| Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) | 55469 Simmern, 29.11.2022 |
| Rheinhessen-Nahe-Hunsrück | Schloßplatz 10 |
| Abteilung Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung | Telefon: 06761-9402-60Telefax: 0671-92896549 |
| Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Unteres Trauntal | E-Mail: Landentwicklung-RNH @dlr.rlp.deInternet: www.dlr.rlp.de |
| Aktenzeichen: 61097-HA10.3. |
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Vorläufige Besitzeinweisung
gemäß § 65 FlurbG und
Überleitungsbestimmungen
gemäß §§ 62 Abs.3 und 66 FlurbG
I. Anordnung
| 1. | Mit Wirkung vom 31.12.2022 werden die Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) eingewiesen. |
| 2. | Mit den in den Überleitungsbestimmungen vom 29.11.2022 bestimmten Zeitpunkten werden der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke tatsächlich auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger übergeleitet. |
| 3. | Auf die unter Punkt IX. 1. der Überleitungsbestimmungen verfügte und vom 01.01.2023 bis zum 30.04.2023 gültige Holzeinschlagsperre wird bereits an dieser Stelle hingewiesen. |
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| Die Überleitungsbestimmungen sind Bestandteil dieser Anordnung. |
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung und der Überleitungsbestimmungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.07.2022 (BGBl Nr. 28, S. 1325), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung haben.
III. Hinweise
1. Allgemeine Hinweise
Den Empfängern der neuen Grundstücke werden vor der Besitzeinweisung Kartenauszüge und Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke zugesendet.
Die Erzeugnisse der neuen Grundstücke treten in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. Soweit an Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse bestehen können, gilt der Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke.
Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794)) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spätestens 3 Monate nach Erlass dieser Anordnung beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück zu stellen.
Die nach §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bestehen. Deshalb dürfen - soweit in den Überleitungsbestimmungen nichts anderweitiges festgesetzt ist - auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z.B. Beseitigung bzw. Neuanlage von Obstbaumanlagen, Errichtung oder Veränderung von Bauwerken und Einfriedungen sowie Beseitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Hecken usw.) nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden.
Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes.
Durch die vorläufige Besitzeinweisung wird Widersprüchen, die von den Beteiligten bei der Vorlage des Flurbereinigungsplanes bzw. dessen Nachträge, insbesondere gegen die zugeteilten Abfindungsgrundstücke, erhoben worden sind oder werden, nicht vorgegriffen. Änderungen des Flurbereinigungsplanes sind unbeschadet dieser Anordnung nach wie vor möglich.
2. Auslegung der vorläufigen Besitzeinweisung und der Überleitungsbestimmungen
Ein Abdruck dieser vorläufigen Besitzeinweisung mit Gründen und ein Abdruck der Überleitungsbestimmungen liegen vom ersten Tag der Bekanntgabe an gerechnet, einen Monat lang bei den nachfolgend aufgeführten Stellen zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus:
Die vorläufige Besitzeinweisung und die Überleitungsbestimmungen können ebenfalls im Internet unter https://www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/ Verfahren/Alle/V61097 eingesehen werden.
3. Erläuterung der neuen Feldeinteilung
Die neue Feldeinteilung wird den Beteiligten in einem Termin am 10. Januar 2023 in Meckenbach im Gemeindehaus und am 17. Januar 2023 Im Gemeindehaus (Alte Schule) in Ellweiler jeweils in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr erläutert.
Anträge auf örtliche Einweisung können bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück oder in dem Termin gestellt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der Öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz oder zur Niederschrift erhoben werden beim
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück
Schloßplatz 10, 55469 Simmern
oder
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück
Rüdesheimer Straße 60-68, 55545 Bad Kreuznach
oder wahlweise bei der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier.
Die Widerspruchsfrist ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer der o.g. Behörden eingegangen ist.
Hinweis:
Informationspflicht zur Datenschutz-Grundverordnung
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e und Abs. 3 Satz 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i.V.m § 3 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zur Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (DLR), die im öffentlichen Interesse liegen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen, erforderlich. Hinsichtlich der Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DS-GVO sowie der Betroffenenrechte nach Art. 15 ff. DS-GVO weisen wir auf unsere Datenschutzerklärung unter www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz hin.