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Freisener Nachrichten
Ausgabe 33/2022
Amtlicher Teil
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Niederschrift

Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Freisen

Sitzungstermin:

Donnerstag, 12.05.2022

Sitzungsbeginn:

18:00 Uhr

Sitzungsende:

19:30 Uhr

Ort, Raum:

Sitzungssaal des Rathauses, Schulstraße 60, 66629 Freisen

Anwesend

Vorsitz

Karl-Josef Scheer

Mitglieder

Daniel Erbes

David Kebrich

Peter Berwanger

Jannik Bettinger

Harald Borger

Jörg Janes

Anton Lehnert

Gerald Linn

Matthias Sauer

Thorsten Schmidt

ab Top 3 anwesend

Ernst Später

Alexander Becker

Gerhard Bier

Joachim Bonenberger

Isolde Born

Paul Haupenthal

Stefan Haupenthal

Sandra Morgenstern

Christoph Rudolphy

Jens Scheer

Alois Pongratz

Jochen Schmitt

Clemens Werle

ab Top 3 anwesend

Gerd Peter Werle

Abwesend

Mitglieder

Ralf Alles

fehlt entschuldigt

Claudia Hornig

fehlt entschuldigt

Wilhelm Ernst

fehlt entschuldigt

Verwaltung

Andrea Greif-Bausch

Schriftführung

Isabell Schnur

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1

Eröffnung der Sitzung

2

Vorstellung der neuen Jugendbeauftragten

FB1-047/22

3

Vorstellung des Konzeptes "IKZ Feuerwehr" im Landkreis St. Wendel

FB1-040/22

4

Beratung und Beschlussfassung über die Abnahme des öffentlichen Teils der Niederschrift vom 27.01.2022

5

Beratung und Beschlussfassung über die Abnahme des öffentlichen Teils der Niederschrift vom 03.03.2022

6

Entsendung eines Vertreters aus der Mitte des Gemeinderates in den Bildungsbeirat des Landkreises St. Wendel

FB1-044/22

7

ABSCHLIESSENDER BESCHLUSS ÜBER DIE TEILÄNDERUNG DES FLÄCHENUTZUNGSPLANES

FB3-051/22

„GEWERBEGEBIET SCHWANN - TEIL 3“

IN DER GEMEINDE FREISEN, ORTSTEIL GRÜGELBORN

8

SATZUNGSBESCHLUSS ZUM BEBAUUNGSPLAN „GEWERBEGEBIET SCHWANN - TEIL 3“

FB3-052/22

IN DER GEMEINDE FREISEN, ORTSTEIL GRÜGELBORN

9

SATZUNGSBESCHLUSS ZUR 2. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES

FB3-053/22

„SONDERGEBIET WINDPARK FREISEN“

IN DER GEMEINDE FREISEN, ORTSTEIL FREISEN

10

Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen zur Prüfung der

FB3-057/22

Sanierungsbedürftigkeit für das Untersuchungsgebiet "Zentrum Oberkirchen" zur Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets "Ortskern/Ortsdurchfahrt Oberkirchen" im Ortsteil Oberkirchen der Gemeinde Freisen

11

BESCHLÜSSE ZUR BILLIGUNG DES ENTWURFES,

FB3-063/22

ZUR ÖFFENTLICHEN AUSLEGUNG UND DER PARALLELEN BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN ZUM BEBAUUNGSPLAN “GEWERBEGEBIET IM BRIEHL, 2. BA“

12

Vergabe der Arbeiten zur Kanalerneuerung "Bismarckstraße" im Ortsteil Freisen

FB3-058/22

13

Vergabe der Arbeiten zur Kanalerneuerung "Vor Heibel - 3. Bauabschnitt" im Ortsteil Grügelborn

FB3-059/22

Protokoll

Öffentlicher Teil

1

Eröffnung der Sitzung

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit fest.

2

Vorstellung der neuen Jugendbeauftragten

FB1-047/22

Sachverhalt:

Die Gemeinde Freisen hat eine neue Jugendbeauftragte.

Frau Justine Hautz wird sich kurz vorstellen.

Wortprotokoll:

Der Vorsitzende begrüßt die neue Jugendbeauftragte der Gemeinde Freisen. Er freut sich über ihr Engagement und eine gute Zusammenarbeit. Danach übergibt er das Wort an Frau Hautz.

Die Jugendbeauftragte stellt sich kurz vor und informiert die Ratsmitglieder über die in Zukunft geplanten Veranstaltungen und Aktivitäten.

Sie bedankt sich für die gute Aufnahme und die Unterstützung bei ihrer Arbeit in der Gemeinde Freisen.

Der Beigeordnete Daniel Erbes gibt für die SPD-Fraktion eine Stellungnahme:

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank Frau Justine Hautz für ihre Vorstellung und die Erläuterungen und Ideen zur Ausgestaltung der Jugendarbeit in der Gemeinde Freisen. Wir bedanken uns ebenfalls bei ihrem Vorgänger

Herr Christian Schneider für die geleistete Arbeit.

