Aufgrund des § 12 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 08.12.2021 (Amtsbl. I S. 2629) und des § 8 des Gesetzes Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG) vom 22.01.2021 (Amtsbl. S. 992), zuletzt geändert durch Artikel 140 des Gesetzes vom 08.12.2021 (Amtsbl. I S. 2629), hat der Gemeinderat der Gemeinde Freisen in seiner Sitzung am 08.12.2022 folgende Satzung erlassen:
Inhaltsverzeichnis:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 - Geltungsbereich
§ 2 - Friedhofszweck
§ 3 - Zuständigkeitsbereich
§ 4 - Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 - Öffnungszeiten und Wasserentnahmestellen
§ 6 - Verhalten auf den Friedhöfen
§ 7 - Gewerbetreibende
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 - Allgemeines
§ 9 - Särge und Urnen, konservierte Leichen
§ 10 - Ausheben der Gräber
§ 11 - Ruhezeiten
§ 12 - Umbettungen/Ausgrabungen
IV. Grabstätten
§ 13 - Arten der Grabstätten und Rechte an ihnen
§ 14 - Größe der Grabstätten
§ 15 - Einzelgrabstätten
§ 16 - Rasengrabstätten
§ 17 - Familiengrabstätten
§ 18 - Grabstätten mit eingebauter Grabkammer
§ 19 - Urnengrabstätten
§ 20 - Wiederbelegung von Grabstätten
§ 21 - Ehrengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 22 - Allgemeines
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 23 - Grundsätze der Grabmalgestaltung
§ 24 - Größe und Gestaltung der Grabmale
§ 25 - Zustimmungserfordernis
§ 26 - Fundamentierung und Befestigung
§ 27 - Unterhaltung und Standsicherheit
§ 28 - Entfernung
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 29 - Allgemeines
§ 30 - Vernachlässigung der Grabpflege
VIII. Friedhofshallen und Trauerfeierlichkeiten
§ 31 - Allgemeines
§ 32 - Trauerfeiern
§ 33 - Leichenträger
IX. Schlussvorschriften
§ 34 - Alte Rechte
§ 35 - Haftung
§ 36 - Zwangsmaßnahmen
§ 37 - Gebühren
§ 38 - Inkrafttreten
Diese Friedhofssatzung gilt für alle in der Gemeinde Freisen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofshallen.
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Freisen.
(2) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner*innen der Gemeinde Freisen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Dies gilt auch für die Bestattung verstorbener Verwandter von Gemeindeeinwohner*innen in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Gemeinde sachgerecht begründet werden kann sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Das Gleiche gilt auch für die Benutzung der Friedhofshallen.
(1) Die Bestattung soll auf dem Friedhof des Ortsteils erfolgen, in dem der/die Verstorbene den letzten Wohnsitz hatte. Etwas anderes gilt, wenn
| a) | ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht, |
| b) | Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind. |
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die Gemeinde bestimmt, auf welchem Friedhof Unbekannte und solche Verstorbene bestattet werden, die auf keinem der im Gemeindegebiet vorhandenen Friedhöfe ein Beisetzungsrecht besaßen.
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigen öffentlichen Gründen für weitere Bestattungen geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt. Die Endwidmung als auch die Schließung von Friedhöfen oder Friedhofsteilen sind dem zuständigen Ministerium anzuzeigen.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(4) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhezeiten abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(1) Bestimmte Öffnungszeiten werden nicht festgelegt.
(2) Die Gemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
(3) In der Zeit vom 2. November bis 31. März ist auf allen Gemeindefriedhöfen und in allen Friedhofshallen das Wasser grundsätzlich abgestellt. Wenn die Witterungsverhältnisse eine frühere Bepflanzung der Gräber zulassen, kann die Wasserentnahme auch früher ermöglicht werden.
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
| a) | die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sind davon ausgenommen. |
| b) | Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, |
| c) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, |
| d) | ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Gemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren, |
| e) | Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, |
| f) | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, |
| g) | Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, |
| h) | Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde. |
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Werktage vorher anzumelden.
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
| a) | in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, |
| b) | selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und |
| c) | eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. |
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für Verstöße gegen diese Satzung und alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während der üblichen Arbeitszeiten ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen und an den letzten zwei Tagen vor Allerheiligen und Totensonntag sind jegliche gewerbliche Arbeiten untersagt.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- oder Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(6) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschrift der Abs. 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(7) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof bei der Gemeinde zu beantragen. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland (EA-Gesetz Saarland) abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a SVwVfG.
