um die Verkehrssicherheit sowie die uneingeschränkte Nutzung von Gehwegen und Straßen zu gewährleisten, werden alle Anwohner gebeten, Hecken, Sträucher als auch sonstigen Bewuchs entlang ihrer Grundstücksgrenzen regelmäßig zurückzuschneiden.
§ 5 der Polizeiverordnung der Gemeinde Freisen vom 03.07.2026 über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Gemeinde Freisen lautet:
(1) Bäume, Hecken und Buschwerk an öffentlichen Straßen und Einmündungen sind so zu beschneiden, dass der Verkehrsraum nicht eingeengt, die Sicht nicht behindert, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nicht verdeckt und die Straßenbeleuchtung nicht beeinträchtigt werden. Über Gehwegen muss ein Raum von mindestens 2,50 Metern Höhe, über Fahrbahnen von mindestens 4,50 Metern Höhe freigehalten werden.
(2) Bäume, Hecken und Buschwerk dürfen nicht in den Verkehrsraum hineinragen und müssen, wenn kein Gehweg vorhanden ist, mindestens 0,50 Meter vor dem Fahrbahnrand enden oder in diesem Abstand vom Fahrbandrand bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 Metern freigeschnitten sein.
(3) Ausgedörrte Äste sind so rechtzeitig aus den Bäumen herauszuschneiden, dass sie nicht in den Verkehrsraum fallen können.
Besonders ältere Menschen, Menschen mit Rollator oder Rollstuhl, aber auch Eltern mit Kinderwagen werden bei nicht frei geschnittenen Gehwegen gezwungen, den Weg über die Straße zu nehmen. Auch wir als Gemeinde sind stets bemüht, alle gemeindeeigenen Anlagen so freizuschneiden, dass keinerlei Einschränkungen für die Nutzung entstehen.
Aus Eigenverantwortung und Respekt gegenüber ihren Mitbürgerinnen und Mitbürger hoffe ich auf Ihr Verständnis.