Die Jugendarbeit in z.B. Vereinen, Verbänden, Jugendgruppen und unseren Hilfsorganisationen unterstützt Kinder und Jugendliche maßgebend in ihrer persönlichen Entwicklung. Kinder und Jugendliche erfahren gesellschaftliche Teilhabe, übernehmen Verantwortung, beteiligen sich in Demokratischen Strukturen und verbringen Zeit mit ihrem Hobby und sind im direkten Austausch mit Freundinnen und Freunden aus dem Umfeld. Neben Familie und Schule/Ausbildung etc. findet das „Kind sein“, das „Jugendlich Sein“ und das „Erwachsen werden“, zu einem großen Anteil bei den eigenen Niederschrift über die Hobbys in der Freizeit im Vereinsleben statt. Erfolgreiche Jugendarbeit führt häufig zu langfristigem Engagement und einer Verwurzelung junger Menschen mit den Vereinen und Strukturen in unserer Gemeinde Freisen. Nicht selten kommen junge Erwachsene, welche aufgrund von Berufsausbildung oder Studium wegzogen, wegen Familie, Freundeskreis aber auch einer tiefen Verankerung im Vereinsleben wieder zurück in unsere Gemeinde Freisen.

Jugendpolitik ist auch deshalb Zukunftspolitik. Sowohl eine chancengerechte Entwicklung des einzelnen Heranwachsenden als auch eine zukunftsorientierte Entwicklung der Gemeinde Freisen gehen miteinander einher.

Die professionelle Begleitung und Qualifizierung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit, die Durchführung von Kultur- und Freizeitangeboten, wie auch Bildungsveranstaltungen zu jugendspezifischen Themen zählen, neben der aufsuchenden Arbeit und Beratung in Jugendgruppen und Vereinen, zu den Aufgaben des Jugendbüros der Gemeinde Freisen. Die SPD-Fraktion sieht es als unbedingt notwendig an, gerade in Anbetracht der pandemischen Situation in den letzten beiden Jahren, neben den verschiedensten Aktionen und Veranstaltungen auf Gemeindeebene, die Jugendarbeit in Vereinen, Verbänden, Jugendgruppen und unseren Hilfsorganisationen aktiv und bestmöglich, auch von Seiten des Jugendbüros, zu unterstützen.

Wir begrüßen es ausdrücklich, dass mit Justine Hautz eine engagierte Person die Aufgaben der Jugendbeauftragten des Jugendbüros der Gemeinde Freisen übernommen hat. Wir bieten unsere aktive Unterstützung an und wünschen Ihnen weiterhin frische Ideen für eine erfolgreiche und langfristig orientierte Jugendarbeit in der Gemeinde Freisen.

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

Im Anschluss verabschiedet der Vorsitzende die Jugendbeauftragte und freut sich auf eine gute Zusammenarbeit.

3

Vorstellung des Konzeptes "IKZ Feuerwehr"

im Landkreis St. Wendel

FB1-040/22

Sachverhalt:

Im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit wurde im Jahr 2017 die Arbeitsgruppe „IKZ Feuerwehr“ im Landkreis St. Wendel gegründet.

Diese Arbeitsgruppe besteht aus dem ehemaligen Landesbrandinspekteur Bernd Becker, den Bürgermeistern der Gemeinden Nonnweiler, Dr. Franz-Josef Barth, und Tholey, Hermann Josef Schmidt, den Wehrführern der Gemeinden Nohfelden, Thomas Laubenthal, und Oberthal, Stefan Müller, sowie dem Kreisbrandinspekteur, Dirk Schäfer.

Ziel dieser Arbeitsgruppe ist es, die Zusammenarbeit der Feuerwehren aller Kommunen im Landkreis St. Wendel in allen Bereichen zu verbessern. Hierzu soll jeder Kommune eine Spezialaufgabe zugewiesen werden.

In seiner Sitzung am 09.12.2021 hat der Gemeinderat bereits der Beauftragung der PD - Berater der öffentlichen Hand GmbH, Berlin, zur Erstellung eines organisatorisch, strukturell und rechtlich geeigneten Rahmens für die interkommunale Zusammenarbeit im Bereich der Feuerwehren für alle kreisangehörigen Gemeinden durch die Gemeinde Tholey sowie der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung zugestimmt.

Zur Vorstellung des Gesamtkonzeptes wurde zu diesem Tagesordnungspunkt der Kreisbrandinspekteur, Herr Dirk Schäfer, eingeladen.

Wortprotokoll:

Der Vorsitzende begrüßt den Kreisbrandinspekteur, Herrn Dirk Schäfer und übergibt ihm das Wort.

Es erfolgt eine informative Präsentation des Konzeptes „IKZ Feuerwehr“ im Landkreis St. Wendel.

Die Fragen der Ratsmitglieder beantwortet Herr Schäfer ausführlich.

Der Vorsitzende gibt zudem noch detaillierte Erklärungen dazu.

Im Anschluß findet ein reger Meinungsaustausch statt.

Für die CDU-Fraktion erklärt Herr Alexander Becker:

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

werte Ratskolleginnen und Kollegen,

1835 Aktive Feuerwehrleute - 59 Löschbezirke im Landkreis St.Wendel sprechen eine deutliche Sprache. Wir sind stolz auf die Feuerwehr in der Gemeinde und im Landkreis St.Wendel.

Im Namen der CDU-Fraktion danke ich dem Kreisbrandinspekteur Dirk Schäfer für die Vorstellung der IKZ Feuerwehr im Landkreis St.Wendel.

