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Amtsblatt Staufenberg
Ausgabe 17/2024
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Wichtiger Hinweis zum Verbrennen von Gartenabfällen

Bei der Gartenarbeit anfallender Grün- und Astschnitt ist - wie jeder andere Abfall - nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig einer stofflichen oder energetischen Verwertung zuzuführen.

Die Verwertung von Gartenabfällen kann durch Kompostierung geschehen, entweder im eigenen Garten oder - bei größeren Mengen - in einer Kompostierungsanlage. Auch eine Verarbeitung zu Holzhackschnitzeln zwecks Energiegewinnung ist durch Abgabe in einer dafür zugelassenen Recyclinganlage möglich. Kleinere Mengen können über die Grüne Tonne oder entsprechende Zusatzsäcke abgegeben werden.

Zweimal jährlich wird Astwerk und Grünschnitt vor der Haustür abgeholt. Die Termine der Sammlungen im Frühjahr und Herbst sind im Abfuhrkalender zu finden.

Das Verbrennen von Gartenabfällen stellt eine klassische Beseitigungsmaßnahme dar. Aus der Verbrennung wird jedoch kein energetischer Nutzen gezogen. Darüber hinaus enthält der Feuerqualm neben zahlreichen Schadstoffen auch erhebliche Feinstaubanteile und ist folglich gesundheitsschädlich.

Gemäß § 1 Abs. 1 der „Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“ (PflAbfV) vom 17. März 1975 ist ein einfaches Verbrennen auf dem eigenen Grundstück nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Diese Voraussetzungen sind: Gesundheitsgefährdung durch Verwertung, Befall mit nachweislich gefährdenden Schädlingen/Pilzen etc. und unbillige Härte durch finanzielle Belastung. Hierüber ist zwingend ein schriftlicher Nachweis zu erbringen.

Es wird darauf hingewiesen, dass bisher die Verbrennung von Gartenabfällen durch eine schriftliche Anzeige beim Ordnungsamt möglich war. Zukünftig muss der Verbrennungsanzeige ein schriftlicher Nachweis beigefügt werden, dass eine andere Verwertung der Gartenabfälle nicht möglich ist.

Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass beim Ausrücken der Feuerwehr die Kosten für den Einsatz vom Verursacher zu zahlen sind. Dies gilt sowohl für nicht angezeigte Verbrennungen, als auch für Verbrennungen, die zwar angezeigt wurden, denen jedoch kein Nachweis über eine zwingend notwendige Verbrennung beigefügt wurde.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Abfallhotline des Landkreises Gießen (0641 9390-1995) oder beim Ordnungsamt der Stadt Staufenberg.

Der Magistrat der Stadt Staufenberg
Peter Gefeller, Bürgermeister