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt eines Todesfalles bei der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (u.a. Sterbeurkunde) beizufügen.
(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Familien- oder Urnenfamiliengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen grundsätzlich an Werktagen.
(4) Leichen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet bzw. eingeäschert werden. Sie müssen spätestens zehn Tage nach Eintritt des Todes erdbestattet sein oder bei einer Beförderung in das Gebiet einer anderen Gemeinde auf den Weg gebracht werden. Satz 2 gilt nicht für Leichen, die feuerbestattet oder einer klinischen bzw. anatomischen Sektion zugeführt werden sollen. Leichen, die nicht binnen dieser Frist, und Aschen, die nicht binnen drei Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von der Gemeinde in einer Einzelgrabstätte beigesetzt.
(5) Nach der Beerdigung sind Kränze und sonstiger Grabschmuck von den Beauftragten der Nutzungsberechtigten zur Grabstätte zu bringen und dort zu verteilen.
(1) Für die Erdbestattung dürfen nur Holzsärge verwendet werden, es sei denn, dass eine Leiche in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden musste. Von der Sargpflicht können diejenigen entbunden werden, deren religiöse Glaubensüberzeugung keine Sargbestattung erlaubt. In den Fällen der sarglosen Bestattung ist der Leichnam bis zur Grabstelle in einem verschlossenen Sarg zu transportieren.
(2) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht oder schwer verrottbaren Werkstoffen, wie z.B. Eichenholz oder sonstigen Harthölzern, hergestellt sein.
Für Sargausstattungen und zur Bekleidung der Leichen ist bei Erdbestattungen ein leicht vergängliches Material zu wählen.
(3) Die Asche Verstorbener ist in festen und verschlossenen Urnen beizusetzen.
Die Urne muss äußerlich mit der Bezeichnung der Feuerbestattungsanlage, der Nummer des Einäscherungsverzeichnisses, dem Namen und Vornamen der/des Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedatum gekennzeichnet sein. Für die Urnen in einem Urnengrabsystem (Urnenwand/Urnenstele) ist ein nicht verrottbares Material (z.B. Metall) zu verwenden. Für alle Urnenerdbestattungen muss die Urne aus leicht verrottbarem Material (biologisch abbaubar) bestehen.
(4) Absatz 2 gilt für konservierte Leichen entsprechend.
(5) Die Särge dürfen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.
Sind in Ausnahmen größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.
(1) Die Gräber werden auf allen Friedhöfen der Gemeinde Freisen auf Veranlassung der Gemeinde ausgehoben und verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der/die Nutzungsberechtigte eines bereits vorhandenen Grabes hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben eines Grabes von der zu belegenden Grabstätte Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör auf Veranlassung der Gemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den/die Nutzungsberechtigte(n) der Gemeinde zu erstatten. Der/die Nutzungsberechtigte kann auf eigene Kosten einen zugelassenen Steinmetz damit beauftragen oder aber die Arbeiten selbst ausführen.
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre.
Für in Grabkammern bestattete Leichen beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.
Die Ruhezeit für beigesetzte Urnen beträgt 15 Jahre.
Die Beisetzung einer Urne (Doppelbelegung) in einem bestehenden Grab gemäß § 13 (2) b) Einzelgrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 7. Lebensjahr, c) Rasengrabstätten und g) Grabstätten mit eingebauter Grabkammer (nur auf dem Friedhof Freisen) ist nur möglich, wenn die Restruhezeit der/des Erstverstorbenen noch mindestens 15 Jahre beträgt.
Bei Leichen von Kindern, die vor Vollendung des 2. Lebensjahres gestorben sind, beträgt die Ruhezeit 10 Jahre, die auf Wunsch der Nutzungsberechtigten solange verlängert werden soll, wie ausreichend Fläche vorhanden ist und die Grabstelle gepflegt wird.
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Ausgrabungen von Leichen und Aschen zum Zwecke der Umbettung und der nachträglichen Einäscherung oder Überführung bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der Genehmigung der Ortspolizeibehörde. Diese hat die zum Schutz der Gesundheit notwendigen Maßnahmen anzuordnen. Vor der Genehmigung ist das Gesundheitsamt zu hören.