Die CDU-Fraktion hat die Anschaffungen für die Feuerwehren in der Gemeinde Freisen in den letzten Jahren stets mitgetragen. Die Feuerwehr ist unser aller Lebensversicherung. Dem Engagement und dem unermüdlichen Einsatz zollen wir Respekt, Anerkennung und Dank. Die Interkommunale Zusammenarbeit (IKZ) Feuerwehr kann nur Gewinner haben. Das gemeinsame Miteinander landkreisweit hat wie durch den Kreisbrandinspekteur vorgestellt nicht nur Vorteile für die Feuerwehren, sondern auch für uns in den kommunalen Räten können Synergien genutzt werden. Das spart bares Geld, welches wir an anderer Stelle wieder investieren können.

Die CDU-Fraktion wird auch künftig immer ein offenes Ohr für die Belange der Feuerwehren haben.

Wir stehen uneingeschränkt zur IKZ Feuerwehr und bieten an dieser Stelle auch gerne unsere Mitarbeit und Unterstützung an.

Ich bitte um Aufnahme in die Niederschrift.

Für die SPD-Fraktion erklärt Herr Gerald Linn:

Die Feuerwehr stand in der Vergangenheit im Mittelpunkt unserer Bemühungen in der Gemeinde.

Viel Geld ist dabei in die Modernisierung und Erneuerung unserer Wehr geflossen. Vielen Dank an die Feuerwehrkameradinnen und -kameraden in den Löschbezirken für ehrenamtliches Engagement

im Auftrag unserer Gemeinde. Wir werden auch künftig dem erforderlichen Bedarf nachkommen. Ein Dank geht an den Kreisbrandinspektor für die heutige Vorstellung. Die Entscheidung über eine Beteiligung werden wir zu gegebener Zeit treffen.

Im Anschluss an die Erklärungen bedankt sich der Vorsitzende beim Kreisbrandinspekteur Herrn Dirk Schäfer für die detaillierte und sehr informative Vorstellung des Konzeptes „IKZ Feuerwehr“ im Landkreis St. Wendel und verabschiedet diesen und die Gäste der Feuerwehr Freisen.

4 Beratung und Beschlussfassung über die Abnahme des öffentlichen Teils der Niederschrift vom 27.01.2022

Ohne Aussprache wird der öffentliche Teil der Niederschrift genehmigt.

Abstimmungsergebnis:

5 Beratung und Beschlussfassung über die Abnahme des öffentlichen Teils der Niederschrift vom 03.03.2022

Ohne Aussprache wird der öffentliche Teil der Niederschrift genehmigt.

Abstimmungsergebnis:

6 Entsendung eines Vertreters aus der Mitte des Gemeinderates in den Bildungsbeirat des Landkreises St. Wendel FB1-044/22

Sachverhalt:

Nach Artikel 32 der Saarländischen Landesverfassung fördern Staat und Gemeinde das Volksbildungswesen einschließlich der Volksbüchereien und Volkshochschulen.

Der vom Landkreis St. Wendel gegründete Bildungsbeirat entscheidet über die Herstellung des Einvernehmens zu der Wahrnehmung von Aufgaben der Volksbildung nach Artikel 32 der Saarländischen Landesverfassung durch den Landkreis St. Wendel.

Zu diesem Bereich zählen z.B. die Aufgaben der Musikschule, der Kreisvolkshochschule sowie der Stadt- und Kreisbibliothek.

Nach § 143 Abs. 3 KSVG gelten für den Bildungsbeirat die Vorschriften über den Kooperationsrat (§ 211 KSVG) entsprechend.

Dies bedeutet, dass im Bildungsbeirat alle kreisangehörigen Gemeinden durch ihre Bürgermeister vertreten sind. Zusätzlich entsendet jede Gemeinde einen weiteren Vertreter aus der Mitte des Gemeinderates.

Nach § 211 Abs. 1 KSVG gilt im Übrigen § 114 KSVG entsprechend. Dies bedeutet, dass dieser Vertreter an die Weisungen des Bürgermeisters bzw. in den dem Gemeinderat oder seiner Ausschüsse obliegenden Angelegenheiten an die Beschlüsse des Gemeinderates und seiner Ausschüsse und an die Weisungen der Gemeinde gebunden ist.

Der aus der Mitte des Gemeinderates zu entsendende Vertreter in den Bildungsbeirat wird vom Gemeinderat widerruflich bestellt. Ergibt sich hierbei keine Einigung, so erfolgt die Wahl aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge.

Das Wahlergebnis ist dabei nach dem Höchstzahlverfahren nach d’Hondt festzustellen (vgl. § 114 Abs. 2 KSVG).

Die Geschäftsordung für den Bildungsbeirat des Landkreises St. Wendel ist in der Anlage beigefügt.

Wortprotokoll:

Der Vorsitzende erläutert den Sachverhalt und bittet um Vorschäge für einen Vertreter aus der Mitte des Gemeinderates für den Bildungsbeirat des Landkreises St. Wendel.

Vorschlag der SPD:

Daniel Erbes, Vertreter: Matthias Sauer

Vorschlag der CDU:

Christoph Rudolphy, Vertreter: Kein Vorschlag

Kein Vorschlag der FWG.

Mit dem Vorschlag des Vorsitzenden per Akklamation abzustimmen sind alle Ratsmitglieder einver-

standen.

