| Sitzungstermin: | Donnerstag, 22.09.2022 |
| Sitzungsbeginn: | 18:00 Uhr |
| Sitzungsende: | Uhr |
| Ort, Raum: | Sitzungssaal des Rathauses, Schulstraße 60, 66629 Freisen |
Anwesend
Vorsitz
Karl-Josef Scheer
Mitglieder
Ralf Alles
Daniel Erbes
David Kebrich
Peter Berwanger
Jannik Bettinger
Harald Borger
Claudia Hornig
Jörg Janes
Anton Lehnert
Gerald Linn
Thorsten Schmidt
Ernst Später
Alexander Becker
Gerhard Bier
Joachim Bonenberger
Isolde Born
Wilhelm Ernst
Paul Haupenthal
Stefan Haupenthal
Sandra Morgenstern
Christoph Rudolphy
Jens Scheer
Jochen Schmitt
Gerd Peter Werle
Abwesend
Mitglieder
Matthias Sauer fehlt entschuldigt
Alois Pongratz fehlt entschuldigt
Clemens Werle fehlt entschuldigt
Verwaltung
Timo Fleisch
Maiko Stohmann
Andrea Greif-Bausch
Schriftführung
Olivia Fleisch
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
| 1 | Eröffnung der Sitzung |
| 2 | Beratung und Beschlussfassung über die Abnahme des öffentlichen Teils der Niederschrift vom 23.06.2022 |
| 3 | Beratung und Beschlussfassung über die Abnahme des öffentlichen Teils der Niederschrift vom 21.07.2022 |
| 4 | Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan — FB3-076/22 |
|
| "Wohnpark Ortsmitte Freisen" in der Gemeinde Freisen, Ortsteil Freisen |
|
| Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan |
| 5 | Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan — FB3-077/22 |
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| "Wohnpark Ortsmitte Freisen" in der Gemeinde Freisen, Ortsteil Freisen |
|
| Beschlüsse |
|
| 1. zur Billigung des Entwurfes, |
|
| 2. zur öffentlichen Auslegung, |
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| 3. zur parallelen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben und Erschließungsplan |
| 6 | Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan — FB3-078/22 |
|
| "Verlängerung Schlagbaumstraße" in der Gemeinde Freisen, Ortsteil Freisen |
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| Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan |
| 7 | Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan — FB3-079/22 |
|
| "Verlängerung Schlagbaumstraße" in der Gemeinde Freisen, Ortsteil Freisen |
|
| Beschlüsse |
|
| 1. zur Billigung des Entwurfes, |
|
| 2. zur öffentlichen Auslegung, |
|
| 3. zur parallelen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben und Erschließungsplan |
| 8 | Abwägung über den Bebauungsplan "Gewerbegebiet Im Briehl, 2. BA" in der — FB3-080/22 |
|
| Gemeinde Freisen, Ortsteil Freisen |
| 9 | Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan "Gewerbegebiet im Briehl, 2. BA" in — FB3-081/22 |
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| der Gemeinde Freisen, Ortsteil Freisen |
| 10 | Unterrichtung des Gemeinderates über den Stand des Haushaltsvollzuges zum — FB2-016/22 |
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| Stichtag 30.06.2022, gemäß § 23 Abs. 1 KommHVO |
| 11 | Bekanntgabe des Zwischenberichts für das 1. Halbjahr 2022 für das Abwasserwerk — FB2-017/22 |
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| der Gemeinde Freisen |
| 12 | Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Anmietung von — FB1-066/22 |
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| Liegenschaften zur Zwischenunterbringung von Flüchtlingen bis zu deren weiterer Verteilung auf die Gemeinden im Landkreis St. Wendel |
Protokoll
Öffentlicher Teil
| 1 | Eröffnung der Sitzung |
Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit fest.
Der Vorsitzende bittet um Aufnahme der unter Nummer 12, 16, 17 und 18 aufgeführten Tagesord-
nungspunkte gemäß § 41 Abs. 5 KSVG.
