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Amtsblatt Staufenberg
Ausgabe 13/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Hauptsatzung der Stadt Staufenberg

Aufgrund einer Änderung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Staufenberg am 19. März 2024 folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Magistrat

(1)

Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der Stadt. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.

(2)

Der Magistrat besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der städtischen Organe.

(3)

Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Magistrat gern. § 50 Abs. 1 HGO und § 103

Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:

1.

Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen,

2.

Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB)

3.

Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB

4.

Erwerb, Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bzw. die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von 125.000 € im Einzelfall,

5.

Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht bis zu einem Betrag von 20.000 € im Einzelfall,

6.

die Entscheidungen über Verpachtungen und Vermietungen.

(4)

Das Recht der Stadtverordnetenversammlung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Magistrat zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt.

§ 2 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse

Die Stadtverordnetenversammlung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse einen Ausschuss im Wege des Benennungsverfahrens. Dieser ist benannt als Haupt- und Finanzausschuss. Der Ausschuss besteht aus 9 Mitgliedern.

§ 3 Haushaltswirtschaft

Die Haushaltswirtschaft ist ab dem Haushaltsjahr 2009 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung, den für sie geltenden Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung und der Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen (§ 154 Abs. 3 und 4 HGO) zu führen.

§ 4 Stadtverordnetenversammlung

(1)

Die Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung wird auf 27 festgelegt.

(2)

Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen. Die Zahl der Stellvertreterinnen wird auf 4 festgelegt.

§ 5 Magistrat

Der Magistrat besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen

Bürgermeister und den ehrenamtlichen Stadträten:innen.

Die Zahl der Stadträten:innen beträgt 12.

§ 6 Ortsbeirat

(1)

Für den Stadtteil Treis wird ein Ortsbezirk und für die Stadtteile Sta ufenberg, Mainzlar und Daubringen ein gemeinsamer Ortsbezirk nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet.

(2)

Die Ortsbezirke sind wie folgt abgegrenzt: Der Stadtteil Treis umfasst das Gebiet der bis Ablauf des 31.07.1974 selbstständigen Gemeinde Treis.

(3)

Der gemeinsame Ortsbeirat für die Stadtteile Staufenberg, Daubringen und Mainzlar umfasst das übrige Gemeindegebiet. Der Ortsbeirat besteht im Ortsbezirk Treis aus 5 und im gemeinsamen Ortsbezirk Staufenberg, Mainzlar und Daubringen aus 9 Mitgliedern.

§ 7 Öffentliche Bekanntmachungen

(1)

Satzungen, Verordnungen sowie andere Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachungen erforderlich ist, werden mit Abdruck im Amtsblatt der Stadt Staufenberg öffentlich bekannt gemacht. Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem das Amtsblatt der Stadt Staufenberg den bekannt zu machenden Text enthält.

(2)

Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

(3)

Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung im Rathaus Stadtmitte, Tarjanplatz 1, zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.

(4)

Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Stadt nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden der Stadtverwaltung im Rathaus Stadtmitte, Tarjanplatz 1 eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Stadt hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6 Abs. 5 bzw. § 10 Abs. 4 BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft.

Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.

(5)

Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.

§ 8 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung

(1)

Die Stadt kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das

Ehrenbürgerrecht verleihen.

(2)

Personen, die als Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, eines Ortsbeirates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Stadt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

-

Vorsitzende oder Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung

=

Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender der Stadtverordnetenversammlung

-

Mitglied der Stadtverordnetenversammlung

=

Ehrenstadtverordnete oder Ehrenstadtverordneter

-

Bürgermeisterin oder Bürgermeister

=

Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister

-

Stadträtin oder Stadtrat

=

Ehrenstadträtin oder Ehrenstadtrat

-

Mitglied des Ortsbeirates

=

Ehrenmitglied des Ortsbeirates

-

Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher

=

Ehrenortsvorsteherin oder Ehrenortsvorsteher

-

Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte

=

Eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-"

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

(3)

Personen, die nach § 8 Abs. 2 geehrt werden, können auch mit dem Stadtturm als höchste Auszeichnung der Stadt geehrt werden.

(4)

Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.

(5)

Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt bisherige

Hauptsatzung außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Staufenberg, 19.03.2024

(Siegel) Der Magistrat der Stadt Staufenberg
Bürgermeister Peter Gefeller