Daniel Erbes:

Abstimmungsergebnis:

Matthias Sauer:

Abstimmungsergebnis:

Somit wurde Herr Daniel Erbes mehrheitlich als Vertreter aus der Mitte des Gemeinderates für den Bildungsbeirat des Landkreises St. Wendel gewählt.

Als Vertreter wurde Herr Matthias Sauer mehrheitlich gewählt.

Wortprotokoll:

Der Vorsitzende erläutert den Sachverhalt und bittet um Vorschäge für einen Vertreter aus der Mitte des Gemeinderates für den Bildungsbeirat des Landkreises St. Wendel.

Vorschlag der SPD:

Daniel Erbes, Vertreter: Matthias Sauer

Vorschlag der CDU:

Christoph Rudolphy, Vertreter: Kein Vorschlag

Kein Vorschlag der FWG.

Mit dem Vorschlag des Vorsitzenden per Akklamation abzustimmen sind alle Ratsmitglieder einverstanden.

Daniel Erbes:

Abstimmungsergebnis:

Matthias Sauer:

Abstimmungsergebnis:

Beschluss:

Somit wurde Herr Daniel Erbes mehrheitlich als Vertreter aus der Mitte des Gemeinderates für den Bildungsbeirat des Landkreises St. Wendel gewählt.

Als Vertreter wurde Herr Matthias Sauer mehrheitlich gewählt.

7

ABSCHLIESSENDER BESCHLUSS ÜBER DIE TEILÄNDERUNG DES FLÄCHENUTZUNGSPLANES „GEWERBEGEBIET SCHWANN - TEIL 3“

IN DER GEMEINDE FREISEN, ORTSTEIL GRÜGELBORN

FB3-051/22

Sachverhalt:

Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes „Gewerbegebiet Schwann - Teil 3“ fand vom 14.01.2022 bis 14.02.2022 statt.

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes „Gewerbegebiet Schwann - Teil 3“ fand vom 03.01.2022 bis 04.02.2022 statt.

Die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden hat der Gemeinderat der Gemeinde Freisen mit dem in der beiliegenden Beschlussvorlage dargestellten Ergebnis geprüft. Bürgerinnen und Bürger haben sich zur vorliegenden Planung nicht geäußert.

Wortprotokoll:

Der Vorsitzende erörtert den Sachverhalt ausführlich.

Es ergeht folgender

Beschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Freisen beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß der beiliegenden Beschlussvorlage sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung.

Der Gemeinderat der Gemeinde Freisen beschließt gem. § 6 Abs. 5 BauGB die Teiländerung des Flächennutzungsplanes „Gewerbegebiet Schwann - Teil 3“. Die Begründung und der Umweltbericht werden gebilligt.

Die Verwaltung der Gemeinde Freisen wird beauftragt, die Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen und die Genehmigung bekannt zu machen.

In der Bekanntmachung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB und auf die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 6 i. V. m. Abs. 7 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) hinzuweisen.

In der Bekanntmachung ist gem. § 6 Abs. 5 BauGB ferner darauf hinzuweisen, wo die Teiländerung des Flächennutzungsplanes eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung wird die Teiländerung des Flächennutzungsplanes wirksam.

Abstimmungsergebnis:

8 SATZUNGSBESCHLUSS ZUM BEBAUUNGSPLAN „GEWERBEGEBIET SCHWANN - TEIL 3“ IN DER GEMEINDE FREISEN, ORTSTEIL GRÜGELBORN FB3-052/22

Sachverhalt:

Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und parallele Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Schwann – Teil 3“ fand vom 03.01.2022 bis 04.02.2022 statt. Die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden hat der Gemeinderat der Gemeinde Freisen mit dem in der beiliegenden Beschlussvorlage dargestellten Ergebnis geprüft. Bürgerinnen und Bürger haben sich zur vorliegenden Planung nicht geäußert.

Wortprotokoll:

Der Sachverhalt ist jedem bekannt und bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Es ergeht folgender

Beschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Freisen beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß der beiliegenden Beschlussvorlage sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung.

Die Verwaltung der Gemeinde Freisen wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden, die sich zur Planung geäußert haben, von dem Ergebnis der Abwägung in Kenntnis zu setzen. Hierzu ist das Ergebnis der Abwägung den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie den Nachbargemeinden schriftlich mitzuteilen.

Der Gemeinderat der Gemeinde Freisen beschließt gem. § 10 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Schwann - Teil 3”, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), als Satzung. Die Begründung und der Umweltbericht werden gebilligt.

Die Verwaltung der Gemeinde Freisen wird beauftragt, den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Schwann - Teil 3” gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Schwann - Teil 3” schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hinweise gem. § 44 BauGB:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweise gem. § 12 Abs. 6 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.

vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

In der Bekanntmachung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB sowie auf Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche gem. § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hinzuweisen. Auch auf die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 6 KSVG ist bei der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.

