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Freisener Nachrichten
Ausgabe 7/2023
Amtlicher Teil
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Niederschrift

Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Freisen

Sitzungstermin:

Donnerstag, 08.12.2022

Sitzungsbeginn:

18:00 Uhr

Sitzungsende:

20:15 Uhr

Ort, Raum:

Sitzungssaal des Rathauses, Schulstraße 60, 66629 Freisen

Anwesend

Vorsitz

Karl-Josef Scheer

Mitglieder

Ralf Alles

Daniel Erbes

David Kebrich

Peter Berwanger

Jannik Bettinger

Harald Borger

Claudia Hornig

Jörg Janes

Anton Lehnert

Gerald Linn

Thorsten Schmidt

Alexander Becker

Gerhard Bier

Isolde Born

Wilhelm Ernst

Paul Haupenthal

Stefan Haupenthal

Christoph Rudolphy

Jens Scheer

Jochen Schmitt

Gerd Peter Werle

Abwesend

Mitglieder

Matthias Sauer

fehlt entschuldigt

Ernst Später

fehlt entschuldigt

Joachim Bonenberger

fehlt entschuldigt

Sandra Morgenstern

fehlt entschuldigt

Alois Pongratz

fehlt entschuldigt

Clemens Werle

fehlt entschuldigt

Verwaltung

Timo Fleisch

Maiko Stohmann

Ramona Struck

Christian Alles

Andrea Greif-Bausch

Schriftführung

Isabell Schnur

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1.

Eröffnung der Sitzung

2.

Vorstellung der Planungen zur Sanierung der Festhalle Oberkirchen durch das

FB1-076/22

Architekturbüro Hoffmann & Weber GmbH & Co. KG, Schiffweiler

3.

Sachstandsbericht zur Festhalle Oberkirchen - Antrag der CDU-Frakion

FB1-070/22

4.

Beratung und Beschlussfassung über die Abnahme des öffentlichen Teils der Niederschrift vom 10.11.2022

5.

Beratung und Beschlussfassung über

FB2-021/22

a) die Feststellung des Jahresabschlusses und des Jahresfehlbetrages zum 31.12.2019,

b) die Entlastung des Bürgermeisters und der ehrenamtlichen Beigeordneten für das Jahr 2019.

6.

1. Feststellung des Jahresabschlusses des Abwasserwerkes der Gemeinde Freisen

FB2-024/22

zum 31.12.2019 und des Jahresergebnisses

2. Verwendung des Jahresergebnisses

3. Entlastung des Werkleiters

7.

Bebauungsplan "Erweiterung Badesbacher Weg" in der Gemeinde Freisen, Ortsteil

FB3-088/22

Freisen

Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes

8.

Bebauungsplan "Erweiterung Badesbacher Weg" in der Gemeinde Freisen, Ortsteil Freisen

FB3-089/22

Beschlüsse

1. zur Billigung des Entwurfes

2. zur öffentlichen Auslegung und

3. zur parallelen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden

9.

Information über den Wirtschaftsplan 2023 des EVS und Beschlussfassung über das Abstimmverhalten des Bürgermeisters

FB1-072/22

10.

Verlängerung des Modellprojektes der "Sozialraumorientierten Fachberatung der kommunalen Kindertagesstätten im Landkreis St. Wendel"

FB1-071/22

11

Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Benutzung der Freizeitanlage "Auf der Röth" im Ortsteil Freisen in eine Satzung

FB1-073/22

12.

Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Freisen

FB2-022/22

13.

Beteiligungsbericht 2022 der Gemeinde Freisen gemäß § 115 (2) des KSVG

FB2-023/22

Protokoll

Öffentlicher Teil

1. Eröffnung der Sitzung

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit fest.

Er beantragt, folgenden Punkt nach § 41 Abs. 5 KSVG nachträglich in die Tagesordnung aufzunehmen:

Top 16 Beschaffung von Helmen für die Feuerwehren der Gemeinde Freisen FB1-078/22

Die folgenden Punkte verschieben sich entsprechend. Es wird einstimmig zugestimmt.

2. Vorstellung der Planungen zur Sanierung der Festhalle Oberkirchen durch das Architekturbüro Hoffmann & Weber GmbH & Co. KG, Schiffweiler FB1-076/22

Sachverhalt:

Zu diesem Tagesordnungspunkt wurde Herr Architekt Hoffmann vom Architekturbüro Hoffmann & Weber GmbH & Co. KG, Schiffweiler, eingeladen.

Dieser wird das Projekt vorstellen.

Wortprotokoll:

Der Vorsitzende begrüßt Herrn Hoffmann und übergibt ihm das Wort. Es folgt eine detaillierte Präsentation zu den Planungen und Sanierung der Festhalle in Oberkirchen. Die Fragen der Ratsmitglieder werden vom Vorsitzenden und Herrn Hoffmann ausführlich beantwortet. Es folgt ein reger Meinungsaustausch.

