1. Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 07. Mai 2020 (GVBl. I S. 318), hat die Stadtverordnetenversammlung am 19. Dezember 2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
| im Ergebnishaushalt | ||
| im ordentlichen Ergebnis | ||
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 20.120.400 EUR | |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 21.356.282 EUR | |
| mit einem Saldo von | - 1.235.882 EUR | |
| im außerordentlichen Ergebnis | ||
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf |
10.000 EUR | |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
0 EUR | |
| mit einem Saldo von | 10.000 EUR | |
| mit einem Fehlbedarf von | - 1.225.882 EUR | |
| im Finanzhaushalt | ||
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen | ||
| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
- 619.882 EUR | |
| und dem Gesamtbetrag der | ||
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 645.980 EUR | |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.352.900 EUR
| |
| mit einem Saldo von | - | - 1.706.920 EUR |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.706.920 EUR | |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf |
640.850 EUR | |
| mit einem Saldo von | 1.066.070 EUR | |
| ausgeglichen/mit einem Zahlungsüberschuss/ | ||
| Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von |
- 1.260.732 EUR | |
| festgesetzt. | ||
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf
1.706.920 EUR
festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2024 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 0,00 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
2.000.000,00 EUR
festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
|
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf |
400 v.H. |
|
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 500 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 440 v.H. | |
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wird nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8
| (1) | Als nicht erheblich im Sinne des § 100 (1) Satz 3 HGO und damit nicht der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfend gelten | |
|
| 1. | alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind, |
|
| 2. | alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu € 7.500. |
| (2) | Anstelle der Grenze von € 7.500 nach Abs. 1 Ziffer 2 gilt für überplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen | |
|
| 1. | im Ergebnishaushalt die Grenze von € 15.000, sofern dadurch das Budget um nicht mehr als 20% überschritten wird, |
|
| 2. | bei Investitionsmaßnahmen im Finanzhaushalt die Grenze von € 20.000, sofern dadurch das Investitionsbudget (Maßnahmenbudget) einschließlich der in früheren Jahren bereitgestellten Mittel nicht um mehr als 20% überschritten wird. |
| (3) | Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Leistung von nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen wird im Einzelfall bei einem Betrag bis zu | |
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| a) | € 7.500 auf den Bürgermeister |
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| b) | € 20.000 auf den Magistrat |
|
| übertragen. | |
Staufenberg, den 19. Dezember 2023
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 102 Abs. 4 HGO, § 103 Abs. 2 HGO und § 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
„Genehmigung“
Hiermit genehmige ich der Stadt Staufenberg gemäß § 97 a Hessische Gemeindeordnung (HGO)
I. die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach § 92 Abs 5 Nr. 2 HGO.
II. in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO die Aufnahme des gemäß § 2 der Haushaltssatzung 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen vorgesehenen Gesamtbetrages der Kredite in der Höhe von
1.706.920,00 Euro
(in Worten: Eine Million siebenhundertsechstausendneunhundertzwanzig Euro).
III. in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO für den in § 4 der Haushaltssatzung 2024 veranschlagten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von
2.000.000,00 Euro
(in Worten: Zwei Millionen Euro).“
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 02. April 2024 bis zum 10. April 2024 im Rathaus, Tarjanplatz 1, 35460 Staufenberg, Zimmer 2.02. zu den üblichen Servicezeiten öffentlich aus.