Die geänderte Verbandssatzung vom 07.12.2022 hat folgenden Wortlaut:
Satzung des
Wasserverbandes „Lumdatal“
Satzung vom 08.01.1997 nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12.02.1991 (BGBl. I 1991 S. 405) sowie dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) vom 16.11.1995 (GVBl I 1995 S. 503), zuletzt geändert am 18.06.2009 (GVBl I S. 227), geändert am 29.11.2000, 21.06.2001, 15.11.2010 und am 11.07.2013.
§ 1
Name und Sitz
Der Verband führt den Namen
Wasserverband Lumdatal.
Er hat seinen Sitz in Staufenberg im Landkreis Gießen.
Er ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl I S. 405 ff).
Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes haben (§§ 1, 3 WVG).
§ 2
Aufgabe
Der Verband hat zur Aufgabe
| 1. | Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung der Lumda. |
| 2. | Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an dem Gewässer, sofern dies nicht Aufgabe der Triebwerkbesitzer oder sonstiger Verpflichteter ist. |
| 3. | Schutz von Grundstücken an der Lumda und ihren Zuflüssen vor Hochwasser einschließlich erforderlichen Maßnahmen. |
| 4. | Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushaltes, des Bodens und für die Landschaftspflege. |
| 5. | Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz. |
| 6. | Planung und Erstellung von Radwegen im Verbandsgebiet. Die Unterhaltung der Radwege übernimmt die jeweilige Verbandskommune. |
| 7. | Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben (§ 2 WVG). |
§ 3
Mitglieder
Mitglieder des Verbandes sind folgende Städte und Gemeinden:
| Allendorf/Lumda | ||
| für den Stadtteil Allendorf/Lumda |
| Landkreis Gießen |
| Grünberg | ||
| für den Stadtteil Lumda |
| Landkreis Gießen |
| Lollar | ||
| für den Stadtteil Lollar |
| Landkreis Gießen |
| Rabenau | ||
| für die Ortsteile | Londorf | Landkreis Gießen |
| Kesselbach | Landkreis Gießen |
| Odenhausen | Landkreis Gießen |
| Geilshausen | Landkreis Gießen |
| Staufenberg | ||
| für die Stadtteile Daubringen | Landkreis Gießen |
|
| Mainzlar | Landkreis Gießen |
| Treis | Landkreis Gießen |
| sowie Herr Freiherr | ||
| P. Roeder von Diersburg | Rabenau-Londorf | Landkreis Gießen |
(§ 4 WVG)
§ 3a
Verbandsgebiet
Das Verbandsgebiet umfasst:
| 1. | Die Lumda ab der querenden Landesstraße 3125 im Landkreis Gießen bis zur Mündung in die Lahn (ca. 26 km Fließgewässerlänge), einschließlich ihrer Uferrandstreifen, soweit diese sich im Besitz einer der Verbandskommunen befinden. |
| 2. | Die Hochwasserdämme der beiden Rückhaltebecken in Grünberg-Lumda. |
| 3. | Den Hochwasserdamm des Rückhaltebeckens Rabenau-Rüddingshausen. |
| 4. | Den Hochwasserdamm des Rückhaltebeckens Rabenau-Odenhausen. |
§ 4
Unternehmen, Plan
| 1. | Zur Durchführung seiner Aufgaben hat der Verband | |
| - | die zur Herstellung, zur Unterhaltung und zur Beseitigung notwendigen Arbeiten an der Lumda vorzunehmen, |
| - | Gräben, Schöpfwerke, Dräne und Stauanlagen an der Lumda und ihren Zuflüssen herzustellen, zu unterhalten, zu betreiben und zu beseitigen, |
| - | Deiche, Dämme, sonstige Hochwasserschutzanlagen an der Lumda und ihren Zuflüssen herzustellen, zu unterhalten, zu betreiben und zu beseitigen, |
| - | die zur Landschaftspflege notwendigen Arbeiten an der Lumda durchzuführen. |
| 2. | Das Unternehmen ergibt sich aus dem Gewässerentwicklungsplan „Lumda“, aufgestellt im März 2001 vom Büro für Umweltbewertung und Geoökologie Dr. Ernstberger, sowie dem Wasserwirtschaftlichen Verbandsplan „Lumda“, aufgestellt im August 2001 vom Büro für Umweltbewertung und Geoökologie Dr. Ernstberger in Gießen-Wieseck. | |
| 3. | Das durchgeführte Unternehmen ergibt sich aus dem Verzeichnis der Anlagen und Gewässer neben den Ausführungskarten, die, wie der Plan, aufbewahrt werden. | |
| 4. | Die Unterhaltung und Pflege der Lumda ergibt sich aus dem durch das Büro für Ökologische Fachplanungen, Dipl.-Ing. Andrea Hager, Heuchelheim, am 31.01.2006 aufgestellten und am 26.04.2007 aktualisiertem Unterhaltungsplan „Lumda“. | |
| Der Plan besteht aus einem Grundlagenteil, gewässerökologischen Bewertungen, Pflege-, Unterhaltungs- und Entwicklungsplan sowie einem Kartenteil. | |