Gerald Linn (SPD) lobt die Planungen und dankt dem Bürgermeister, dass er sein Versprechen einhalte, zum Ende des Jahres dem Gemeinderat die Planungen vorzustellen und Anfang des neuen Jahres den Ortsrat Oberkirchen und die Bevölkerung beim Umbau der Festhalle mitzunehmen. Die Gemeinde baue die Halle um, damit sie die Bedürfnisse der Oberkircher erfüllt und die Vereine die Möglichkeit haben, dort ihr Engagement zu entfalten.

Der Vorsitzende führt aus, dass er bereits im März im Zuge der Haushaltsberatungen in Grügelborn angekündigt habe, das Konzept Ende des Jahres vorzustellen und erste Zahlen zu nennen. Dem möchte er nun Rechnung tragen. Die Entwurfspläne werden den Fraktionen noch bereitgestellt.

Der Vorsitzende bedankt sich bei Herrn Hoffmann für die informativen Darstellungen.

Dieser Tagesordnungspunkt dient nur der Information des Gemeinderates. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

3. Sachstandsbericht zur Festhalle Oberkirchen - Antrag der CDU-Frakion

FB1-070/22

Sachverhalt:

Die CDU-Fraktion im Gemeinderat hat mit Schreiben vom 18.10.2022 beantragt, über den Sachstand zur Festhalle Oberkirchen bezüglich baulicher Veränderungen (allgemeine Informationen zum Umbau, energetische Maßnahmen, Planungen, …) zu berichten.

Wortprotokoll:

Der Vorsitzende übergibt das Wort an CDU Fraktionsvorsitzenden, Herrn Alexander Becker. Dieser erläutert sein Anliegen und bittet dies mit in die Niederschrift aufzunehmen:

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen Ratsmitglieder,

im Vorfeld der letzten Gemeinderatssitzung haben wir den Punkt „Sachstandsbericht über die Festhalle in Oberkirchen“ beantragt. Wir danken Ihnen Herr Bürgermeister für die Aufnahme in die Tagesordnung. Befremdlich war für uns die Tatsache, dass genau zu dieser Sitzung unter einem Punkt, vor dem unseren ein Sachstandsbericht des beauftragten bzw. angefragten Ingenieurbüro erfolgt.

Manchmal ist der Schatten, über den man springen muss, doch größer als zu springen möglich.

Nachdem wir während der Corona-Pandemie eine Sitzung in der Festhalle Oberkirchen hatten und im Anschluss letztmalig bei der Haushaltsberatung Informationen erhalten haben, war und ist es unser einziges Anliegen einen aktualisierten Sachstandsbericht zu bekommen.

Dem wurde nun in dem Tagesordnungspunkt der heutigen Sitzung Rechnung getragen. Gefreut hätte es uns, wenn man dies unter einem Tagesordnungspunkt hätte machen können.

Oberkirchen als unser zweitgrößter Ort der Gemeinde braucht eine entsprechende Örtlichkeit, die modern und ansprechend gehalten ist, um den Anforderungen der Bürgerinnen und Bürger von Oberkirchen Rechnung zu tragen.

Die CDU trägt eine etwaige Modernisierung und Sanierung der Festhalle mit. Da dies aber nicht in einem Jahr erledigt sein wird, sollten wir uns fraktionsübergreifend überlegen wie man dem zweitgrößten Ort der Gemeinde und den Bedürfnissen von Vereinen und den Menschen vor Ort Rechnung trägt.

Nachdem nun am heutigen Tag die Planungen der Festhalle vorgestellt wurden, begrüßen wir es, dass die Vereine vor Ort in Oberkirchen, analog dem Freisener Kolpinghaus, in die Planungen und Überlegungen der Festhalle involviert werden.

Ich bitte um Aufnahme in die Niederschrift.

Der Vorsitzende übernimmt das Wort und gibt eine kurze Stellungnahme dazu.

Anschließend erörtert er kurz die Sachlage zum Volkshauses/Pfarrheim in Oberkirchen.

4. Beratung und Beschlussfassung über die Abnahme des öffentlichen Teils der Niederschrift vom 10.11.2022

Ohne Aussprache wird der öffentliche Teil der Niederschrift genehmigt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

21

0

0

5. Beratung und Beschlussfassung über

a)

die Feststellung des Jahresabschlusses und des Jahresfehlbetrages zum 31.12.2019, FB2-021/22

b)

die Entlastung des Bürgermeisters und der ehrenamtlichen Beigeordneten für das Jahr 2019.

Sachverhalt:

Dem Gemeinderat wird gem. § 101 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) der Jahresabschluss für das Rechnungsjahr 2019 vorgelegt.