Der Gemeinderat stimmt der nachträglichen Aufnahme einstimmig zu.
| 2 | Beratung und Beschlussfassung über die Abnahme des öffentlichen Teils der Niederschrift vom 23.06.2022 |
Ohne Aussprache wird der öffentliche Teil der Niederschrift genehmigt.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 13 | 10 | 0 |
| 3 | Beratung und Beschlussfassung über die Abnahme des öffentlichen Teils der Niederschrift vom 21.07.2022 |
Ohne Aussprache wird der öffentliche Teil der Niederschrift genehmigt.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 23 | 0 | 0 |
| 4 | Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan "Wohnpark Ortsmitte Freisen" in der Gemeinde Freisen, Ortsteil Freisen — FB3-076/22 |
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| Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan |
Sachverhalt:
Die Vorhabenträgerin, die Wohnpark Freisen GmbH & Co. KG, Baumholderstraße 5, 66629 Freisen, hat mit Schreiben vom 24.06.2022 die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens für das im nachgenannten Beschlussvorschlag erläuterte Vorhaben beantragt.
Wortprotokoll:
Der Sachverhalt ist jedem bekannt und bedarf keiner weiteren Erläuterung.
Es ergeht folgender
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Freisen beschließt in öffentlicher Sitzung am 22.09.2022 gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell
gültigen Änderungen, die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Wohnpark Ortsmitte Freisen“ im beschleunigten Verfahren.
Die Wohnpark Freisen GmbH & Co. KG plant in der Ortsmitte von Freisen, im Bereich zwischen Baumholderstraße, Strängstraße und Bergstraße, die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern, zwei gemischt genutzten Gebäuden mit Wohnnutzung und Unternehmensberatung sowie eines Tiny-Einfamilienhauses. In den beiden Mehrfamilienhäusern unmittelbar an der Baumholderstraße sind jeweils 8 Wohneinheiten vorgesehen.
Die zuvor im Gebiet bestehenden Gebäude, zwei Einfamilienhäuser und ein zu Wohnzwecken umgenutztes ehemaliges Bauernhaus, wurden bereits rückgebaut.
Die externe Erschließung der Mehrfamilienhäuser erfolgt über die Baumholderstraße. Zur internen Erschließung ist die Errichtung einer privaten Stichstraße sowie eines Fußweges vorgesehen. Das Tiny-Einfamilienhaus wird über die Bergstraße erschlossen. Die für die vorgesehenen Nutzungen erforderlichen Stellplätze können vollständig innerhalb des Plangebietes abgedeckt werden.
Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit überwiegend nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile). Für den Bereich der Bergstraße besteht zudem der rechtskräftige Teilbebauungsplan „Am Birgel“ (1957) sowie die Baupolizeiverordnung „Am Birgel“ (1960). Auf dieser Grundlage kann das Vorhaben nicht realisiert werden.
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Vorhabens bedarf esdaher der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan.
Der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan ersetzt in seinem Geltungsbereich den Teilbebauungsplan „Am Birgel“ aus dem Jahr 1957 sowie die Baupolizeiverordnung „Am Birgel“ aus dem Jahr 1960.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 6.300 m2.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfolgt gem. § 13a i. V. m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde stellt für das Plangebiet gemischte Baufläche und Wohnbaufläche dar. Das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist erfüllt.
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.
Der Beschluss, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen, ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 22 | 0 | 1 |
| 5 | Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan "Wohnpark Ortsmitte Freisen" in der Gemeinde Freisen, Ortsteil Freisen |
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| Beschlüsse |
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| 1. zur Billigung des Entwurfes, — FB3-077/22 |
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| 2. zur öffentlichen Auslegung, |
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| 3. zur parallelen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben und Erschließungsplan |
Sachverhalt:
Beigefügt wird der vom Büro Kernplan Gesellschaft für Städtebau und Kommunikation mbH, Illingen erarbeitete Entwurf des Bebauungsplanes "Wohnpark Ortsmitte Freisen" vorgelegt mit der Bitte, um Beratung und Beschlussfassung über die Billigung des Entwurfes, die öffentliche Auslegung und parallele Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Balange und Abstimmung mit den Nachbargemeinden.
Wortprotokoll:
Ohne weitere Erläuterungen ergeht folgender
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Freisen billigt den vom Büro Kernplan vorgelegten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan„ Wohnpark Ortsmitte Freisen“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden. Gemäß § 13a Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird. Gemäß § 13 Abs. 3 wird auch von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
Gemäß § 13a BauGB, § 13 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB ist der Entwurf des Planes und der Begründung öffentlich auszulegen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein kann, sowie die Nachbargemeinden sind gemäß § 13a BauGB, § 13 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie § 2 Abs. 2 BauGB von der Auslegung zu benachrichtigen und zu beteiligen.