(§ 5 WVG)
§ 5
Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen
| |
| 1. | Der Verband ist berechtigt, das Verbandsunternehmen auf den zum Verband gehörenden Grundstücken der dinglichen Mitglieder durchzuführen. Er darf die Grundstücke der Mitglieder betreten, die für das Unternehmen notwendigen Stoffe (Steine, Erde, Rasen usw.) von diesen Grundstücken nehmen, soweit sie land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder Unland oder Gewässer sind, wenn nicht ordnungsbehördliche Vorschriften entgegenstehen. |
| 2. | Der Verband darf Grundstücke, die öffentlichen Zwecken dienen, nur mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde benutzen, so weit nicht durch Rechtsvorschrift die Benutzung zugelassen ist. Die Zustimmung darf nur versagt werden, soweit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Zwecke nicht durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden kann. |
(§§ 33, 35 ff WVG)
§ 6
Beschränkungen des Grundeigentums
und besondere Pflichten der Mitglieder
| 1. | Ufergrundstücke dürfen nur so bewirtschaftet werden, dass die Unterhaltung des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. |
| 2. | Die Besitzer der zum Verband gehörenden und als Weide genutzten Grundstücke sind verpflichtet, Einfriedigungen mindestens 5 m von der oberen Böschungskante des Gewässers entfernt anzubringen und ordnungsgemäß (viehkehrend) zu unterhalten. |
| 3. | Die Viehtränke, Übergänge und ähnliche Anlagen sind nach Angabe des Verbandes so auszulegen und zu unterhalten, dass sie das Verbandsunternehmen nicht hemmen. |
| 4. | Die Böschungen und ein Schutzstreifen von 5 m Breite längs der Verbandsgewässer müssen von Anpflanzungen freigehalten werden. Die Anlieger haben zu dulden, dass der Verband die Ufer bepflanzt, soweit dies für die Unterhaltung erforderlich ist. Sie können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird. Die Erfordernisse des Uferschutzes sind bei der Nutzung zu beachten. |
(§ 33 WVG)
§ 7
Rechtsverhältnisse bei abgeleiteten Grundstücksnutzungen
| 1. | Wird ein zum Verband gehörendes Grundstück zu der Zeit, zu der es von dem Unternehmen betroffen wird, auf Grund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts genutzt, hat der Nutzungsberechtigte vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Regelung gegen den Eigentümer Anspruch auf die durch das Verbandsunternehmen entstehenden Vorteile. Der Nutzungsberechtigte ist in diesem Falle dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, die Beiträge an den Verband zu leisten. | |
| 2. | Im Falle des Abs. 1 kann der Nutzungsberechtigte unbeschadet der ihm nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zustehenden Rechte innerhalb eines Jahres | |
| a) | ein Pacht- und/oder Mietverhältnis unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Vertragsjahres kündigen, |
| b) | die Aufhebung eines anderen Nutzungsrechtes ohne Einhaltung einer Frist verlangen. |
(§§ 39 ff WVG)
§ 8
Verbandsschau
| 1. | Die Verbandsanlagen sind mindestens einmal im Jahr zu beschauen. Bei der Schau ist der Zustand der Anlagen festzuhalten, insbesondere, ob sie ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt benutzt werden. |
| 2. | Die Verbandsversammlung kann das Verbandsgebiet in Schaubezirke einteilen. Sie beruft für jeden Schaubezirk einen Schaubeauftragten. |
| 3. | Der Verband macht Zeit und Ort der Schau rechtzeitig nach § 35 bekannt und lädt die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte, insbesondere technische und landwirtschaftliche Fachbehörden, rechtzeitig zur Verbandsschau ein. |
| 4. | Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, an der Schau teilzunehmen. |
(§§ 44, 45 WVG)
§ 9
Aufzeichnung und Abstellung von Mängeln
Der Vorstand oder ein von ihm beauftragter Schaubeauftragter (Schauführer) zeichnet den Verlauf und das Ergebnis der Schau schriftlich auf und gibt den Schaubeauftragten Gelegenheit zur Äußerung. Der Vorstand lässt die Mängel abstellen, er sammelt die Aufzeichnungen im Schaubuch und vermerkt in ihnen die Abstellung der Mängel.