Gem. § 101 in Verbindung mit § 124 KSVG hat der Gemeinderat mit Beschluss vom 11.03.2021 das Wirtschaftsprüfungsbüro Markus Hafner mit der Prüfung der Jahresrechnung beauftragt. Das Büro Hafner hat die Jahresabschlussprüfung vorgenommen. Der entsprechende Prüfbericht ist beigefügt.

Der Jahresabschluss ist nach den gesetzlichen Vorschriften nun in nicht öffentlicher Sitzung durch den Rechnungsprüfungsausschuss nach den Grundsätzen des § 122 Abs. 1 KSVG zu prüfen.

Gem. § 101 Abs. 2 KSVG stellt dann der Gemeinderat den geprüften Jahresabschluss sowie den Jahresfehlbetrag fest. Zugleich entscheidet er in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des Bürgermeisters.

Nach § 42 Abs. 3 KSVG ist für diesen Tagesordnungspunkt ein besonderer Vorsitzender zu bestellen, der nicht mitwirkender Beigeordneter sein darf.

Bei der Abnahme der Jahresrechnung 2018 am 29.10.2020 wurde der Vorsitzende im Rechnungsprüfungsausschuss von der FWG-Fraktion und im Gemeinderat von der CDU-Fraktion gestellt.

Wortprotokoll:

Der Vorsitzende erläutert den Sachverhalt.

Zur Abstimmung Teil b), übergibt der Vorsitzende das Wort an das Ratsmitglied Jörg Janes.

Dieser verliest den Beschluss. Die anschließende Abstimmung erfolgt unter Enthaltung der Beigeordneten.

Beschluss:

Auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses beschließt der Gemeinderat

a)

die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses gem. § 101 Abs. 2 Satz 1 KSVG zum 31.12.2019 und des Jahresüberschusses in Höhe von 2.235.016,01 €,

b)

die Entlastung des Bürgermeisters und der ehrenamtlichen Beigeordneten für das Rechnungsjahr 2019 gem. § 101 Abs. 2 Satz 2 KSVG.

a) Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

21

0

0

b) Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

19

0

2

6.

1.

Feststellung des Jahresabschlusses des Abwasserwerkes der Gemeinde Freisen zum 31.12.2019 und des Jahresergebnisses FB2-024/22

2.

Verwendung des Jahresergebnisses

3.

Entlastung des Werkleiters

Sachverhalt:

Mit Beschluss des Gemeinderates vom 24.01.2019 wurde dem Wirtschaftsprüfungsbüro Markus Hafner der Auftrag zur Prüfung des Jahresabschlusses des Abwasserwerkes der Gemeinde Freisen für das Jahr 2018 erteilt.

Durch das Büro Hafner wurde der Jahresabschluss des Abwasserwerkes, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes des Abwasserwerkes der Gemeinde Freisen für das Wirtschaftsjahr vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 geprüft.

Wie dem Bestätigungsvermerk zu entnehmen ist, entspricht der Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Saarlandes i.V.m. den einschlägigen deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigenbetriebes zum 31.12.2019 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 01.01.2019 bis 31.12.2019.

Der Lagebericht vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebes, steht im Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Saarlandes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Der Betrieb hatte im Jahr 2019 einen Verlust in Höhe von 14.000,00 € geplant. Demgegenüber erhöhte sich der Verlust gemäß dem geprüften Jahresabschluss auf 92.228,89 €. Details zum Jahresabschluss sind dem beigefügten Bericht über die Prüfung zu entnehmen.

Nach den gesetzlichen Vorschriften ist für den Unterpunkt 3 (Entlastung des Werkleiters) ein besonderer Vorsitzender zu bestellen.

Bei der Abnahme des Beschlusses für das Jahr 2018 am 14.10.2021 wurde der Vorsitzende von der CDU-Fraktion (Alexander Becker) gestellt.

Wortprotokoll:

Der Vorsitzende erläutert den Sachverhalt. Zum Teil 3 des Beschlusses übernimmt das Ratsmitglied Jörg Janes den Vorsitz. Dieser erörtert kurz den Sachverhalt. Die anschließende Abstimmung erfolgt unter Enthaltung der Beigeordneten.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt wie folgt:

1.

Gem. § 24 (4) EigVO wird der Jahresabschluss des Abwasserwerkes der Gemeinde Freisen bei Erträgen von 2.069.126,02 € und Aufwendungen von 2.161.354,91 € mit einem Verlust von 92.228,89 € festgestellt, wobei sich die Bilanzsumme auf 23.776.258,17 € beläuft.

2.

Der Jahresverlust in Höhe von 92.228,89 € wird auf neue Rechnung vorgetragen.

3.

