugen ausführt oder Gegenstände reinigt, bei denen Öl, Altöl, Benzin oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten auf die Straße, in den Untergrund oder das Kanalnetz gelangen können; |
| 37. | entgegen § 16 Absatz 1 öffentliche Straßen, öffentliche Anlagen sowie die zu ihnen gehörenden Einrichtungen ohne Gestattung plakatiert; |
| 38. | entgegen § 16 Absatz 2 angebrachte Plakatanschläge nicht unverzüglich beseitigt; |
| 39. | entgegen § 17 Absatz 1 Haus-, Garten-, Gewerbe- oder gefährliche Abfälle sowie nicht gelöschte Zigaretten, Streichhölzer oder andere brennende oder glühende Gegenstände in öffentlich zugängliche Abfallbehälter bzw. Papierkörbe einwirft; |
| 40. | entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 nicht dem Sammelzweck dienende Stoffe in Wertstoff-Sammelbehälter einwirft; |
| 41. | entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 oder 2 außerhalb der dort angegebenen Zeiten Wertstoffe in Wertstoff- Sammelbehälter einwirft; |
| 42. | entgegen § 17 Absatz 3 Abfälle oder Gegenstände für die Rohstoffrückgewinnung auf oder neben den zu ihrer Aufnahme bestimmten Behältern ablagert; |
| 43. | entgegen § 17 Absatz 4 Wertstoffcontainer unbefugt durchsucht, teilweise oder ganz entleert; |
| 44. | entgegen § 17 Absatz 5 Abfallgefäße oder Entsorgungsgut für die planmäßige Müll- bzw. Sperrmüllabfuhr vor 18.00 Uhr am Vorabend des Abholtages vor das Grundstück stellt oder sich am Abfuhrtag nicht von der ordnungsgemäßen Entsorgung überzeugt und nicht entsorgtes oder verstreutes Gut nicht aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt; |
| 45. | entgegen § 17 Absatz 6 Abfallgefäße nicht spätestens am Tag nach der Abfuhr bis 7.00 Uhr von öffentlichen Straßen und Anlagen entfernt; |
| 46. | entgegen § 18 Absatz 1 öffentliche Straßen oder Anlagen sowie deren Ausstattung verunreinigt, insbesondere beschmutzt, beschmiert, beschriftet, beklebt, bemalt oder besprüht, oder |
| 47. | entgegen § 18 Absatz 2 diese Verunreinigung oder Verunstaltung nicht unverzüglich beseitigt; |
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße, deren Höhe in § 63 Absatz 2 SPolG geregelt ist, geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist gemäß § 63 Absatz 3 SPolG der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin der Gemeinde Freisen als Ortspolizeibehörde im Sinne des § 75 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 76 Absatz 3 SPolG.
Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ihre Geltungsdauer beträgt 20 Jahre.