(§§ 44, 45 WVG)
§ 10
Organe des Verbandes
Der Verband hat eine Verbandsversammlung und einen Verbandsvorstand.
(§ 46 WVG)
§ 11
Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:
| 1. | Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter. |
| 2. | Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Planes oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik. |
| 3. | Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes. |
| 4. | Wahl der Schaubeauftragten. |
| 5. | Festsetzung des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen. |
| 6. | Einspruch gegen die Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes. |
| 7. | Entlastung des Verbandsvorstandes. |
| 8. | Festsetzung von allgemeinen Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Verbandsversammlung. |
| 9. | Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband. |
| 10. | Beschlussfassung über das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und die Aufnahme von neuen Verbandsmitgliedern. |
| 11. | Beratung des Verbandsvorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten. |
(§ 47 WVG)
§ 12
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
| 1. | Die Verbandsversammlung besteht aus je einem/r Vertreter/in der Verbandsmitglieder Diese werden im Falle einer Verhinderung durch Ersatzleute vertreten. |
| 2. | Vorstandsmitglieder, deren/dessen Stellvertreter/in sowie Dienstkräfte des Verbandes können nicht der Verbandsversammlung angehören. |
| 3. | Die Vertreter der nichtdinglichen Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Über eine Entschädigung der Mitglieder der Verbandsversammlung entscheidet die Verbandsversammlung. |
§ 13
Sitz der Verbandsversammlung
| 1. | Der/Die Verbandsvorsteher/in beruft die Verbandsversammlung nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, ein. Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich. |
| 2. | Der/Die Verbandsvorsteher/in lädt mit mindestens einwöchiger Frist schriftlich zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen. |
| 3. | Der/Die Verbandsvorsteher/in leitet die Sitzungen der Verbandsversammlung. Er/Sie hat kein Stimmrecht. |
| 4. | Der/Die Verbandsvorsteher/in lädt die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt zur Verbandsversammlung ein. Sie haben Rederecht. |
| 5. | Der/Die Verbandsvorsteher/in hat die Verbandsversammlung über die Angelegenheiten des Verbandes zu unterrichten. Jedem/Jeder Vertreter/in eines Verbandsmitgliedes ist auf Verlangen Auskunft über die Angelegenheiten des Verbandes zu geben, die mit dem Verhandlungsgegenstand in Zusammenhang stehen. |
(§ 48 WVG)
§ 14
Stimmrecht, Stimmenverhältnis
| 1. | Die Verbandsmitglieder stimmen durch ihre Vertreter in der Verbandsversammlung ab. Das Stimmrecht des einzelnen Verbandsmitgliedes kann nur einheitlich ausgeübt werden. |
| 2. | Das Stimmenverhältnis richtet sich nach dem Beitragsverhältnis. Keinem Verbandsmitglied stehen mehr als zwei Fünftel aller Stimmen zu. |
| 3. | Ein Verbandsmitglied, welches durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden soll, hat kein Stimmrecht. Gleiches gilt, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob der Verbandsvorstand gegen das Verbandsmitglied einen Anspruch geltend machen soll. |
| 4. | Das in der Stimmliste ausgewiesene Stimmrecht der einzelnen Verbandsmitglieder ist bei Abstimmungen auch dann maßgebend, wenn ein Verbandsmitglied die Stimmliste angefochten hat. |
| 5. | Die Verbandsversammlung kann auf Antrag beschließen, dass für das Stimmrecht statt des Beitrages für das laufende Haushaltsjahr der vorjährige Beitrag oder der Durchschnitt der drei letzten Jahresbeiträge zu Grunde zu legen ist. |
(§ 48 WVG)
§ 15
Beschlüsse der Verbandsversammlung
| 1. | Die Beschlüsse der Verbandsversammlung bedürfen der Mehrheit der in der Sitzung vertretenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder andere Erfordernisse vorschreiben. |
| 2. | Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder vertreten und ordnungsgemäß geladen ist. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist sie beschlussfähig, wenn bei der Ladung mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist sie beschlussfähig, wenn drei Viertel der anwesenden Stimmen der Verbandsversammlung zustimmen. |