Dem Bürgermeister als Werkleiter des Abwasserwerkes wird für das Wirtschaftsjahr 2019 Entlastung erteilt.

a) Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

21

0

0

b) Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthaltungen

21

0

0

c) Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

19

0

2

7. Bebauungsplan "Erweiterung Badesbacher Weg" in der Gemeinde Freisen, Ortsteil Freisen FB3-088/22

Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes

Sachverhalt:

Das Büro Kernplan Gesellschaft für Städtebau und Kommunikation mbH, Illingen, wurde von Herrn Hermann Becker, Schlagbaumstraße 40 a, 66629 Freisen, mit der Planung des o. g. Bebauungsplanes beauftragt.

Wortprotokoll:

Der Vorsitzende erläutert den Sachverhalt. Da keine Fragen vorliegen, ergeht folgender

Beschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Freisen beschließt in öffentlicher Sitzung am 08.12.2022 gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13b BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Erweiterung Badesbacher Weg“ im beschleunigten Verfahren.

Im Ortsteil Freisen der Gemeinde Freisen sollen im Bereich der Schlagbaumstraße die planungsrechtlichen Voraussetzungen für neuen Wohnraum geschaffen werden. Konkret handelt es sich hierbei um die Errichtung eines Wohngebäudes auf der derzeit als privater Garten genutzten Fläche, westlich des bestehenden Wohngebäudes Schlagbaumstraße 40a.

Die äußere Erschließung des Plangebietes soll über die Schlagbaumstraße erfolgen. Die erforderlichen Stellplätze können vollständig innerhalb des Geltungsbereiches organisiert werden.

Gem. den aktuellen planungsrechtlichen Grundlagen ist die Planung nicht realisierungsfähig. Für das Plangebiet existiert derzeit kein Bebauungsplan und die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 35 BauGB. Das Plangebiet grenzt an den rechtskräftigen Bebauungsplan „Badesbacher Weg“ von 1966 an.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 2.640 m.

Nach § 13b BauGB gilt bis zum 31. Dezember 2022 der § 13a BauGB entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a i.V.m. § 13b und § 13 BauGB aufgestellt.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Freisen stellt für das Plangebiet Wohnbaufläche dar. Das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist somit erfüllt.

Der Beschluss, den Bebauungsplan aufzustellen, ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Der Bebauungsplan wird mit den Hinweisen öffentlich bekannt gemacht, dass er gem. § 13a BauGB i.V.m. § 13b BauGB und § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden soll. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB gelten entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

21

0

0

8. Bebauungsplan "Erweiterung Badesbacher Weg" in der Gemeinde Freisen, Ortsteil Freisen

Beschlüsse

1.

zur Billigung des Entwurfes FB3-089/22

2.

zur öffentlichen Auslegung und

3.

zur parallelen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden

Sachverhalt:

Beigefügt wird der vom Büro Kernplan Gesellschaft für Städtebau und Kommunikation mbH, Illingen erarbeitete Entwurf des Bebauungsplanes „Erweiterung Badesbacher Weg“ vorgelegt mit der Bitte um Beratung und Beschlussfassung über die Billigung des Entwurfs, die öffentliche Auslegung und parallele Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Abstimmung mit den Nachbargemeinden.

Wortprotokoll:

Der Sachverhalt wird vom Vorsitzenden kurz erörtert. Es ergeht folgender

Beschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Freisen billigt den vom Büro Kernplan vorgelegten Entwurf des Bebauungsplanes „Erweiterung Badesbacher Weg“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB i.V.m. § 13b und § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB gelten entsprechend. Gemäß § 13a Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird auch von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterun nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.

Gemäß § 13a BauGB, § 13 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB ist der Entwurf des Planes und der Begründung öffentlich auszulegen.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein kann, sowie die Nachbargemeinden sind gemäß § 13a BauGB, § 13 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie § 2 Abs. 2 BauGB von der Auslegung zu benachrichtigen und zu beteiligen.

Ort und Dauer der Auslegung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit dem Hinweis, dass Äußerungen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können, ortsüblich bekanntzumachen.

In der Bekanntmachung ist auf die Merkmale des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13b BauGB i.V.m. § 13a und § 13 BauGB hinzuweisen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

21

0

0

9. Information über den Wirtschaftsplan 2023 des EVS und Beschlussfassung über das Abstimmverhalten des Bürgermeisters

FB1-072/22

Sachverhalt:

Wie bereits in den EVS Regional-Foren am 13. und 14.10.2022 den Gemeinderatsmitgliedern vorgestellt und erläutert, wird in der Verbandsversammlung des EVS am 13.12.2022 entschieden über:

1.

den Wirtschaftsplan 2023 des EVS,

2.

die Festlegung der Abfallgebühren 2023 sowie des einjährigen Kalkulationszeitraums und

3.

die Festlegung des einheitlichen Verbandsbeitrags sowie des einjährigen Kalkulationszeitraums.

