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Amtsblatt Staufenberg
Ausgabe 15/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Besondere Regelungen für Ostern und die dazugehörigen Feiertage nach dem Hessischen Feiertagsgesetz (HFeiertagsG)

Mit Blick auf die in Kürze beginnenden Osterfeiertage wird auf die aktuelle Rechtslage, in der Zeit von Gründonnerstag bis Karsamstag, aber auch an Ostern selbst, hingewiesen.

An gesetzlichen Feiertagen sind gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 2 HFeiertagsG von 4 bis 12 Uhr insbesondere öffentliche Tanzveranstaltungen verboten.

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 HFeiertagsG beginnt das Verbot bereits am Gründonnerstag von 4 Uhr an und erstreckt sich sodann auf den komplet­ten Karfreitag, Karsamstag sowie jeweils auf die Zeit von 4 bis 12 Uhr an Ostersonntag und Ostermontag.

Weiterhin fordert das hessische Feiertagsrecht im Gleichklang mit den Feiertagsgesetzen der angrenzenden Länder sowohl allgemeine Rücksichtnahme auf das Wesen der Sonn- und Feiertage an sich als auch besondere Rücksichtnahme auf Gläubige, insbesondere Gottesdienstbesucher.

Der Magistrat der Stadt Staufenberg