In der Bekanntmachung ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ferner darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Schwann - Teil 3” eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Abstimmungsergebnis:

9 SATZUNGSBESCHLUSS ZUR 2. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „SONDERGEBIET WINDPARK FREISEN“ IN DER GEMEINDE FREISEN, ORTSTEIL FREISEN FB3-053/22

Sachverhalt:

Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und parallele Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB zur 2. Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Windpark Freisen“ fand vom 03.01.2022 bis zum 04.02.2022 statt. Die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden hat der Gemeinderat der Gemeinde Freisen mit dem in der beiliegenden Beschlussvorlage dargestellten Ergebnis geprüft. Bürgerinnen und Bürger haben sich zur Planung nicht geäußert.

Wortprotokoll:

Es ergeht folgender

Beschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Freisen beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß der beiliegenden Beschlussvorlage sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung.

Die Verwaltung der Gemeinde Freisen wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden, die sich zur Planung geäußert haben, von dem Ergebnis der Abwägung in Kenntnis zu setzen. Hierzu ist das Ergebnis der Abwägung den o.g. Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange und den Nachbargemeinden schriftlich mitzuteilen.

Der Gemeinderat der Gemeinde Freisen beschließt gem. § 10 Abs. 1 BauGB die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Windpark Freisen“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), als Satzung. Die Begründung wird gebilligt.

Die Verwaltung der Gemeinde Freisen wird beauftragt, den Satzungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Windpark Freisen“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Windpark Freisen“ ersetzt die Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Windpark Freisen“ von 2011 somit nur durch die getroffenen Regelungsinhalte. Die übrigen Festsetzungen bleiben unverändert.

Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Windpark Freisen“ schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hinweise gem. § 44 BauGB:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweise gem. § 12 Abs. 6 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG): Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.

vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Kommune unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

In der Bekanntmachung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB sowie auf Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche gem. § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hinzuweisen. Auch auf die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 6 KSVG ist bei der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.

In der Bekanntmachung ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ferner darauf hinzuweisen, wo die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Windpark Freisen“ eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Abstimmungsergebnis:

10

Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit für das Untersuchungsgebiet "Zentrum Oberkirchen" zur Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets "Ortskern/Ortsdurchfahrt Oberkirchen" im Ortsteil Oberkirchen der Gemeinde Freisen

FB3-057/22

Sachverhalt:

Der Gemeinderat der Gemeinde Freisen beschloss in seiner öffentlichen Sitzung am 16.07.1987 die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Zentrum Oberkirchen“, die mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Freisen am 16.10.1987 (Ausgabe Nr. 42/1987) rechtsverbindlich wurde.

Mit Beschluss des Gemeinderats Freisen vom 09.12.2021 wurde die Sanierungssatzung vom 16.07.1987 aufgehoben. Die Aufhebungssatzung wurde mit ihrer Bekanntmachung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Freisen am 16.12.2021 (Ausgabe Nr. 50/2021) rechtsverbindlich.

Einige Jahre vor der Aufhebung des Sanierungsgebiets „Zentrum Oberkirchen“ stellte die Gemeinde Freisen fest, dass die Dörfer im ländlichen Raum des St. Wendeler Landes in die Jahre gekommen waren: Während Einwohnerverluste und daraus resultierende Leerstände durch Wanderungsgewinne kompensiert wurden, brachte die Überalterung der Dörfer nach wie vor Veränderungen mit sich (Wohnansprüche, Barrierefreiheit). Als demografische Konsequenz und Folge des Strukturwandels zeigte sich ein Verlust der Versorgungsfunktionen (fehlende Dienstleister, Leerstand). Dies galt uneingeschränkt auch für Oberkirchen. Aus diesem Grund wurde der Ort ebenso wie der benachbarte Ortsteil Freisen zur Sicherung der Daseinsvorsorge in das von Bund und Land unterstützte Städtebauförderprogramm „Kleinere Städte und Gemeinden“ aufgenommen. Ziel war und ist die Sicherung der Daseinsvorsorge. Zwingende Voraussetzung für die Aufnahme in das Programm „Kleinere Städte und Gemeinden“ war die Erstellung eines integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts (ISEK). Dies wurde für die Ortsmitte Oberkirchen in den Jahren 2017 und 2018 erstellt und nach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit sowie des Ortsrats Oberkirchen durch den Gemeinderat Freisen in öffentlicher Sitzung am 24.05.2018 beschlossen. Auch im Rahmen des ISEK wurde festgestellt, dass obwohl z. T. investiert wurde, die private Bausubstanz oft nicht zeitgemäßen Anforderungen entspricht. Im Ortskern bestand und besteht immer noch Modernisierungs- und Instandsetzungsbedarf der Gebäude - sowohl was die „Hülle“ der Gebäude anbelangt (Fassade, Dach, etc.), als auch im Innern der Gebäude (Barrierefreiheit, energetischer Standard). Sie bestimmen insbesondere die Wohnqualität. Sind diese Veränderungen erst einmal (deutlich) sichtbar, droht die „Abwärtsspirale“. Der Ortskern wurde auch für private und gewerbliche Investitionen zunehmend unattraktiv. Gleichzeitig kamen und kommen die Gebäude der 1960er und 1970er in die Jahre sowie nach und nach auf den Immobilienmarkt. Auf dem Einfamilienhaus-Immobilienmarkt kommt es zu Überangeboten, von denen dann vor allem ältere Wohngebäude-Generationen mit Mängeln und Defiziten in den Bereichen Bausubstanz, Energie, etc. betroffen sind. Auch gewerblich genutzte Objekte bedurften und bedürfen weiterhin der Vitalisierung.