Begründung:

zu 1:

EVS-Abfallwirtschaft

Die Umsatzerlöse sinken gegenüber dem Wirtschaftsplan 2022 um rd. 1,7 Mio. EUR auf 69,8 Mio. EUR, was im Wesentlichen aus den gesunkenen überörtlichen Beiträgen ausgeschiedener Kommunen resultiert, die durch die hohen Stromerlöse der AVA Velsen beeinflusst sind.

Das vom EVS an die EVS ABW GmbH zu leistende Entsorgungsentgelt in Höhe von 34,3 Mio. EUR liegt um 6,9 Mio. EUR unter dem Ansatz im Wirtschaftsplan 2022. Entscheidend hierfür sind gestiegenen Erlöse für gewerbliche Abfälle bei der EVS ABW GmbH und ein stark gesunkenes Entsorgungsentgelt, welches von der EVS ABW GmbH an die AVA Velsen GmbH zu leisten ist.

Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen steigen aufgrund höherer Belastungen für den Betrieb der Wertstoff-Zentren und den deutlich gestiegenen Baukosten.

Im Ergebnis plant der EVS in der Sparte Abfallwirtschaft einen Jahresüberschuss von 0,9 Mio. EUR.

Das Investitionsprogramm der Sparte Abfallwirtschaft für das Jahr 2023 weist Investitionen in Höhe von rd. 8,4 Mio. EUR brutto aus. Davon entfallen 2,5 Mio. EUR auf die Renovierung der bestehenden Verwaltungsgebäude.

Die 5-jährige Finanzplanung der Abfallwirtschaft wird wesentlich beeinflusst von nachfolgenden Ergebnistreibern:

AVA Velsen (Anzahl der Revisionen / Stromerlöse)

Rekultivierung von Deponien

EVS-Abwasserwirtschaft

Die für den Wirtschaftsplan 2023 relevante Frischwassermenge (Basiswert 2021) sinkt um 2,55%.

Um den Rückgang zu kompensieren und zur Absicherung der bestehenden finanziellen Risiken wird der einheitliche Verbandsbeitrag um 3% von bisher 3,054 EUR pro cbm auf 3,146 EUR pro cbm erhöht. Dies hat zur Folge, dass der einheitliche Verbandsbeitrag im Vergleich zum Vorjahr von 143,0 Mio. EUR auf 143,5 Mio. EUR steigt.

Im Bereich der Aufwendungen steigt der Personalaufwand um 0,4 Mio. EUR oder 1,4 % auf 28,1 Mio.

EUR. Der Materialaufwand steigt um 12,6 Mio. EUR gegenüber dem Vorjahresplan. Kostentreiber ist hauptsächlich der um rd. 11,5 Mio. EUR gestiegene Stromaufwand. Auf Basis der zum Zeitpunkt der Wirtschaftsplanerstellung vorhandenen Erkenntnisse und einer eigenen Preissimulation wurde der Planansatz für Strom als Hauptenergieträger festgelegt. Der Zinsaufwand steigt um 1,8 Mio. EUR im Vergleich zum Vorjahr. Das Zinsniveau ist durch den Einfluss des Ukraine-Krieges und anderen wirtschaftlichen Faktoren gestiegen. Eine weitere Erhöhung wird erwartet.

Im Ergebnis plant der EVS in der Sparte Abwasserwirtschaft einen Jahresfehlbetrag von 8,1 Mio. EUR.

Im Investitionsprogramm der Sparte Abwasserwirtschaft für das Jahr 2023 weist der EVS eine Investitionssumme von rd. 83,5 Mio. Euro aus. Diese entfällt mit rd. 63,6 Mio. Euro auf EVS-eigene BauProjekte sowie mit 12,2 Mio. Euro auf Projekte Dritter. Weitere 2,1 Mio. Euro entfallen auf allgemeine Maßnahmen. Zusätzliche 5,6 Mio. setzen sich aus den aktivierbaren Eigenleistungen, den Bauzeitzinsen und den Ausgleichszahlungen für Entlastungsanlagen zusammen.

Die 5-jährige Finanzplanung der Abwasserwirtschaft zeigt im Jahr 2024 den Wegfall der Erträge aus der Auflösung von Zuschüssen in den sonstigen betrieblichen Erträgen und beinhaltet die Erhöhung der Abwasserabgabe im Materialaufwand. Weiterhin ist aus Vorsichtsgründen ein anhaltend hohes Energiepreisniveau unterstellt; die Entwicklung ist im Jahr 2023 neu zu bewerten.

zu 2:

Anders, als zunächst zu erwarten war, müssen die Abfallgebühren des EVS zum 01.01.2023 nicht erhöht werden.

Wieso bleiben die Abfallgebühren seit 2012 stabil?

Weil die Menge der Hausabfälle weitgehend konstant war und dadurch auch die Abfallgebühreneinnahmen.