Ort und Dauer der Auslegung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit dem Hinweis, dass Äußerungen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail vorgebracht werden können, ortsüblich bekanntzumachen.
In der Bekanntmachung ist auf die Merkmale des beschleunigten Verfahrens gemäß §13a BauGB i. V. m. § 13 BauGB hinzuweisen.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 22 | 0 | 1 |
| 6 | Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan "Verlängerung Schlagbaumstraße" in der Gemeinde Freisen, Ortsteil Freisen — FB3-078/22 |
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| Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan |
Sachverhalt:
Das Büro Kernplan Gesellschaft für Städtebau und Kommunikation mbH, Illingen, wurde von Herrn Josef Simon, Schlagbaumstraße 7, 66629 Freisen, mit der Planung des o.g. Bebauungsplanes beauftragt.
Wortprotokoll:
Der Sachverhalt bedarf keiner weiteren Erläuterung.
Es ergeht folgender
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Freisen beschließt in öffentlicher Sitzung am 22.09.2022 gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13b BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Verlängerung Schlagbaumstraße“ im beschleunigten Verfahren.
Im Ortsteil Freisen der Gemeinde Freisen sollen im Bereich der Schlagbaumstraße die planungsrechtlichen Voraussetzungen für neuen Wohnraum geschaffen werden. Konkret handelt es sich hierbei um die Errichtung von vier Wohngebäuden. Derzeit handelt es sich beim Plangebiet überwiegend um eine unbebaute Grünfläche am Siedlungsrand. Das Plangebiet ist im Norden und Osten von Wohnbauflächen und im Süden und Westen von Grünflächen und landwirtschaftlichen Flächen umgeben.
Die äußere Erschließung des Plangebietes soll über die Schlagbaumstraße und den von ihr abzweigenden Feldwirtschaftsweg erfolgen. Der Feldwirtschaftsweg soll innerhalb des Plangebietes verbrei-
tert und um einen Erschließungsstich ergänzt werden. Die erforderlichen Stellplätze können vollständig innerhalb des Geltungsbereiches organisiert werden.
Gem. den aktuellen planungsrechtlichen Grundlagen ist die Planung nicht realisierungsfähig. Für den südlichen Teil des Plangebietes existiert derzeit kein Bebauungsplan. Die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich für diesen Bereich nach § 35 BauGB. Der nördliche Teil des Plangebietes liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Badesbacher Weg“ von 1966. Die dort getroffenen Festsetzungen stehen der Planung teilweise entgegen.
Der Bebauungsplan „Verlängerung Schlagbaumstraße“ ersetzt innerhalb seines Geltungsbereiches den rechtskräftigen Bebauungsplan „Badesbacher Weg“ von 1966.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 4.030 m2.
Nach § 13b BauGB gilt bis zum 31. Dezember 2022 der § 13a BauGB entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a i.V.m. § 13b und § 13 BauGB aufgestellt.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Freisen stellt für das Plangebiet teilweise Wohnbaufläche und teilweise Flächen für die Landwirtschaft dar. Das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist somit nicht erfüllt. Gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst.
Der Beschluss, den Bebauungsplan aufzustellen, ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Der Bebauungsplan wird mit den Hinweisen öffentlich bekannt gemacht, dass er gem. § 13a BauGB i.V.m. § 13b BauGB und § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden soll. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB gelten entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 23 | 0 | 0 |
| 7 | Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan "Verlängerung Schlagbaumstraße" in der Gemeinde Freisen, Ortsteil Freisen |
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| Beschlüsse |
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| 1. zur Billigung des Entwurfes, — FB3-079/22 |
|
| 2. zur öffentlichen Auslegung, |
|
| 3. zur parallelen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben und Erschließungsplan |
Sachverhalt:
Beigefügt wird der vom Büro Kernplan Gesellschaft für Städtebau und Kommunikation mbH, Illingen erarbeitete Entwurf des Bebauungsplanes "Verlängerung Schlagbaumstraße" vorgelegt mit der Bitte um Beratung und Beschlussfassung über die Billigung des Entwurfes, die öffentliche Auslegung und parallele Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Abstimmung mit den Nachbargemeinden.
Wortprotokoll:
Der Sachverhalt bedarf keiner weiteren Erläuterung.