Aufgrund dieser erkennbaren Sanierungsbedürftigkeit stimmte der Ortsrat Oberkirchen in seiner öffentlichen Sitzung am 25.10.2017 der vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit für das Untersuchungsgebiet „Ortskern/Ortsdurchfahrt Oberkirchen“ einschließlich der Erweiterung des betroffenen Gebiets um die „Westrichstraße“ und den angrenzenden Bereich der „Dreieckstraße“ zu.

Dementsprechend beschloss der Gemeinderat Freisen in seiner öffentlichen Sitzung am 01.02.2018 den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen für das Untersuchungsgebiet „Ortskern/Ortsdurchfahrt Oberkirchen“, dessen räumlicher Geltungsbereich alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Umgrenzungslinie auf dem dort beigefügten Lageplan (LVGL. Stand: 27.07.2017) und eine Größe von ca. 48 Hektar umfasste. Dieser Lageplan ist als Anlage 1 dieser Vorlage beigefügt. Das zu dieser Zeit noch bestehende Sanierungsgebiet „Zentrum Oberkirchen“ wurde in den formellen Untersuchungsbereich einbezogen. Dieses war rechtlich nicht möglich. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Ausführungen auf der nächsten Seite verwiesen.

Gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 BauGB wurde der Beschluss ortsüblich im Amtsblatt der Gemeinde Freisen am 08.02.2018 (Ausgabe Nr. 6/2018) bekanntgemacht. Die Sanierungsbetroffenen wurden u.a. in einer Bürgerversammlung, die am 26.02.2018 im Volkshaus Oberkirchen stattfand, i.S.v. § 137 BauGB beteiligt und die bereits im Entwurf vorliegenden Unterlagen zu den vorbereitenden Untersuchungen unter Einschluss von Vorschlägen zur Abgrenzung eines förmlich festzulegenden Sanierungsgebiets, des Sanierungsverfahrens sowie des städtebaulichen Rahmenplans wurden im Rathaus der Gemeinde Freisen vom 16.02.2018 bis einschließlich 19.03.2018 öffentlich ausgelegt. Die öffentlichen Aufgabenträger/Träger öffentlicher Belange (insgesamt 56 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange) wurden i.S.v. § 139 BauGB mit Schreiben vom 06.02.2018 beteiligt.

Der Bericht vom 08.05.2018 über die vorbereitenden Untersuchungen hat einen Rahmenplan integriert und beinhaltet auch den Bericht über die Gründe, die die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets rechtfertigen. Im Bericht über die vorbereitenden Untersuchungen ist folgendes dargelegt: „Wie anhand des Analyseplans zu erkennen ist, bestehen die städtebaulichen Missstände nicht nur auf einzelnen Grundstücken, sondern sind über das gesamte Untersuchungsgebiet verteilt. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, das Untersuchungsgebiet vollständig als Sanierungsgebiet auszuweisen. Dabei kann zunächst nur der Teilbereich des Untersuchungsgebietes zum Sanierungsgebiet werden, der sich nicht mit dem bestehenden Sanierungsgebiet überlagert. Erst nach Aufhebung des bestehenden Sanierungsgebietes wird das komplette Untersuchungsgebiet zum Sanierungsgebiet“ (vgl. Seite 35 des VU-Berichts vom 09.05.2018).

Auf Empfehlung des Ortsrats Oberkirchen in seiner öffentlichen Sitzung am 20.06.2018 beschloss der Gemeinderat Freisen in seiner öffentlichen Sitzung am 21.06.2018 für das Gebiet „Ortskern/Ortsdurchfahrt Oberkirchen“ in der Gemeinde Freisen, Ortsteil Oberkirchen, 1. die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß § 137 und § 139 BauGB, 2. die Billigung der Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen, 3. die allgemeinen Ziele und Zwecke der Sanierung, 4. den städtebaulichen Rahmenplan und die Billigung der Kosten- und Finanzierungsübersicht.

Ebenfalls auf Empfehlung des Ortsrat Oberkirchen in seiner öffentlichen Sitzung am 20.06.2018 beschloss der Gemeinderat Freisen in seiner öffentlichen Sitzung am 21.06.2018 die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern/Ortsdurchfahrt Oberkirchen“, die nach Ausfertigung durch den Bürgermeister am 22.06.2018, im Amtsblatt der Gemeinde Freisen (Ausgabe Nr. 26/2018) am 28.06.2018 ortsüblich bekanntgemacht und damit rechtsverbindlich wurde.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Sanierungssatzung vom 22.06.2018 „umfasst der räumliche Geltungsbereich des Sanierungsgebiets alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan im Maßstab 1:1000 (LGVL; Stand 27.06.2017) durch eine Umgrenzungslinie abgegrenzten Fläche. Das bestehende Sanierungsgebiet „Ortszentrum Oberkirchen“ (1987) ist von der Abgrenzung ausgenommen.“ Dieser Lageplan ist als Anlage 2 dieser Vorlage beigefügt.