Weil seit 2017 das AHKW Neunkirchen nicht mehr zur Beseitigung der Hausabfälle benötigt wird und so jährliche Ausgaben in Höhe von rund 12 Millionen Euro wegfallen.

Weil Eigenkapital aufgebaut werden konnte.

Wieso kann der EVS auch in 2023 auf eine Gebührenerhöhung verzichten?

Weil zum Ausgleich etwaiger Jahresfehlbeträge bzw. in vielen Bereichen deutlich gestiegener Kosten zunächst das vorhandene Eigenkapital genutzt werden kann und

insbesondere durch die aktuelle Strompreisentwicklung deutlich höhere Erlöse für den von der AVA Velsen ins öffentliche Netz eingespeisten Strom zu verzeichnen sind.

Aufgrund der unsicheren Rahmenbedingungen bezieht sich der EVS-Wirtschaftsplan 2023 - anders als in den Vorjahren -insgesamt nur auf einen einjährigen Kalkulationszeitraum.

zu 3:

Zum ersten Mal seit zehn Jahren steigt der einheitliche Verbandsbeitrag

(Gebühr für die Abwasserreinigung in den EVS- Anlagen) zum 01.01.2023 moderat und zwar um 3 Prozent - von 3,054 Euro um 9,2 Cent auf 3,146 Euro pro Kubikmeter verbrauchtem Frischwasser.

Bei einem Pro-Kopf-Verbrauch von durchschnittlich 46 Kubikmetern Frischwasser pro Jahr bedeutet das eine Mehrbelastung von 4,18 Euro pro Bürger(in) und Jahr.

Wieso blieb der einheitliche Verbandsbeitrag so lange stabil?

Weil die Menge verbrauchten Frischwassers weitgehend konstant war.

Weil das Zinsniveau seit 2012 rückläufig war.

Weil der Strombezug durch energetische Optimierungsmaßnahmen der Abwasseranlagen trotz Zuwachs an technischen Kläranlagen konstant gehalten werden konnte.

Weil die Anzahl der MitarbeiterInnen in der Sparte Abwasser trotz stetiger Zunahme an Aufgaben weitgehend stabil blieb.

Weil Rücklagen „für schlechte Zeiten“ aufgebaut werden konnten.

Warum muss der einheitliche Verbandsbeitrag zum 01.01.2023 steigen?

Weil der aktuelle Rückgang der Frischwassermenge kompensiert werden muss.

Weil Aufwandssteigerungen - insbesondere bei Strom und Zinsen - sonst zu einem hohen Jahresfehlbetrag führen würden.

Wie gelingt es, die Anhebung des einheitlichen Verbandsbeitrages trotz dramatischer Kostensteigerungen in allen Bereichen so moderat zu gestalten?

Nur ein Drittel der künftig deutlich höher ausfallenden Mehraufwendungen wird durch eine Beitragssteigerung finanziert, zwei Drittel können über Rücklagen abgefedert werden, die wir in den vergangenen Jahren aufgebaut haben.

Aufgrund der unsicheren Rahmenbedingungen bezieht sich der EVS-Wirtschaftsplan 2023 - anders als in den Vorjahren -insgesamt nur auf einen einjährigen Kalkulationszeitraum.

Wortprotokoll:

Der Vorsitzende erläutert den Sachverhalt. Da keine Fragen vorliegen, ergeht folgender

Beschluss:

Der Bürgermeister wird ermächtigt,

1.

dem Wirtschaftsplan 2023 des EVS,

2.

der Festlegung der Abfallgebühren 2023 sowie des einjährigen Kalkulationszeitraums und

3.

der Festlegung des einheitlichen Verbandsbeitrags sowie des einjährigen Kalkulationszeitraums in der Verbandsversammlung des EVS am 13.12.2022 zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

21

0

0

10. Verlängerung des Modellprojektes der "Sozialraumorientierten Fachberatung der kommunalen Kindertagesstätten im Landkreis St. Wendel"

FB1-071/22

Sachverhalt:

Im Jahr 2019 wurde von der idee.on gGmbH zusammen mit der Lebenshilfe St. Wendel gGmbH ein Konzept zur sozialraumorientierten Fachberatung der kommunalen Kindertagesstätten im Landkreis St. Wendel auf den Weg gebracht. Das Projekt war zunächst als dreijähriges Modell konzipiert, wobei eine Vollzeitstelle als Modellprojekt durch das Land und die zweite Vollzeitstelle anteilig aus Mitteln der teilnehmenden Kommunen finanziert wurde. Ende des vergangenen Jahres wurde die Modellförderung des Landes bis zum 31.12.2022 verlängert. Parallel dazu haben die beteiligten Kommunen die Förderung bis zu diesem Zeitpunkt zugesagt.