(3) Bei der Ausgrabung von Leichen oder Leichenteilen sowie von Aschen Verstorbener sind Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass die Würde der/des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind der/die Nutzungsberechtigte. Die Zustimmung soll nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
(5) Die Durchführung der Umbettung wird durch die Gemeinde veranlasst. Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, trägt der/die Nutzungsberechtigte. Es werden die tatsächlich anfallenden Kosten in Rechnung gestellt. Die durch Umbettung freigewordene Einzelgrabstätte geht entschädigungslos an die Gemeinde zurück. Im Falle einer Umbettung erfolgt keine Rückerstattung der Friedhofsgebühren.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Freisen. Es können an ihnen nur Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
| a) | Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 7. Lebensjahr |
| b) | Einzelgrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 7. Lebensjahr |
| c) | Rasengrabstätten |
| d) | Grabstätten mit eingebauter Grabkammer (nur auf dem Friedhof Freisen) |
| e) | Urneneinzelgrabstätten (Erdbestattung) |
| f) | Urnenplattengrabstätten (Erdbestattung) |
| g) | Urnengrabkammern in einem Urnengrabsystem (z. B. Urnenwand, Urnenstele) |
| h) | Urnenbaumgrabstätten (Erdbestattung) |
| i) | Ehrengrabstätten |
(3) Rechte an Grabstätten können erst bei Eintritt des Todesfalles erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Art oder der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Für die Gemeinde besteht keine Verpflichtung, bestimmte Arten von Grabstätten vorzuhalten.
(1) Einzelgrabstätten werden angelegt für
| a) | Verstorbene bis zum vollendeten 7. Lebensjahr mit den Ausmaßen 1,40 m lang und 0,60 m breit. |
| b) | Verstorbene ab vollendetem 7. Lebensjahr mit den Ausmaßen 1,90 m lang und 0,80 m breit. |
| c) | Rasengrabstätten mit den Ausmaßen 1,90 m lang und 1,20 m breit. |
| d) | Grabstätten mit eingebauter Grabkammer mit den Ausmaßen 2,36 m lang und 1,00 m breit. |
| e) | Urneneinzelgrabstätten mit den Ausmaßen 1,00 m lang und 0,60 m breit. |
| f) | Urnenplattengrabstätten mit den Ausmaßen 0,70 m lang und 0,50 m breit. |
(2) Sollten auf Friedhöfen in alten Grabfeldern, insbesondere bei noch bestehenden Familiengrabstätten, Beisetzungen durchgeführt werden, so gelten die dort vorhandenen Grabmaße.
(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der/des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Einzelgrabstätte ist nicht möglich.
(2) In jeder Einzelgrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Mit Zustimmung der Gemeinde ist es jedoch zulässig, in einer Einzelgrabstätte zusätzlich die Leiche eines Kindes aus der Familie unter einem Jahr zu bestatten. In einer Einzelgrabstätte kann mit Zustimmung der Gemeinde eine Urne beigesetzt werden, wenn die Restruhezeit der/des Erstverstorbenen noch mindestens 15 Jahre beträgt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Einzelgrabstätten eingeebnet. Die Bekanntmachung hierzu erfolgt drei Monate vor dem Einebnen. Grabmale, die nach Ablauf der Ruhezeit nicht entfernt sind, fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Freisen. Die Kosten für die Einebnung trägt der/die Nutzungsberechtigte.
Rasengrabstätten sind Grabstätten mit besonderen Pflegerichtlinien. Die Pflege der Rasengrabstätten wird von der Gemeinde für die Dauer der Ruhezeit durchgeführt. Die Kosten hierfür werden entsprechend der Friedhofsgebührensatzung von der/dem Nutzungsberechtigten angefordert.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 15 dieser Satzung.
(1) Der Erwerb von neuen Familiengrabstätten ist nicht mehr möglich. Es kann nur noch eine Zweitbelegung der bereits bestehenden Familiengrabstätten in den entsprechenden Ortsteilen vorgenommen werden. Eine Zweitbelegung ist nur möglich, soweit die Gestaltung des Friedhofs dies zulässt.
(2) In einem Familiengrab dürfen die Ehegattin/der Ehegatte, die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sowie ein(e) sonstige(r) Familienangehörige(r) beigesetzt werden.
(3) Die Nutzungsdauer beträgt 25 Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs und verlängert sich bei der Zweitbestattung um die Jahre, die der/die Erstverstorbene bereits bestattet ist. Das Nutzungsrecht wird nur auf Antrag und bei Bezahlung der hierfür festgesetzten Gebühr erworben.
§ 15 (3) gilt entsprechend.
(4) Das Nutzungsrecht an Familiengrabstätten kann entzogen werden, wenn die Grabstätte mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt, gepflegt und unterhalten oder gegen Vorschriften dieser Satzung verstoßen wird. Der Nutzungsberechtigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Gebühr.
(5) Die Einziehung des Nutzungsrechts ist dem Nutzungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. Sind die Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt die Form einer öffentlichen Bekanntmachung.