Wie dargelegt, wurde das zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen zur beabsichtigten förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern/Ortsdurchfahrt Oberkirchen“ (Anlage 2 zur Vorlage) noch bestehende förmlich festgelegte Sanierungsgebiet „Zentrum Oberkirchen“ (Anlage 1 zur Vorlage) in den formellen Untersuchungsbereich einbezogen. Dieses war rechtlich nicht möglich, da formelle Untersuchungen i.S.v. § 141 BauGB, die zudem nicht nur die Rechtswirkungen der §§ 137 bis 139 BauGB, sondern insbesondere auch die Anwendung des § 15 BauGB (Zurückstellung von Baugesuchen) auf die Durchführung von Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend bewirken, nur vor der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebiets und nicht während eines bestehenden förmlich festgelegten Sanierungsgebiets durchgeführt werden können. Es wäre allenfalls zulässig gewesen, bereits in dem Gebiet des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Zentrum Oberkirchen“ informelle hinreichende Beurteilungsgrundlagen zu erfassen. Auskunftspflichten nach Maßgabe des § 138 BauGB oder die Beteiligungspflichten nach den §§ 137 und 139 BauGB bestehen innerhalb eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets sowieso.

Die formellen Fehler des Beschlusses und der Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen können jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Sanierungssatzung vom 22.06.2018 führen. Unberührt dessen wurde bei der Inkraftsetzung der Sanierungssatzung durch die ortsübliche Bekanntmachung am 28.06.2018 auf die Rügefrist innerhalb eines Jahres gemäß § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner weiteren Prüfung, da ein hierin liegender Mangel des Sanierungsverfahrens unbeachtlich wäre. § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zählt abschließend die beachtlichen Verletzungen von Verfahrensvorschriften auf. Hierunter fällt § 141 BauGB nicht (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 2008 - 7 D 37/07.NE - RN 69; OVG NRW, Urteil vom 16 Oktober 2006 - 7 D 69/05.NE; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 143 Rn. 50).

Nach Abschluss der vorbereitenden Untersuchungen wurde sich für das Sanierungsgebiet in dem Geltungsbereich entschieden, welcher mit Satzung vom 22.06.2018 förmlich festgelegt wurde (Anlage 2 dieser Vorlage).

Zwischenzeitlich sind 4 Jahre vergangen. Es ist deshalb zu empfehlen, dass vor der förmlichen Erweiterung des Sanierungsgebiets „Ortskern/Ortsdurchfahrt“ ein formeller Beschluss gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 BauGB über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen für das Untersuchungsgebiet „Zentrum Oberkirchen“ zur Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Ortskern/Ortsdurchfahrt Oberkirchen“ gefasst wird. Ebenfalls sind für das Untersuchungsgebiet „Zentrum Oberkirchen“ die vorläufigen Ziele und Zwecke der Sanierung zu beschließen.

Als Anlage 3 zur Vorlage ist hierzu ein entsprechender Entwurf der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses beigefügt. Die dieser Vorlage beigefügten Lagepläne sind aus drucktechnischen Gründen nicht maßstabgetreu.

Aus der Tatsache, dass durch den Bericht vom 08.05.2018 über die vorbereitenden Untersuchungen, welcher in seinen Feststellungen der städtebaulichen Missstände und Mängel auch das Gebiet des zu dieser Zeit noch förmlich festgelegte Sanierungsgebiet „Zentrum Oberkirchen“ sowie einen entsprechenden Rahmenplan auch für diese Flächen beinhaltet, können jedoch die Beurteilungsgrundlagen, sofern sie nach 4 Jahren noch aktuell sind, als hinreichend zur förmlichen Erweiterung des Sanierungsgebiets „Ortskern/Ortdurchfahrt Oberkirchen“ herangezogen werden.

Insofern würden keine Kosten eines Planungsbüros zur Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen entstehen.

Die Beteiligungen der Sanierungsbetroffenen i. S. v. § 137 BauGB im beabsichtigten Erweiterungsgebiets sollten zumindest durch eine Offenlegung eines Berichts über die Gründe, die die förmliche Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Ortskern/Ortsdurchfahrt Oberkirchen“ rechtfertigen, erfolgen. Sofern sich erweist, dass die Beurteilungsgrundlagen als hinreichend zu bewerten sind, kann auch dem Wunsch der Gemeinde Freisen nachvollzogen werden, auf eine nochmalige Beteiligung der öffentlichen Aufgabenträger/Träger öffentlicher Belange i.S.v. § 139 BauGB zu verzichten.

Wortprotokoll:

Es ergeht folgender

Beschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Freisen beschließt gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 BauGB den Beginn vorbereitender Untersuchungen zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit für das Untersuchungsgebiet „Zentrum Oberkirchen“ zur Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Ortskern/Ortsdurchfahrt Oberkirchen“ im Ortsteil Oberkirchen der Gemeinde Freisen. Der räumliche Geltungsbereich des Untersuchungsgebiets „Zentrum Oberkirchen“ mit einer Größe von ca. 12,9 Hektar umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb des als Anlage 3 zur Vorlage beigefügten Lageplans im Maßstab 1:1000 (LGVL; Stand 08.03.2022; Bearbeitung Kernplan) durch eine Umgrenzungslinie abgegrenzten Fläche. Der Lageplan (aus drucktechnischen Gründen ist der Lageplan nicht maßstabgetreu abgebildet) und die textliche Grobabgrenzung des Untersuchungsgebiets, sowie die vorläufigen Ziele und Zwecke der Sanierung sind Bestandteil des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit für das Untersuchungsgebiet „Zentrum Oberkirchen“ zur Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Ortskern/Ortsdurchfahrt Oberkirchen“ im Ortsteil Oberkirchen der Gemeinde Freisen.