| 3. | Über den Gegenstand, dessen Verhandlung nicht auf der Tagesordnung der Einladung angekündigt ist, können nur Beschlüsse neu gefasst werden, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmen der Verbandsversammlung der Aufnahme des Gegenstandes auf die Tagesordnung zustimmen. |
| 4. | Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Verbandsvorsteher und einem Mitglied der Verbandsversammlung zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung ist der Aufsichtsbehörde einzureichen. |
(§ 48 WVG)
§ 16
Zusammensetzung des Verbandsvorstandes und
Wahl des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin
| 1. | Der Verbandsvorstand wird von den Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen der Mitgliedsgemeinden und -städte gebildet. Im Verhinderungsfalle wird der/die Bürgermeister/in von seinem/ihrer allgemeinen Vertreter/in (lt. HGO) vertreten. |
| 2. | Die Verbandsversammlung wählt eine/n Bürgermeister/in der Mitgliedskommunen zum/zur Verbandsvorsteher/in und je eine/n weitere/n Bürgermeister/in der Mitgliedskommunen zu seinem/ihrer ersten und zweiten Stellvertreter/in. |
| 3. | Bei Verhinderung des/der Verbandsvorstehers/in tritt sein/e Stellvertreter/in in den Verbandsvorstand ein; das Amt des/der Verbandsvorstehers/in nimmt in diesem Falle der/die gewählte Stellvertreter/in wahr. |
(§§ 48, 52 WVG)
§ 17
Amtszeit des Verbandsvorstandes
| 1. | Der Verbandsvorstand wird auf die Dauer der allgemeinen Wahlzeit der Vertretungskörperschaften der Gemeinden/Städte gewählt. |
| 2. | Wenn ein Vorstandsmitglied oder ein stellvertretendes Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, tritt für den Rest der Amtszeit sein/ihre Nachfolger/in im Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin in den Verbandsvorstand ein. |
| 3. | Scheidet der/die Verbandsvorsteher/in oder eine/r ihrer/seiner Stellvertreter/innen vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit nach § 16 Abs. 2 Ersatz zu wählen. |
| 4. | Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Über eine Entschädigung beschließt die Verbandsversammlung. |
§ 18
Geschäfte des Verbandsvorstehers/
der Verbandsvorsteherin und des -vorstandes
| 1. | Der/Die Verbandsvorsteher/in führt den Vorsitz im Verbandsvorstand. Ihm/Ihr obliegen alle Geschäfte des Verbandes, zu denen nicht der Verbandsvorstand oder die Verbandsversammlung berufen sind. |
| 2. | Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse der Verbandsversammlung ausgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. |
| 3. | Der/Die Verbandsvorsteher/in ist Dienstvorgesetzte/r aller Dienstkräfte des Verbandes. Der Verbandsvorstand ist bei der Einstellung, Entlassung, Beförderung oder bei der Festsetzung der Vergütung oder des Lohnes an die allgemeinen Grundsätze der Verbandsversammlung gebunden. |
| 4. | Der/Die Verbandsvorsteher/in unterrichtet die zuständigen Behörden rechtzeitig vorher von dem Beginn der Arbeiten und zeigt ihre Beendigung an. Dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt ist vor den Vertragsabschlüssen (Zuschlägen) Gelegenheit zur Äußerung über die Verdingung der Arbeiten an ein Unternehmen zu geben. |
(§ 54 WVG)
§ 19
Aufgaben des Verbandsvorstandes
| 1. | Dem Verbandsvorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung der/die Verbandsvorsteher/in oder die Verbandsversammlung berufen wird. Er beschließt insbesondere über | |
| - | die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge, |
| - | die Aufstellung der Jahresrechnung, |
| - | die Einstellung und Entlassung der Dienstkräfte, |
| - | die Aufnahmen von Darlehen und Krediten, |
| - | die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren, |
| - | die Aufstellung der für die Veranlagung von Beiträgen geltenden Richtlinien, |
| - | die Veranlagung zu den Beiträgen, |
| - | Verträge mit einem Wert von mehr als 1.000,00 Euro. |
| 2. | Der Verbandsvorstand kann für die Beratung der Verbandsaufgaben Ausschüsse (Kommissionen) einsetzen, denen auch Personen, die nicht Vorstandmitglieder sind, angehören. | |
(§ 54 WVG)
§ 20
Sitzungen des Verbandsvorstandes
| 1. | Der/Die Verbandsvorsteher/in lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen. |
| 2. | Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich seinem/seiner Stellvertreter/in mit. Der/Die Verbandsvorsteher/in ist hiervon zu benachrichtigen. |
