Gemäß § 6 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) für Rheinland-Pfalz vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) und aufgrund des Artikels I des Staatsvertrages zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände v. 9.4.1973, in Kraft getreten am 1.4.1973 (GVBl. S. 106) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes ÖKOMPARK Heide-Westrich mit Beschluss vom 22.11.2021 die Änderung und damit die Neufassung der Verbandsordnung beschlossen.
Die nachstehend angeführten Gemeinden und Gemeindeverbände, die WFG-BIR mbH sowie die SBB mbH, und zwar
| 1. | Die Ortsgemeinde Leitzweiler mit Beschluss des Gemeinderates vom 06.04.2022, |
| 2. | die Ortsgemeinde Hahnweiler mit Beschluss des Gemeinderates vom 30.03.2022, |
| 3. | die Ortsgemeinde Rückweiler mit Beschluss des Gemeinderates vom 20.04.2022, |
| 4. | die Verbandsgemeinde Baumholder mit Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 11.04.2022, |
| 6. | die Gemeinde Nohfelden mit Beschluss des Gemeinderates vom 10.11.2022, |
| 7. | die Gemeinde Freisen mit Beschluss des Gemeinderates vom 03.03.2022, |
| 8. | die Wirtschaftsförderungs- und Projektentwicklungsgesellschaft Landkreis Birkenfeld mbH (WFG-BIR mbH) als Rechtsnachfolgerin der ÖKOMPARK Projektentwicklungs- u. Marketing GmbH in Birkenfeld mit Entscheidung vom 07.02.2022, |
haben der Änderung Verbandsordnung gem. § 6 Abs. 4 KomZG zugestimmt.
Die Saarland Bau und Boden Projekt-Gesellschaft mbH in Saarbrücken hat sich mit Entscheidung vom 21.12.2022 bei der Änderung der Verbandsordnung enthalten.
(1) Mitglieder des Zweckverbandes sind:
die Ortsgemeinde Hahnweiler
die Ortsgemeinde Leitzweiler
die Ortsgemeinde Rückweiler
die Verbandsgemeinde Baumholder
die Gemeinde Nohfelden
die Gemeinde Freisen
die Wirtschaftsförderungs- und Projektentwicklungsgesellschaft Landkreis Birkenfeld mbH (WFG-BIR mbH) in Birkenfeld
die Saarland Bau und Boden Projekt-Gesellschaft mbH in Saarbrücken
(2) Die Aufnahme weiterer Mitglieder ist möglich.
(1) Der Zweckverband führt den Namen “Zweckverband ÖKOMPARK Heide-Westrich”.
(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Baumholder.
(1) Das Verbandsgebiet besteht aus den in der Anlage 1 zu dieser Verbandsordnung bezeichneten Grundstücken der Gemarkungen
Hahnweiler
Leitzweiler
Nohfelden/Wolfersweiler
Rückweiler
(2) Das Verbandsgebiet ist an der anliegenden Grundkarte (Anlage 2) dargestellt.
(3) Die Gemeinde Freisen erhält die Möglichkeit jederzeit Grundstücke ihrer Gemarkung einzubringen, um die das Verbandsgebiet dann erweitert wird.
(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, die ökonomische, technologische und soziale Entwicklung der Region Birkenfeld/Nohfelden/Baumholder, insbesondere im Rahmen des ÖKOMPARKKONZEPTES, durch die Ansiedlung innovativer und ökologieorientierter Industrie- und Gewerbebetriebe zu unterstützen.
(2) Zur Erreichung dieses Zieles hat der Zweckverband entsprechende Industrie- und Gewerbeflächen auszuweisen und schrittweise bedarfsgerecht zu erschließen.