Es ergeht folgender
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Freisen billigt den vom Büro Kernplan vorgelegten Entwurf des Bebauungsplanes „Verlängerung Schlagbaumstraße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB i.V.m. § 13b und § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB gelten entsprechend. Gemäß § 13a Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird auch von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
Gemäß § 13a BauGB, § 13 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB ist der Entwurf des Planes und der Begründung öffentlich auszulegen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein kann, sowie die Nachbargemeinden sind gemäß § 13a BauGB, § 13 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie § 2 Abs. 2 BauGB von der Auslegung zu benachrichtigen und zu beteiligen.
Ort und Dauer der Auslegung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit dem Hinweis, dass Äußerungen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können, ortsüblich bekanntzumachen.
In der Bekanntmachung ist auf die Merkmale des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13b BauGB i.V.m. § 13a und § 13 BauGB hinzuweisen.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 23 | 0 | 0 |
| 8 | Abwägung über den Bebauungsplan "Gewerbegebiet Im Briehl, 2. BA" in der Gemeinde Freisen, Ortsteil Freisen — FB3-080/22 |
Sachverhalt:
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Im Briehl, 2. BA" gem. § 3 Abs. 2 BauGB fand vom 30.05.2022 bis zum 01.07.2022 statt. Alle relevanten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 27.05.2022 an der Planung beteiligt.
Beiliegend wird die Beschlussvorlage zur Abwägung vorgelegt mit der Bitte um Beratung und Beschlussfassung.
Wortprotokoll:
Der Vorsitzende erörtert den Sachverhalt und erklärt, dass er von Seiten des Ausschusses ermächtigt wurde, vorab die Zustimmung zu erteilen.
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Freisen beschließt zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Im Briehl, 2.
BA“ die Abwägung der eingegangenen Bedenken und Anregungen gem. der beiliegenden Beschlussvorlage sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 23 | 0 | 0 |
| 9 | Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan "Gewerbegebiet im Briehl, 2. BA" in der Gemeinde Freisen, Ortsteil Freisen — FB3-081/22 |
Sachverhalt:
Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und parallele Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Im Briehl, 2.
BA“ fand vom 30.05.2022 bis 01.07.2022 statt. Die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden hat der Gemeinderat der Gemeinde Freisen mit dem in der beiliegenden Beschlussvorlage dargestellten Ergebnis geprüft. Bürgerinnen und Bürger haben sich zur vorliegenden Planung nicht geäußert.
Wortprotokoll:
Der Sachverhalt bedarf keiner weiteren Erläuterung.
Es ergeht folgender
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Freisen beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß der beiliegenden Beschlussvorlage sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung.
Die Verwaltung der Gemeinde Freisen wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden, die sich zur Planung geäußert haben, von dem Ergebnis der Abwägung in Kenntnis zu setzen. Hierzu ist das Ergebnis der Abwägung den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie den Nachbargemeinden schriftlich mitzuteilen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Freisen beschließt gem. § 10 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Im Briehl, 2. BA“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B),
als Satzung. Die Begründung und der Umweltbericht werden gebilligt.
Die Verwaltung der Gemeinde Freisen wird beauftragt, den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Im Briehl, 2. BA” gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über
das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Im Briehl, 2. BA” schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hinweise gem. § 44 BauGB:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweise gem. § 12 Abs. 6 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.
In der Bekanntmachung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB sowie auf Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche gem. § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hinzuweisen. Auch auf die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 6 KSVG ist bei der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
In der Bekanntmachung ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ferner darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Im Briehl, 2. BA” eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 23 | 0 | 0 |
| 10 | Unterrichtung des Gemeinderates über den Stand des Haushaltsvollzuges zum Stichtag 30.06.2022, gemäß § 23 Abs. 1 KommHVO — FB2-016/22 |
Sachverhalt:
Gemäß § 23 Abs. 1 KommHVO ist nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde der Gemeinderat während des Haushaltsjahres über den Stand des Haushaltsvollzugs (Erreichung der Finanz- und Leistungsziele) zu unterrichten.
Zur Information der Gremien ist jeweils ein Zwischenbericht der Ergebnisrechnung und der Investitionen als Anlage beigefügt.
Wortprotokoll:
Der Vorsitzende erörtert kurz den Sachverhalt.
Beschluss:
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
Der Tagesordnungspunkt dient lediglich zur Information des Gemeinderates.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 0 | 0 | 0 |
| 11 | Bekanntgabe des Zwischenberichts für das 1. Halbjahr 2022 für das Abwasserwerk der Gemeinde Freisen — FB2-017/22 |
Sachverhalt:
Gemäß § 18 der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) vom 29.11.2010, zuletzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 08.12.2021 (Amtsbl. S. 2629), hat die Werkleitung den Werksausschuss mindestens halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.