Schwerpunkte der sozialraumorierntierten Fachberatung sind:

1. Einrichtungsbezogene Fachberatung:

-

Organisatorische und fachliche Beratung des Trägers, der Einrichtungsleitung und des Personals

-

Fachliche Begleitung im pädagogischen Alltag

-

Coaching bei herausfordernden Verhalten

-

Gestaltung der Elternarbeit

-

Begleitung von Teamprozessen

-

Beratung in Angelegenheiten, die das Kindeswohl betreffen

-

Unterstützung der Konzeptionsarbeit

-

Unterstützung bei der Umsetzung des saarländischen Bildungsprogramms

2. Qualitätsmanagement:

-

Implementierung der QM-Prozesse in den Kitas und bei den kommunalen Trägern

-

Unterstützung der Leitbildentwicklung

-

Multiplikatorenausbildung nach QuaSi

3. Sozialraumorientierung:

-

Etablierung sozialräumlichen Denkens

-

Einbindung des Sozialraumgedankens in die Konzeption

-

Organisation und Moderation der interkommunalen Zusammenarbeit

Gute Qualität in Kindertagesstätten kann nur gewährleistet werden, wenn Träger, Leitungen und ihre Teams professionell unterstützt und in ihren Prozessen kontinuierlich begleitet werden.

Die Anforderungen an Kindertageseinrichtungen steigen - und damit wird auch die Rolle der Fachberatung immer wichtiger.

Daher hat das saarländische Sozialministerium die Verlängerung des Modellzeitraums bis zum 31.12.2023 in Aussicht gestellt. Parallel hierzu benötigen nun die idee.on gGmbH und die Lebenshilfe St. Wendel gGmbH die Zusage der einzelnen Gemeinden, ob sich auch diese weiterhin anteilig an der Finanzierung des Modellprojektes bis zum Ende des nächsten Jahres beteiligen.

Im Hinblick auf eine perspektivische Finanzierung unabhängig von einer etwaigen Modellförderung durch das Land wollen diese bereits für 2023 die Stellenanteile auf insgesamt 1,6 Stellen reduzieren.

Somit würde eine Kraft den Kindertageseinrichtungen der Gemeinden Freisen, Marpingen, Namborn und Nonnweiler im Umfang einer ganzen Stelle zur Verfügung stehen. Die zweite Kraft (mit 0,6 einer Vollzeitstelle) hätte die Zuständigkeit für die Gemeinden Oberthal und Tholey.

Diese prozentuale Verteilung auf die einzelnen Gemeinden entspricht exakt der Ist-Abrechnung der Bruttopersonalkosten des jeweiligen kommunalen Kita-Personals im Jahr 2020. Diesbezüglich haben sich marginale Verschiebungen zur ursprünglichen Aufteilung ergeben. Den aktuellen Verteilungsschlüssel können Sie der beigefügten Übersicht entnehmen. Dort wird auch verdeutlicht, wie hoch der gesetzliche Anteil von 0,5 % der Bruttopersonalkosten, die für die Fachberatung anerkannt werden, auf Basis der jeweiligen Personalkosten von 2020 ist.

Somit verbleiben im Jahr 2023 nur 0,6 einer Vollzeitstelle in der Finanzierung durch die beteiligten Kommunen.

In diesem Zusammenhang muss aber eine Anpassung des ursprünglichen Eckwertes in Höhe von 82.750,- € vorgenommen werden. Dieser resultiert noch aus dem Jahr 2019. Seither wurden weder tarifliche Steigerungen noch die Erhörung der Erfahrungsstufen und auch nicht die Einführung der SuE-Tabelle in den TV-L berücksichtigt. Der neue Personaleckwert in Höhe von 90.000 € für eine Vollzeitstelle ergibt sich aus der Eingruppierung der Mitarbeiterin der Lebenshilfe in TV-L S 15 zuzüglich 15% Sach- und Overheadpauschale. Durch die Reduzierung auf 0,6 einer Vollzeitstelle beträgt der durch die Gemeinden zu finanzierende Betrag letztendlich insgesamt 54.000 €. Wie diese sich auf die einzelnen Kommunen verteilen, können Sie der beigefügten Anlage entnehmen.

Für die Gemeinde Freisen würden Gesamtkosten in Höhe von ca. 10.260,-- € entstehen.

Dieser Betrag (maximal 0,5 % der Bruttopersonalkosten) wird wiederum durch das Land mit Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Freisen 41,5 % und durch den Kreis mit 36 % bezuschusst.

Wortprotokoll:

Der Sachverhalt ist jedem bekannt und bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Es ergeht folgender

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, der Verlängerung der „Sozialraumorientierten Fachberatung“ durch die idee.on gGmbH sowie der Lebenshilfe St. Wendel gGmbH bis zum 31.12.2023 zuzustimmen und die Kosten in Höhe von 10.260,-- € zu übernehmen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

21

0

0

11. Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Benutzung der Freizeitanlage "Auf der Röth" im Ortsteil Freisen in eine Satzung

FB1-073/22

Sachverhalt:

Durch Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts neu gefasst.