(1) Grabstätten mit eingebauter Grabkammer sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und an die ein erstmaliges Nutzungsrecht von 20 Jahren verliehen wird. In ihnen können zwei Verstorbene - grundsätzlich aus einer Familie - beigesetzt werden. In Ausnahmefällen entscheidet der Bürgermeister/die Bürgermeisterin. Bei der Zweitbelegung einer Grabkammer verlängert sich die Ruhezeit um die Jahre, die der/die Erstverstorbene bereits bestattet ist.
(2) Grabstätten mit eingebauter Grabkammer als Rasengrabstätte sind Grabstätten mit besonderen Pflegerichtlinien. Die Pflege der Rasengrabstätten wird von der Gemeinde für die Dauer der Ruhezeit durchgeführt.
(3) Jede weitere Beisetzung eines Familienangehörigen ist nach Ablauf einer Ruhezeit des/der Letztverstorbenen von 20 Jahren möglich.
(4) Die nach Ablauf der Ruhezeit vorgefundenen Leichen oder Aschenreste werden bei einer Wiederbelegung entweder unter der neuen Grabschale eingebettet oder in eine besonders dafür vorgesehene Grabkammer umgebettet.
(1) Urnengrabstätten gemäß § 13 (2) e), f), g), h) sind für Aschenbestattungen bestimmt, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit des/der zu Bestattenden zugeteilt werden.
Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Urnengrabstätte ist nicht möglich. Die Urnengrabstätten gemäß § 13 (2) f) und g) können doppelt belegt werden, d. h. es können zwei Verstorbene - grundsätzlich aus einer Familie - darin beigesetzt werden. In Ausnahmefällen entscheidet der Bürgermeister/die Bürgermeisterin. Nach Ablauf der Ruhezeit sind die vorhandenen Urnen in einem besonderen Sammelgrab beizusetzen. Ausgenommen hiervon sind Urnen aus leicht verrottbarem Material.
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Einzelgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
(3) Sonstiger Grabschmuck ist auf dem Vorplatz der Urnenwand/Urnenstele nicht erlaubt. Die dort befindlichen Pflanzkübel können nach Absprache mit dem Ortsvorsteher/der Ortsvorsteherin bepflanzt werden. Grablichter dürfen nur in die dafür vorgesehenen Halterungen gestellt werden. Wird gegen diese Vorschrift verstoßen, werden die nicht zugelassenen Gegenstände von der Gemeinde kostenpflichtig entfernt. Eine Entschädigung der Nutzungsberechtigten hierfür erfolgt nicht.
(4) Urnenbaumgrabstätten sind Grabstätten für Aschenbestattungen in unmittelbarer Nähe eines Baumes. Die Asche Verstorbener ist in ihrer Gesamtheit gemäß § 31 Abs. 4 BestattG in festen und verschlossenen Urnen beizusetzen. Die Urne muss aus biologisch abbaubarem, leicht verrottbarem Material bestehen.
Bei einer Wiederbelegung von Urneneinzelgrabstätten, Familien-, Reihen- und Rasengrabstätten sind die evtl. noch vorhandenen Leichenreste sowie die Asche von Verstorbenen unter der neu angelegten Grabsohle zu bestatten bzw. beizusetzen.
(1) Ehrengrabstätten sind Grabstätten, die von der Gemeinde verdienten Persönlichkeiten gewidmet werden sowie Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft. Die allgemeine Ruhezeit nach § 11 findet keine Anwendung. Die Anlage und Pflege der Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde, soweit dies nicht durch Angehörige oder ihnen nahestehenden Personen erfolgt.
(2) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft bleiben unberührt. Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr gilt § 6a des BestattG.
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die Grabfelder auf den Friedhöfen der Gemeinde Freisen unterliegen grundsätzlich keinen besonderen Gestaltungsvorschriften. Ausgenommen hiervon ist das Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften auf dem Friedhof in Grügelborn.
(3) Auf diesem Friedhof wird die bereits begonnene Reihe mit Gestaltungsvorschriften noch voll belegt. Danach gilt Abs. 2, Satz 1 entsprechend für diesen Friedhof.
(4) Das Anlegen von Grabhügeln ist auf den Friedhöfen der Gemeinde Freisen untersagt. Die Gräber sind nach ihrer Herrichtung in der gleichen Höhe wie das Geländeniveau des Grabfeldes anzulegen und zu unterhalten. Zwischen den Grabstätten gem. § 13 (2) a), b), d) und e) können in den dafür vorgesehenen Flächen Trittplatten durch die Gemeinde verlegt werden.