(3) In Erfüllung seiner Aufgaben hat der Zweckverband insbesondere
| a) | die Anerkennung des Verbandsgebietes als städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nach §§ 165 ff. Baugesetzbuch in der derzeit geltenden Fassung zu beantragen; er kann seine Anerkennung als Entwicklungsträger beantragen, |
| b) | bei der vorbereitenden Bauleitungsplanung (Flächennutzungsplanung) mitzuwirken, soweit das Verbandsgebiet betroffen ist, |
| c) | verbindliche Bauleitpläne (Bebauungspläne) zur Ausweisung von Industrie- und Gewerbeflächen aufzustellen, |
| d) | erforderlichenfalls Umlegungsverfahren zur Erschließung oder Neugestaltung des Verbandsgebietes anzuordnen und durchzuführen, sowie Vorkaufsrechte nach dem BauGB auszuüben, |
| e) | Grundstücksgeschäfte zu tätigen, |
| f) | Erschließungsanlagen gemäß § 127 (2) BauGB erstmalig herzustellen, auszubauen und zu unterhalten, |
| g) | die Versorgung des Verbandsgebietes mit Trink- und Brauchwasser und mit Energie sicherzustellen sowie für eine unschädliche Ableitung des Abwassers zu sorgen, |
| h) | ein offensives Standort-Marketing für die Industrie- und Gewerbeflächen zu betreiben und Ansiedlungsverträge abzuschließen. |
(4) Zur Erreichung seiner Ziele und zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Zweckverband Aufträge an Dritte, insbesondere an die WFG-BIR mbH und/oder an die Saarland Bau und Boden Projekt-Gesellschaft mbH, vergeben oder sich an diesen beteiligen.
(5) Der Zweckverband erstellt innerhalb seines Verbandsgebietes die zur Erschließung der in seinem Verbandsgebiet gelegenen Industrie- und Gewerbeflächen erforderlichen Anlagen und Einrichtungen und erhebt hierfür Entgelte.
Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der/die Verbandsvorsteher/in.
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den 21 Vertretern der Verbandsmitglieder.
Sie haben in der Verbandsversammlung insgesamt 21 Stimmen. Es entfallen auf
| a) | die Ortsgemeinde Hahnweiler 2 Stimmen |
| b) | die Ortsgemeinde Leitzweiler 2 Stimmen |
| c) | die Ortsgemeinde Rückweiler 2 Stimmen |
| d) | die Verbandsgemeinde Baumholder 3 Stimmen |
| e) | die Gemeinde Nohfelden 5 Stimmen |
| f) | die Gemeinde Freisen 5 Stimmen |
| g) | WFG-BIR mbH in Birkenfeld 1 Stimme |
| h) | die Saarland Bau und Boden Projekt-Gesellschaft mbH in Saarbrücken 1 Stimme. |
(2) Die Stimmen der Mitglieder werden durch mehrere Vertreter abgegeben. Die Stimmen können je Verbandsmitglied nur einheitlich abgegeben werden. Die Ausübung des Stimmrechts eines Vertreters eines Verbandsmitgliedes kann auf einen anderen Vertreter desselben Verbandsmitgliedes übertragen werden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Beschlüsse der Verbandsversammlung nach § 4 Abs. 3 Buchst. c - e bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Mehrheit von mindestens 14 Stimmen. Beschlüsse zu Buchstabe h gilt nur bei Abschluss von Ansiedlungsverträgen- sind unwirksam, wenn sich mehr als 2 Verbandsmitglieder zu § 6 Abs. 1 Buchst. a - h dagegen aussprechen. Ansonsten bedürfen Beschlüsse der Verbandsversammlung der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vertreter.
(4) Die Regelung des Abs. 3 Satz 1 gilt auch für Beschlüsse der Verbandsversammlung, mit
denen über die Änderung der Verbandsordnung oder die Auflösung des Zweckverbandes befunden werden soll.
(1) Der Zweckverband hat eine/n Verbandsvorsteher/in und eine/n stellvertretenden Verbandsvorsteher/in. Ihre Amtszeit beträgt 3 Jahre.
(2) Der/die Verbandsvorsteher/in führt den Vorsitz in der Verbandsversammlung. Er/sie vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Zweckverband eigenes Personal anstellen. Er kann sich auch personeller oder sachlicher Verwaltungsmittel von Mitgliedskörperschaften und/oder der WFG-BIR mbH, sowie geeigneter Gesellschaften bedienen; das nähere wird in Vereinbarungen geregelt, die der Zustimmung der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen bedürfen.
