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Freisener Nachrichten
Ausgabe 50/2024
Amtlicher Teil
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Satzung

der Gemeinde Freisen

zur Festsetzung der Höhe der Abwassergebühren

(Abwassergebührenhöhensatzung)

Aufgrund des § 12 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.12.2023 (Amtsbl. I S. 1119), des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.12.2023 (Amtsbl. I S. 1119), des § 15 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) vom 26.11.1997 (Amtsbl. S. 1352), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 03.05.2024 (Amtsbl. I S. 286) sowie des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.07.2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08.12.2021 (Amtsbl. I S. 2629) wird auf Beschluss des Gemeinderates vom 05.12.2024 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Höhe der Gebühr

(1)

Der Gebührensatz für die Schmutzwassergebühr nach § 3 der Abwasser-gebührensatzung beträgt je Kubikmeter eingeleiteter Schmutzwassermenge 4,48 €.

(2)

Der Gebührensatz für die Niederschlagswassergebühr nach § 4 der Abwasser-gebührensatzung beträgt je Quadratmeter angeschlossener bebauter, überbauter und befestigter Grundstücksfläche pro Jahr 0,72 €.

(3)

Der Gebührensatz für die Umlegung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter nach § 9 der Abwassergebührensatzung beträgt je Kubikmeter eingeleiteter Schmutzwassermenge 1,00 €.

§ 2

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Freisen, den 05.12.2024

Der Bürgermeister

gez. Karl-Josef Scheer

Hinweis auf § 12 Abs. 6 KSVG:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.