Die Feststellung des Erfordernisses wird durch das Gemeindebauamt getroffen.
(5) Die einzelnen Grabfelder sind auf den Belegungsplänen, welche regelmäßig aktualisiert werden, ausgewiesen.
(1) Folgende Grundsätze sind bei der Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen zu beachten:
| a) | Grundsätzlich ist jedem Bürger/jeder Bürgerin die Möglichkeit gegeben, im Rahmen dieser Friedhofssatzung eine ihm/ihr zusagende Art der Grabmalgestaltung zu wählen. Für jede Grabstätte ist nur ein Grabmal zulässig. |
| b) | Die Grabmalgrößen werden in § 24 bestimmt. Alle Höhenmaße gelten von der Höhe des fertigen Grabfeldes bis zum höchsten Punkt des Grabmals. Für die Breitenmaße sind die äußersten Ausladungen der Sockel oder Gesimse maßgebend. Vorgenommene Plankorrekturen sowie angegebene Fluchtlinien und Höhenlagen sind einzuhalten. |
| c) | Werden auf den Gräbern mit eingebauter Grabkammer ganze Abdeckplatten verlegt, ist sicherzustellen, dass der eingebaute Kohleaktivfilter zur Belüftung der Grabkammer einwandfrei funktionieren kann. Dazu ist unbedingt im oberen Drittel, mittig der Platte, eine Öffnung von mind. 0,16 qm vorzusehen, die mit lockerer Erde zu verfüllen ist. Die Fläche kann bepflanzt werden. Das Aufstellen von Pflanzschalen, Grableuchten etc. auf dieser Fläche ist nicht erlaubt. Des Weiteren haben die Nutzungsberechtigten rechtzeitig vor jeder weiteren Bestattung in der Grabkammer die Grabplatte mit Sockel bzw. Rahmen zu ihren Lasten zu entfernen bzw. durch eine Fachfirma entfernen zu lassen. |
(2) Der zur Herstellung von Grabmalen zu verwendende Werkstoff muss wetterbeständig sein; darüber hinaus ist die Ausführung der Grabmale nur in massiver Form zulässig. Grabmale aus Kunststoff sind nicht zulässig.
Stehende Grabmale müssen mindestens 12 cm und dürfen höchstens 30 cm stark sein.
Die Maße der Grabmale werden wie folgt festgesetzt:
| a) | auf Einzelgrabstätten |
| 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 7. Lebensjahr: | |
| Höhe bis 0,80 m ab Oberkante Erdreich, Breite bis 0,40 m. | |
| 2. Für Verstorbene ab dem vollendeten 7. Lebensjahr: | |
| Höhe bis 1,00 m ab Oberkante Erdreich, Breite bis 0,70 m, | |
| Dies gilt auch für Grabstätten mit eingebauter Grabkammer. | |
| 3. Auf Rasengrabstätten: | |
| 1. Bodenplatte ohne aufstehenden Stein: | |
| max. 0,50 m x 0,70 m in Naturstein, | |
| 2. Bodenplatte mit geneigtem aufstehendem Stein: | |
| Bodenplatte maximal 0,50 m x 0,70 m x 0,07 m, | |
| aufstehender Stein maximal 0,45 m x 0,30 m x 0,07 m, | |
| Neigungswinkel ca. 75 Grad, | |
| oder | |
| 3. Bodenplatte mit aufstehendem Stein: | |
| Bodenplatte maximal 0,50 m x 0,70 m x 0,07 m, | |
| aufstehender Stein maximal 0,45 m x 0,30 m, | |
| oben 0,07 m, unten 0,15 m. |
| Die Bodenplatte ist oberflächengleich in die Rasenfläche einzubauen. Die genaue Lage der Platte auf der Grabstelle ist im Einvernehmen mit der Gemeinde festzulegen. Je Grabstelle können eine Grableuchte und eine Vase, Höhe max. 25 cm, auf der Bodenplatte befestigt werden, wobei ein Randabstand von mind. 10 cm einzuhalten ist. Sonstiger Grabschmuck ist auf den Rasengräbern nicht zugelassen. Werden auf einer Rasengrabstätte, außer in der dafür auf der Grabplatte vorgesehenen Vase oder Grableuchte, Blumen oder Grablichter aufgestellt bzw. abgelegt, werden diese von der Gemeinde kostenpflichtig entfernt. Eine Entschädigung der Nutzungsberechtigten hierfür erfolgt nicht. | |
| b) | Auf Familiengrabstätten |
| Höhe bis 1,00 m ab Oberkante Erdreich, Breite bis 1,30 m. | |
| c) | auf Urnengrabstätten |
| Höhe bis 0,80 m ab Oberkante Erdreich, Breite bis 0,40 m. | |
| d) | Urnenwände in den Ortsteilen Asweiler, Eitzweiler, Freisen, Grügelborn, Haupersweiler, Reitscheid und Schwarzerden |
| Die Beschriftung der Verschlussplatten kann in aufgesetzter oder vertiefter Schrift hergestellt werden. |
| Schrifthöhe der Buchstaben maximal | 4,5 cm | |
| Zahlenhöhe maximal | 3 cm | |