(1) Der Finanzbedarf des Zweckverbandes wird gedeckt durch
| 1. | Einnahmen aus laufender Geschäftstätigkeit sowie durch Kapitalmarktmittel (Darlehen), |
| 2. | Zuweisungen und Zuschüsse Dritter (Land, Bund, EU, sonstige), |
| 3. | Erhebung von Gebühren, Beiträgen, Aufwendungsersatz und sonstigen Entgelten, |
| 4. | von den Verbandsmitgliedern mit Ausnahme der WFG-BIR mbH und der SBB mbH zu leistenden Finanzierungsbeiträgen gem. ihrem Stimmenanteil (§ 6 Abs. 1) |
| a) | als Umlage für die Kosten des Ergebnishaushaltes und |
| b) | als Umlage für die Kosten des Finanzhaushaltes. |
| Die Umlage beträgt unter | |
| a) | für: |
| die VG Baumholder 3/19 |
| die OG Hahnweiler 2/19 |
| die OG Leitzweiler 2/19 |
| die OG Rückweiler 2/19 |
| die Gem. Nohfelden 5/19 |
| die Gem. Freisen 5/19 |
| und unter | |
| b) | für: |
| die VG Baumholder 3/14 |
| die OG Hahnweiler 2/14 |
| die OG Leitzweiler 2/14 |
| die OG Rückweiler 2/14 |
| die Gem. Nohfelden 5/14 |
(2) Eine Änderung des Verbandsgebietes nach § 3 Abs. 3 erfordert eine Änderung der Umlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 4b.
(1) Die Verbandsversammlung beschließt nach den Grundsätzen über die gemeindliche Haushaltswirtschaft die Haushaltssatzung, in der auch die Finanzierungsbeiträge der Gemeinden nach § 9 Nr. 4 a + b als Umlage festzulegen sind.
(2) Über die Rechnungslegung finden ebenfalls die Grundsätze über die gemeindliche Haushaltswirtschaft Anwendung.
Die Verbandsversammlung kann sich zur Vorprüfung des eines sachverständigen Dritten bedienen.
(1) Das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes ist nur zum Ende eines Haushaltsjahres möglich. Das Ausscheiden ist von dem Mitglied mit einer Frist von 1 Jahr schriftlich bei dem / der Verbandsvorsteher/in zu beantragen.
(2) Das ausscheidende Verbandsmitglied hat keinen Anspruch auf Anteile des Verbandsvermögens oder auf Rückzahlung von Verbandsumlagen.
(3) Über die den übrigen Mitgliedern durch das Ausscheiden einzelner Mitglieder entstehen den Belastungen ist eine Auseinandersetzungsregelung zu vereinbaren.
Bei der Auflösung des Zweckverbandes kann der Tag der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses erst festgesetzt werden, wenn die Verbandsmitglieder eine Einigung über die Auseinandersetzung, die Durchführung der Liquidation und die Bestellung eines Liquidators erzielt haben. Dies gilt insbesondere auch für die Übernahme des Personals des Zweckverbandes.
Die Verbandsmitglieder sind sich darüber einig, dass die Verbandsordnung bei Unwirksamkeit einer Bestimmung sowie bei wesentlichen Änderungen der dieser Verbandsordnung zugrundeliegenden Rechtslage sowie der dem Finanzierungsschlüssel des § 9 zugrundeliegenden Berechnungsgrundlagen dahingehend geändert wird, dass Ziel, Zweck und Inhalt der Zusammenarbeit gewahrt bleiben.
Die Verbandsordnung ist in einem solchen Fall unverzüglich an die Rechtslage anzupassen.
Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen in einer oder mehreren Zeitungen.
(1) § 9 dieser Verbandsordnung tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft.
Die weiteren Bestimmungen treten am 01.01.2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verbandsordnung von 2003 außer Kraft.
Der Landrat des Landkreises Birkenfeld hat mit Schreiben vom 24.08.2023 die Neufassung der Verbandsordnung festgestellt.