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Freisener Nachrichten
Ausgabe 50/2024
Amtlicher Teil
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Satzung

über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze

in der Gemeinde Freisen

Aufgrund des § 12 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. I S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.12.2023 (Amtsbl. I S. 1119), der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 26. April 1978 (Amtsbl. I S. 409) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. I S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294), sowie des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), hat der Gemeinderat der Gemeinde Freisen am 05.12.2024 folgende Hebesatzsatzung beschlossen:

§ 1 Hebesätze

Die Realsteuerhebesätze werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

(Grundsteuer A) —  300 v.H.

für die Grundstücke (Grundsteuer B) —  370 v.H.

2.

Gewerbesteuer —  425 v.H.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft.

Freisen, den 05.12.2024
Der Bürgermeister
gez. Scheer
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Hinweis auf § 12 Abs. 6 KSVG:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.