| Anzahl Symbole (außerhalb der Schriftzüge) | 1 Stück (sinngemäß zusammenhängend) | |
| Symbolmaße maximal | 15 cm hoch | |
| Materialart Schriften / Symbole (aufgesetzt) | Bronze, Edelstahl matt oder Aluminium matt | |
| Schriftfarbe vertiefte Schriften / Symbole | naturbelassen, anthrazit, grau, Silber, Gold. |
| Es dürfen keine weiteren Halterungen für Blumen und sonstige Gegenstände an den Verschlussplatten angebracht werden. Ausgenommen hiervon ist die bestehende Urnenanlage auf dem Friedhof in Haupersweiler. Hier ist das Anbringen einer Einblumenvase mit einer maximalen Höhe von 15 cm gestattet, wobei künstliche Blumen nicht erlaubt sind. | |
| Bei einer Erweiterung der Urnenanlage in Haupersweiler entfällt das Anbringen der Einblumenvase. Hierfür gelten dann die Vorschriften der anderen Ortsteile entsprechend. | |
| Die bei der Beisetzung an der Urnenwand abgelegten Blumen und Gestecke müssen spätestens nach 14 Tagen (gerechnet ab dem Tage der Beisetzung) vom Nutzungsberechtigten entfernt werden. Im Übrigen ist kein weiterer Grabschmuck vor der Urnenwand erlaubt. Dennoch abgelegter Grabschmuck wird durch die Gemeinde entfernt. Eine Entschädigung der Nutzungsberechtigten hierfür erfolgt nicht. | |
| Die Verschlussplatten der Urnenkammern bleiben im Eigentum der Gemeinde. Sie werden zur Beschriftung dem Steinmetz / Nutzungsberechtigten nach erteilter Genehmigung zur Beschriftung ausgehändigt. Wird eine Verschlussplatte (auch Tauschplatte) unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten nicht im Sinne dieser Satzung verändert oder beschädigt, kann die Gemeinde die Erneuerung der Verschlussplatte verlangen oder diese selbst erneuern. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte. | |
| e) | Urnenstele im Ortsteil Oberkirchen |
| Die Beschriftung der Verschlussplatten für die Urnenstele ist grundsätzlich in vertiefter Schrift (sandgestrahlt) und nur in Druckbuchstaben (keine Zier- oder Schreibschriften) herzustellen. |
| Schrifttiefe in Material maximal | 1,5 mm | |
| Schrifthöhe der Buchstaben maximal | 4 cm | |
| Zahlenhöhe maximal | 2 cm | |
| Anzahl Symbole (außerhalb der Schriftzüge) | 1 Stück (sinngemäß zusammenhängend) | |
| Symbolmaße maximal | 15 cm hoch | |
| Schriftfarbe vertiefte Schriften / Symbole | naturbelassen, anthrazit, grau. |
| Es dürfen keine Vasen oder andere Halterungen für Blumen und sonstige Gegenstände an den Verschlussplatten angebracht werden. Die bei der Beisetzung an der Urnenstele abgelegten Blumen und Gestecke müssen spätestens nach 14 Tagen (gerechnet ab dem Tage der Beisetzung) vom Nutzungsberechtigten entfernt werden. Im Übrigen ist kein weiterer Grabschmuck vor der Urnenstele erlaubt. Dennoch abgelegter Grabschmuck wird durch die Gemeinde entfernt. Eine Entschädigung der Nutzungsberechtigten hierfür erfolgt nicht. | |
| Die Verschlussplatten der Urnenstelen bleiben im Eigentum der Gemeinde. Sie werden zur Beschriftung dem Steinmetz / Nutzungsberechtigten nach erteilter Genehmigung zur Beschriftung ausgehändigt. Wird eine Verschlussplatte (auch Tauschplatte) unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten nicht im Sinne dieser Satzung verändert oder beschädigt, kann die Gemeinde die Erneuerung der Verschlussplatte verlangen oder diese selbst erneuern. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte. | |
| f) | Urnenplattengrab |
| Die Beschriftung der Abdeckplatten für die Urnenplattengräber ist grundsätzlich in vertiefter Schrift (sandgestrahlt) und nur in Druckbuchstaben (keine Zier- oder Schreibschriften) herzustellen. Die Platten werden von der Gemeinde beschafft. Die Beschriftung erfolgt vom Nutzungsberechtigten/Steinmetz. |
| Schrifttiefe in Material maximal | 1,5 mm | |
| Schrifthöhe maximal | 4 cm | |
| Zahlenhöhe maximal | 2 cm | |
| Anzahl Symbole (außerhalb der Schriftzüge) | 1 Stück (sinngemäß zusammenhängend) | |
| Symbolmaße maximal | 15 cm hoch | |
| Schriftfarbe | naturbelassen, anthrazit, grau. |
