Auf Grund des § 19 Abs. 5 Ziffer 3 des Hessischen Gesetzes zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG) vom 25.05.2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10.10.2024 (GVBl. 2024 Nr. 57) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Staufenberg in Ihrer Sitzung am 18.03.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Anleinpflicht für Hunde
| (1) | Gemäß § 19 Abs. 5 Satz 3 Ziffer 3 HeNatG wird die Verpflichtung ausgesprochen, in dem nach § 2 definierten räumlichen Geltungsbereich während der in § 3 bestimmten Zeiten Hunde an der Leine zu führen. |
| (2) | Die zulässige Länge der Leine beträgt höchstens 10 Meter. |
| (3) | Die Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 treffen die Person, die den Hund hält, sowie die Person, die die tatsächliche Gewalt über den Hund ausübt (Begleitperson). |
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Die Anleinpflicht gilt in folgenden Bereichen:
| 1. | Im Landschaftsschutzgebiet „Auenverbund Lahn-Dill“ zwischen dem Beginn der Gemarkung Lollar an der B 3a Talbrücke „Lumda“ und dem Beginn der Gemarkung Allendorf Lumda | |
| 2. | Im Landschaftsschutzgebiet „Totenberg“ | |
| 3. | In den Flora-Fauna-Habitat-Gebieten | |
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| - | 5318-303 Feuchtwiesen bei Daubringen |
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| - | 5318-304 Tränkbachniederungen bei Daubringen |
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| - | 5318-305 Callunaheiden bei Mainzlar |
| 4. | Im innerhalb der Gemeindegrenzen liegenden Wald | |
§ 3
Zeitlicher Geltungsbereich
Die Anleinpflicht gilt ganzjährig für die in § 2 Ziffer 1 bis 3 aufgeführten Gebiete, für § 2 Ziffer 4 während der Brut- und Setzzeit vom 01. März bis 01. August jeden Jahres.
§ 4
Ausnahmen
Die Anleinpflicht gilt nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes, Kadaversuchhunde, Jagd- und Herdengebrauchshunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung. Behindertenbegleithunde sind ebenfalls von der Anleinpflicht ausgenommen.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
| (4) | Ordnungswidrig im Sinne des § 63 Abs. 1 Ziffer 12 des HeNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
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| 1. | entgegen § 1 Abs. 1 in den in § 2 genannten Gebieten in Verbindung mit § 3 Hunde nicht an der Leine führt. |
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| 2. | entgegen § 1Abs. 2 die zulässige Höchstlänge der Leine von 10 m überschreitet |
| (5) | Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 63 Abs. 2 HeNatG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. | |
| (6) | Zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Abs. 3 Satz 2 des HeNatG ist der Magistrat der Stadt Staufenberg einschließlich der Befugnis nach § 56 OwiG. | |
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Leinenzwang für Hunde während der Brut- und Setzzeit vom 18.08.2020 außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordneten übereinstimmt und, dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
| Staufenberg, 18.03.2025 | (Siegel) | Der Magistrat der Stadt Staufenberg |
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| Bürgermeister Peter Gefeller |