Demnach ist § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung nach § 27 Abs.

22 Satz 2 UStG auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt werden.

Die in diesem Zusammenhang eingeführte Übergangsregelung endet zum 31.12.2022, so dass ab 01.01.2023 alle Kommunen von dieser neuen Regelung betroffen sind.

Bisher war die Benutzung der Freizeitanlage „Auf der Röth“ im Ortsteil Freisen durch die Benutzungsund Entgeltordnung vom 17.08.2021 umsatzsteuerfrei. Da die Leistung auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung erbracht wird, stellt die entgeltliche Vermietung der Freizeitanlage durch die Gemeinde einen nach dem Umsatzsteuergesetz steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz dar.

Durch Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung in eine Satzung wird die Grundlage öffentlichrechtlich.

Mit der Wettbewerbsgrenze nach § 2 b Absatz 2 Nr. 1 UStG wird unterstellt, dass eine Nichtbesteuerung von gleichartigen Tätigkeiten bis zu einem Jahresumsatz in Höhe von 17.500,-- € nicht zu einer größeren Wettbewerbsverzerrung führt. Bei einem Unterschreiten der Wettbewerbsgrenze ist demnach von unbedeutenden Wettbewerbsverzerrungen und damit von einer nichtunternehmerischen Tätigkeit auszugehen. Somit besteht keine Unternehmereigenschaft und das Entgelt muss nicht versteuert werden.

Im Zuge dieser Umwandlung in eine Satzung wurden gleichzeitig einige Änderungen vorgenommen.

Anbei erhalten Sie sowohl die alte Benutzungs- und Entgeltordung sowie die überarbeitete Satzung.

Wortprotokoll:

Der Vorsitzende stellt den Sachverhalt dar. Da keine Fragen vorliegen, ergeht folgender

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, die alte Benutzungs- und Entgeltordung für die Benutzung der Freizeitanlage „Auf der Röth“ im Ortsteil Freisen in eine Satzung entsprechend der beigefügten Anlage zu ändern.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

21

0

0

12. Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Freisen

FB2-022/22

Sachverhalt:

Die derzeit gültige Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Freisen wurde am 13.12.2012 vom Gemeinderat beschlossen. Die 1. Änderungssatzung wurde am 24.09.2015 beschlossen.

Die neue Satzung sieht die von den Ortsräten gewünschte Baumbestattung vor. Außerdem wurde der Satzungsentwurf hinsichtlich neuer Regelungen des Bestattungs- und Umsatzsteuerrechtes angepasst und bereits vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit für genehmigungsfähig befunden.

Damit diese Anpassungen, sowie weitere redaktionelle Änderungen besser erkennbar sind, wird die bisher gültige Satzung, eine Gegenüberstellung beider Satzungen und die neue Satzung als Anlage beigefügt.

Der Entwurf der Friedhofssatzung wurde den Ortsräten gem. § 73 KSVG mit Schreiben vom 13.09.2022 zur Stellungnahme überlassen. Der Satzungsentwurf wurde in allen Ortsräten beraten und wie folgt beschlossen:

Asweiler:

Zustimmung

Eitzweiler:

Zustimmung

Freisen:

Zustimmung

Grügelborn:

Zustimmung

Haupersweiler:

Zustimmung

Oberkirchen:

Zustimmung

Reitscheid:

Zustimmung

Schwarzerden:

Zustimmung

Wortprotokoll:

Der Vorsitzende erläutert den Sachverhalt. Es ergeht folgender

Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Freisen in der von der Verwaltung vorgelegten Form zu.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

21

0

0

13. Beteiligungsbericht 2022 der Gemeinde Freisen gemäß § 115 (2) des KSVG

FB2-023/22

Sachverhalt:

Gemäß § 115 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) hat die Gemeinde jährlich einen Bericht über ihre unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts zu erstellen.

In dem beigefügten Beteiligungsbericht 2022 werden die kommunalrechtlichen Voraussetzungen einer Beteiligung, die Unternehmensbegriffe, die Rechtsgrundlagen der kommunalwirtschaftlichen Betätigung sowie alle Beteiligungen der Gemeinde dargestellt.

Über die Berichtspflicht des § 115 KSVG hinaus sind der Vollständigkeit halber auch alle Zweckverbände aufgeführt, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Die Angaben über Bilanzsummen basieren auf den zurzeit vorliegenden Abschlussberichten.

Wortprotokoll:

Der Sachverhalt bedarf keiner weiteren Erläuterungen.

Der Vorsitzende bedankt sich bei den anwesenden Mitgliedern für die gute Zusammenarbeit und schließt die Sitzung um 20:15 Uhr.

Vorsitz:

Schriftführung:

Die Mitglieder

Karl-Josef Scheer

Isabell Schnur