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Freisener Nachrichten
Ausgabe 37/2025
Amtlicher Teil
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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofshallen in der Gemeinde Freisen

vom 04.09.2025

Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.12.2024 (Amtsbl. I S. 1086, 1087) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt Inhaltsverzeichnis geändert durch Gesetz vom 12.12.2023 Amtsbl. I S. 1119) hat der Gemeinderat der Gemeinde Freisen in seiner Sitzung am 04.09.2025 folgende Satzung beschlossen.

§ 1

Erhebung von Gebühren

Für die Benutzung der Einrichtungen der Gemeindefriedhöfe, der Friedhofshallen sowie für sonstige Leistungen der Gemeinde werden die in dem nachstehenden Gebührentarif festgesetzten Gebühren erhoben.

§ 2

Gebührenpflichtige

Zahlungspflichtig ist derjenige, der die Einrichtungen der gemeindlichen Friedhöfe und Friedhofshallen benutzt oder die Leistungen der Gemeinde in Anspruch nimmt. Ist eine Personenmehrheit Benutzer, so haftet jede einzelne Person gesamtschuldnerisch.

§ 3

Entrichtung von Gebühren

Die Gebühren sind auf Anforderung der Gemeindeverwaltung innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Anforderung an die Gemeindekasse zu zahlen.

Dies gilt auch für die Gebühr zur Pflege einer Rasengrabstätte für die Dauer der Ruhefrist.

§ 4

Angaben des Gebührenpflichtigen

Die Gebührenpflichtigen haben der Verwaltung zum Zwecke der Veranlagung der Gebühren richtige und vollständige Angaben zu machen.

§ 5

Gebührentarif

Bei einer Bestattung in einer Grabkammer sind bei jeder Belegung (1., 2., 3. usw. Belegung) die gleichen Gebühren (Kauf der Grabstelle, Aushub, Benutzung der Friedhofshalle, Reinigung der Friedhofshalle, Friedhofsunterhaltungsgebühr) anzufordern, die auch für ein Reihengrab festzusetzen sind.

Bei einer Zweit- und weiteren Bestattung in einer Urnenkammer sind die gleichen Gebühren wie bei einer Erstbestattung zu zahlen.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.08.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 08.09.2016 außer Kraft.

Freisen, den 04.09.2025
Der Bürgermeister
gez. Karl-Josef Scheer

Hinweis auf § 12 Abs. 6 KSVG

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.