Die für die Gremien erforderlichen Informationen sind dem beiliegenden Zwischenbericht zu entnehmen.
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Der Tagesordnungspunkt dient lediglich der Information des Gemeinderates.
Wortprotokoll:
Der Sachverhalt wird vom Vorsitzenden ausführlich erläutert.
Beschluss:
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Der Tagesordnungspunkt dient lediglich zur Information des Gemeinderates.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 0 | 0 | 0 |
| 12 | Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Anmietung von Liegenschaften zur Zwischenunterbringung von Flüchtlingen bis zu deren weiterer — FB1-066/22 |
|
| Verteilung auf die Gemeinden im Landkreis St. Wendel |
Sachverhalt:
Zurzeit werden den Kommunen im Landkreis St. Wendel verstärkt Flüchtlinge, überwiegend aus der Ukraine, durch die Landesaufnahmestelle in Lebach zugewiesen. Dies bringt bereits jetzt die Gemeinden an die Grenzen ihrer Möglichkeiten, entsprechenden Wohnraum zeitnah bereitzustellen.
In einer Dienstbesprechung der Bürgermeister mit dem Landrat haben alle 8 kreisangehörigen Bürgermeister beschlossen, gemeinsam mit dem Landkreis zur Unterbringung von Flüchtlingen eine De-
pendance in Oberthal und Bliesen als Zwischenlösung anzumieten. So wird die Vorlaufzeit der Zuweisungen um bis zu 4 Wochen verlängert, um den Kommunen mehr Zeit zu verschaffen, entsprechenden Wohnraum bereitzustellen.
Es handelt sich um die Objekte „Hotel ZOE“, Bahnhofstraße 20 in Oberthal, sowie die „Villa ZOE“, Kirchstraße 28, St. Wendel-Bliesen.
Am Standort Oberthal besteht die Möglichkeit zur Unterbringung von ca. 100 Personen sowie in Bliesen von ca. 30 Personen. Dies ist abhängig von der Belegung der Zimmer.
Mit dem Betreiber ZOE GmbH, Saarbrücken, Herrn Nesip Vural, wurden pauschal folgende Konditionen verhandelt:
Standort Oberthal: 13.000 € brutto zzgl. 6.000 € Nebenkostenpauschale/Monat,
Standort Bliesen: 3.000 € brutto zzgl. 3.000 € Nebenkostenpauschale/Monat.
Beide Standorte waren früher bereits als Dependance zur Landesaufnahmestelle in Lebach vorgesehen. Allerdings wurde seitens des Landes damals kein weiterer Bedarf gesehen und daher von einer Anmietung abgesehen.
Zur Umsetzung dieser Verfahrensweise haben die Kommunen den Landkreis schriftlich zur Amtshilfe als Auftragsangelegenheit aufgefordert. Da es sich um ein einheitliches, interkommunales Projekt handelt, ist abgesprochen, die Anmietung und damit die Finanzierung über den Landkreis und somit über die Kreisumlage abzuwickeln.
Seitens des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport sind Zuschüsse in Aussicht gestellt.
Entsprechende Anträge werden vom Landkreis gestellt.
Als Rechtsgrundlage für das Tätigwerden des Landkreises nach dem Landesaufnahmegesetz ist der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Landkreis und Gemeinden erforderlich.
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung, der der Kreistag bereits zugestimmt hat, ist in der Anlage beigefügt.
Wortprotokoll:
Der Vorsitzende erörtert den Sachverhalt ausführlich.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, den Bürgermeister zu ermächtigen, die als Anlage beigefügte öffentlichrechtliche Vereinbarung über die Anmietung der Liegenschaften der „ZOE-Hotels“, Bahnhofstraße 20,
66649 Oberthal, sowie Kirchstraße 28, 66606 St. Wendel-Bliesen, zur Zwischenunterbringung von Flüchtlingen bis zu deren weiterer Verteilung auf die Gemeinden im Landkreis St. Wendel, abzuschließen.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 23 | 0 | 0 |
Der Vorsitzende bedankt sich bei den anwesenden Mitgliedern für die gute Zusammenarbeit und schließt die Sitzung um Uhr.
| Vorsitz: | Schriftführung: | Die Mitglieder |
| Karl-Josef Scheer | Isabell Schnur |