| Die Abdeckplatte ist oberflächengleich in die Rasenfläche einzubauen. Die genaue Lage der Platte auf der Grabstelle ist im Einvernehmen mit der Gemeinde festzulegen. Die bei der Beisetzung an dem Urnenplattengrab abgelegten Blumen und Gestecke müssen spätestens nach 14 Tagen (gerechnet ab dem Tage der Beisetzung) vom Nutzungsberechtigten entfernt werden. Später noch abgelegter Grabschmuck wird durch die Gemeinde entfernt. Eine Entschädigung der Nutzungsberechtigten hierfür erfolgt nicht. Wird eine Abdeckplatte (auch Tauschplatte) unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten nicht im Sinne dieser Satzung verändert oder beschädigt, kann die Gemeinde die Erneuerung der Abdeckplatte verlangen oder diese selbst erneuern. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte. | |
| g) | Stele Baumbestattung |
| Bei der Baumbestattung wird in unmittelbarer Nähe zum jeweiligen Baum eine Stele aufgestellt. Die Beschriftung der Stelenschilder erfolgt durch die Gemeinde. Die Stelenschilder werden mit Vornamen, Namen, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen versehen. Die Schriftart und Schriftgröße wird, je nach Erfordernis, von der Gemeinde bestimmt. Sollte eine anonyme Bestattung gewünscht werden, entfällt die Verpflichtung einer Beschriftung. | |
| Es dürfen keine Vasen oder andere Halterungen für Blumen und sonstige Gegenstände an der Stele angebracht werden. Die bei der Beisetzung an der Stele oder Grabstätte abgelegten Blumen und Gestecke müssen spätestens nach 14 Tagen (gerechnet ab dem Tage der Beisetzung) vom Nutzungsberechtigten entfernt werden. Im Übrigen ist kein weiterer Grabschmuck an der Stele oder an der Grabstätte erlaubt. Dennoch abgelegter Grabschmuck wird durch die Gemeinde entfernt. Eine Entschädigung der Nutzungsberechtigten hierfür erfolgt nicht. |
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderung ist nur mit Genehmigung der Gemeinde gestattet. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig.
(2) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Genehmigung errichtet worden ist.
(3) Nicht genehmigungspflichtig ist das Aufstellen des bei der Bestattung mitgeführten naturlasierten Holzkreuzes sowie das vorläufige Anbringen der persönlichen Daten der/des Verstorbenen auf der Verschlussplatte einer Urnenkammer in einer Urnenwand oder Urnenstele (vorübergehende Beklebung).
(4) Ohne Genehmigung aufgestellte und entgegen den Vorschriften ausgeführte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen lässt die Gemeinde auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten entfernen, sofern einer vorherigen Aufforderung zur Entfernung innerhalb von 2 Wochen nicht nachgekommen wurde.
(5) Die Anträge zur Errichtung oder Änderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind bei der Gemeinde einzureichen. Den Anträgen sind beizufügen:
der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Das Fundament darf nicht aus dem Boden herausragen.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Gemeinde gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 25. Die Gemeinde behält sich vor, zu überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 24.
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die/der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. Angehörige.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird der ordnungswidrige Zustand nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu veranlassen oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon zu entfernen.
Die Gemeinde Freisen ist nicht verpflichtet, diese Teile länger als drei Monate aufzubewahren.
Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen.
(3) Die Verantwortlichen sind der Gemeinde Freisen oder Dritten für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen verursacht werden. Mehrere gemeinsame Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach Ablauf der Ruhezeit im Rahmen einer Einebnung zu entfernen. Die Bekanntmachung hierzu erfolgt drei Monate vor der Einebnung.