Abstimmungsergebnis:

11 BESCHLÜSSE ZUR BILLIGUNG DES ENTWURFES, ZUR ÖFFENTLICHEN AUSLEGUNG UND DER PARALLELEN BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN ZUM BEBAUUNGSPLAN “GEWERBEGEBIET IM BRIEHL, 2. BA“ FB3-063/22

Sachverhalt:

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit am Bebauungsplan „Gewerbegebiet Im Briehl, 2. BA“, gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) fand vom 11.11.2019 bis 13.12.2019 statt. Alle relevanten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 05.11.2019 angeschrieben und um Stellungnahme gem. § 4 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB bis zum 13.12.2019 gebeten.

Wortprotokoll:

Ohne weitere Erläuterungen ergeht folgender

Beschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Freisen beschließt die Abwägung der eingegangenen Bedenken und Anregungen gem. der beiliegenden Beschlussvorlage sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung.

Der Gemeinderat der Gemeinde Freisen billigt den vom Büro ARGUS CONCEPT gemäß dem Abwägungsergebnis überarbeiteten Entwurf des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Im Briehl, 2. BA“.

Der Entwurf des Plans und der Begründung und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind gem. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB von der Auslegung zu benachrichtigen und zu beteiligen.

Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind gem. § 3 Abs. 2 BauGB mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Abstimmungsergebnis:

12 Vergabe der Arbeiten zur Kanalerneuerung "Bismarckstraße" im Ortsteil Freisen FB3-058/22

Sachverhalt:

Der Abwasserkanal in der Bismarckstraße ist aufgrund seines Alters von ca. 60 Jahren und des Allgemeinzustandes zu sanieren. Es ist geplant, Teile des Kanals in offener Bauweise und Teile im Inlinerverfahren durchzuführen. Im Zuge dieser Kanalsanierung werden die Gehwege, Rinnenanlagen und die Straßenoberfläche ebenfalls erneuert. Die Arbeiten wurden vom Ingenieurbüro Tosh Bauingenieur GmbH, Eppelborn öffentlich ausgeschrieben. An der Submission beteiligten sich 6 Firmen mit Angebotspreisen von 451.395,91 bis 594.902,00 €. Günstigste Bieterin nach Prüfung ist die Firma Dittgen GmbH aus Schmelz mit einem Bruttoangebotspreis in Höhe von 451.395,91 €. Eine Vergabe an die Fa. Dittgen, Schmelz wird von Seiten des Ingenierbüros Tosh Bauingenieure GmbH, Eppelborn und der Gemeinde empfohlen.

Wortprotokoll:

Der Vorsitzende informiert zum Sachverhalt.

Es ergeht folgender

Beschluss:

Die Gemeinde Freisen beauftragt die Fa. Dittgen GmbH, Schmelz mit den Arbeiten zur Kanalsanierung der Bismarckstraße im Ortsteil Freisen zum Bruttoangebotspreis von 451.395,91 €.

Abstimmungsergebnis:

13

Vergabe der Arbeiten zur Kanalerneuerung

"Vor Heibel - 3. Bauabschnitt" im Ortsteil Grügelborn

FB3-059/22

Sachverhalt:

Die Maßnahme “Vor Heibel / Im Kremel” im Ortsteil Grügelborn wurde in 3 Bauabschnitte aufgeteilt.

Der 1. und 2. Bauabschnitt wurden bereits ausgeführt; nun soll der 3. BA als letzter Abschnitt dieser Maßnahme ausgeführt werden. Die Sanierung wird zum Teil in offener Bauweise (Kanalhausanschlüsse) und zum Teil im Inlinerverfahren (Hauptkanal) durchgeführt. Im Zuge der Kanalsanierung werden die Gehwege und Straßenoberlfächen ebenfalls erneuert. Die Arbeiten wurden vom Ingenieurbüro Lengert Ingenieure GmbH, Tholey öffentlich ausgeschrieben. An der Submission beteiligten sich 3 Firmen mit Angebotspreisen von 271.635,87 € bis 331.149,01 €.

Günstigste Bieterin nach Prüfung durch das Ingenieurbüro ist die Firma Jablonski & Busch GmbH aus Quierschied mit einem Bruttoangebotspreis von 271.635,87 €. Von Seiten des Ingenieurbüros und der Verwaltung wird die Vergabe an die Firma Jablonski & Busch, Quierschied empfohlen.

Wortprotokoll:

Der Sachverhalt wird vom Vorsitzenden erörtert.

Es ergeht folgender

Beschluss:

Die Gemeinde Freisen beauftragt die Firma Jablonski & Busch, Quierschied mit den Arbeiten zur Kanalsanierung „Vor Heibel - 3. Bauabschnitt“ in Grügelborn zum Bruttoangebotspreis von 271.635,87

€.

Abstimmungsergebnis:

Der Vorsitzende bedankt sich bei Frau Konrad von der Presse, verabschiedet diese und wünscht ihr einen guten Nachhauseweg.

Der Vorsitzende bedankt sich bei den anwesenden Mitgliedern für die gute Zusammenarbeit und schließt die Sitzung um 19:30 Uhr.