Gemäß § 6 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) für Rheinland-Pfalz vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) und aufgrund des Artikels I des Staatsvertrages zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände v. 9.4.1973, in Kraft getreten am 1.4.1973 (GVBl. S. 106) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes ÖKOMPARK Heide-Westrich am 15.03.2023 folgende Änderung der Verbandsordnung beschlossen:
Art. 1
§ 4 Abs. 3 Buchstabe d der Verbandsordnung erhält folgende Fassung:
„d) erforderlichenfalls Umlegungsverfahren zur Erschließung oder Neugestaltung des Verbandsgebietes anzuordnen und durchzuführen,“
Nach § 4 Abs. 3 Buchstabe d wird folgender Buchstabe „e“ eingefügt:
„e) innerhalb des Verbandsgebietes Vorkaufsrechtssatzungen zu erlassen und Vorkaufsrechte nach BauGB auszuüben“
Die bisherigen Buchstaben e bis h in § 4 Abs. 3 werden zu den Buchstaben f bis i.
Art. 2
In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird die Formulierung „1 Jahr“ durch die Formulierung „6 Monaten“ ersetzt.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„In besonderen Fällen ist das Ausscheiden eines Mitgliedes mit einer Frist von 1 Monat zum Quartalsende möglich, wenn die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen zustimmt.“
Art. 3
Diese Änderungen treten am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft
Der Landrat der Kreisverwaltung Birkenfeld hat mit Schreiben vom 24.08.2023 die Änderungen festgestellt.