Grabmale, die nach Ablauf der Ruhezeit nicht entfernt sind, fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Freisen. Die Kosten für die Einebnung trägt der/die Nutzungsberechtigte.
(2) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.
(3) Dritte sind bei der Entfernung von Grabmalen ausgeschlossen.
(1) Alle Grabstätten müssen spätestens 6 Monate nach der Beisetzung im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet werden. Für die Grabstätte als solche sowie für die Herrichtung ist die/der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. Verantwortliche zuständig. Diese Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(2) Die Grabstätten müssen dauernd gepflegt werden. Für die Unterhaltung ist die/der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. Verantwortliche zuständig. Diese Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(3) Die/der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. Verantwortliche kann die Grabstätten selbst herrichten und pflegen oder durch eine beauftragte Person herrichten und pflegen lassen.
(4) Zur Bepflanzung der Grabstätte können alle Pflanzen bis zu einer maximalen Höhe von 0,90 m verwendet werden, soweit sie das Gesamtbild und die Würde des Friedhofs nicht stören.
Eine räumliche Beeinträchtigung der Nachbargräber, Wege und öffentlichen Anlagen darf nicht entstehen. Höher bzw. breiter wachsende Pflanzen sind zurück zu schneiden bzw. zu entfernen.
(5) Die Gemeinde kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen anordnen. Wird die Anordnung nicht befolgt, so werden die Arbeiten auf Kosten der Nutzungsberechtigten bzw. Verantwortlichen von der Gemeinde veranlasst.
(6) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und auf dem dafür vorgesehenen Abraumplatz abzulagern.
(7) Gießkannen, Spaten, Harken usw. dürfen nicht auf den Grabstätten, hinter den Grabmälern oder in den Anpflanzungen aufbewahrt werden. Das Aufstellen von Gegenständen aller Art außerhalb der Grabstätten ist nicht gestattet.
(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(9) Die Absätze (2) bis (6) gelten nicht für Rasengrabstätten.
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der/die Nutzungsberechtigte bzw. Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
Ist der/die Nutzungsberechtigte bzw. Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der/die unbekannte Nutzungsberechtigte bzw. Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Gemeinde in Verbindung zu setzten. Bleiben Aufforderung oder Hinweis drei Monate lang unbeachtet, kann die Gemeinde
| a) | die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen sowie |
| b) | Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen. |
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der/die Nutzungsberechtigte bzw. Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(1) Die Friedhofshallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Urnen können bis zum Tag der Beisetzung auch durch den Bestatter verwahrt werden.
(2) Leichen, die von der Polizei eingebracht werden, sind jederzeit in der Friedhofshalle des Friedhofs Freisen aufzunehmen.
(3) Bei Einlieferung von Verstorbenen in die Friedhofshalle ist an den Leichenzellen ein Schild mit der Angabe des Vor- und Familiennamens, des Sterbedatums und der Wohnungsanschrift sowie des Beisetzungstermins anzubringen.
(4) Leichen dürfen grundsätzlich nicht öffentlich ausgestellt werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Leichen bei Vorhandensein geeigneter Kühleinrichtungen bis zu 96 Stunden nach Eintritt des Todes öffentlich ausgestellt werden, wenn dies gegenüber der Ortspolizeibehörde angezeigt wird. Särge dürfen bei Bestattungsfeierlichkeiten nicht geöffnet werden. Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn die Würde gewahrt bleibt und keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.
(1) Die Friedhofshallen stehen für die Trauerfeiern zur Verfügung. Diese können in einem dafür bestimmten Raum oder am Grab abgehalten werden.
(2) Die Benutzung des Raumes für die Trauerfeier kann untersagt werden. Insbesondere, wenn der/die Verstorbene an einer übertragbaren Krankheit erkrankt war, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können oder sonstige gesundheitliche Bedenken bestehen.
Die Beauftragung von Leichenträgern auf allen Friedhöfen der Gemeinde Freisen ist Aufgabe der Angehörigen bzw. des mit der Bestattung beauftragten Beerdigungsinstitutes.
Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben unberührt.
Die Gemeinde Freisen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere verursacht werden. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde Freisen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
Bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung finden die Bestimmungen des Saarl. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27.03.1974 (Amtsbl. S. 430), in der aktuellen Fassung, Anwendung.
Für die Benutzung der von der Gemeinde Freisen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zu entrichten.
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Freisen vom 13.12.2012 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 24.09.2015 außer Kraft.
Hinweis auf § 12 Abs. 6 KSVG
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung mverletzt worden sind, |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist. |