Aufgrund des § 12 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09.12.2020 (Amtsbl. I S. 1341), des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09.12.2020 (Amtsbl. I S. 1341), des § 15 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) vom 26.11.1997 (Amtsbl. S. 1352), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08.12.2021 (Amtsbl. I S. 2629) sowie des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.07.2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08.12.2021 (Amtsbl. I S. 2629) wird auf Beschluss des Gemeinderates vom 10.11.2022 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Höhe der Gebühr
| (1) | Der Gebührensatz für die Schmutzwassergebühr nach § 3 der Abwassergebührensatzung beträgt je cbm eingeleiteter Schmutzwassermenge 4,13 €. |
| (2) | Der Gebührensatz für die Niederschlagswassergebühr nach § 4 der Abwasser-gebührensatzung beträgt je qm angeschlossener bebauter, überbauter und befestigter Grundstücksfläche pro Jahr 0,70 €. |
| (3) | Der Gebührensatz für die Umlegung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter nach § 9 der Abwassergebührensatzung beträgt je cbm eingeleiteter Schmutz-wassermenge 1,00 €. |
§ 2
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Hinweis auf § 12 Abs. 6 KSVG:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist. |