| 3. | Im Jahr ist mindestens eine Sitzung durchzuführen. |
(§ 56 WVG)
§ 21
Beschließen im Verbandsvorstand
| 1. | Der Verbandsvorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. |
| 2. | Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und alle rechtzeitig geladen wurden. |
| 3. | Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist der Verbandsvorstand beschlussfähig, wenn er zum zweiten Male wegen desselben Gegenstandes rechtzeitig geladen und hierbei mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird. Ohne Rücksicht auf die Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. |
| 4. | Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von allen Vorstandsmitgliedern gefasst sind. |
| 5. | Die Beschlüsse sind in der Niederschrift festzuhalten. Jede Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. |
(§ 56 WVG)
§ 22
Gesetzliche Vertretung des Verbandes
| 1. | Der/Die Verbandsvorsteher/in vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. |
| 2. | Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind nach der Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen von dem oder den Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen. Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften ein/e Bevollmächtigte/r bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Satzes 1. Ist eine Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vorstandsmitglied oder einem/einer vertretungsbefugten Geschäftsführer/in gegenüber abgegeben wird. |
(§ 55 WVG)
§ 23
Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld, Reisekosten
| 1. | Die nichtdinglichen Mitglieder des Verbandsvorstandes und der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. |
| 2. | Der/Die Verbandsvorsteher/in erhält eine Aufwandsentschädigung. |
| 3. | Die Mitglieder des Verbandsvorstandes und der Verbandsversammlung erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes Sitzungsgeld. |
| 4. | Die Höhe der Aufwandsentschädigung und des Sitzungsgeldes werden von der Verbandsversammlung in einer Entschädigungssatzung festgelegt. |
| 5. | Für ehrenamtlich für den Verband Tätige (Kassenverwalter) sind in der Entschädigungssatzung nach Absatz 4 ebenfalls Regelungen zu treffen. |
(§ 52 WVG)
§ 24
Haushaltsplan
| 1. | Der Vorstand stellt für jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan und nach Bedarf Nachträge dazu so rechtzeitig auf, dass die Verbandsversammlung den Haushaltsplan vor dem Beginn des Haushaltsjahres festsetzen kann. |
| 2. | Der Haushaltsplan enthält alle Erträge und Aufwendungen des Verbandes im kommenden Haushaltsjahr. Er ist die Grundlage für die Verwaltung aller Erträge und Aufwendungen. |
| 3. | Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. |
| 4. | Sämtliche Erträge des Verbandes dürfen, soweit sie keine anderen Zweckbestimmungen haben, nur verwandt werden, um die Aufwendungen zu bestreiten und die Verbindlichkeiten abzudecken. |
| 5. | Der Verband soll keinen Gewinn erzielen. |
(§ 65 WVG)
§ 25
Nichtplanmäßige Ausgaben
| 1. | Der Verbandsvorstand bewirkt Aufwendungen, die im Haushaltsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind, wenn der Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde. Entsprechendes gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können, ohne dass ausreichende Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind. |
| 2. | Der Verbandsvorstand unternimmt unverzüglich die Aufstellung eines Nachtragshaushaltsplanes und legt diesen der Verbandsversammlung zur Festsetzung vor. |
(§ 65 WVG)
§ 26
Rechnungslegung
Der Verbandsvorstand stellt nach Abschluss eines Haushaltsjahres den Jahresabschluss auf. Die Buchführung und Rechnungslegung richtet sich nach der Verordnung über die Aufstellung des Haushaltsplans der Gemeinde mit doppelter Buchführung - Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO-Doppik vom 02. April 2006.
(§ 65 WVG)
§ 27
Prüfung des Haushalts und Entlastung
| 1. | Der Verbandsvorstand legt den Jahresabschuss mit allen Unterlagen der Prüfstelle zum Prüfen vor. | ||
| 2. | Die Prüfstelle ist das Revisionsamt des Landkreises Gießen. | ||
| 3. | Der Verbandsvorsteher gibt der Prüfstelle den Auftrag | ||
| 3.1 | zu prüfen | |
|
| a) | ob nach dem Jahresabschluss der Haushaltsplan befolgt ist, |
|
| b) | ob die einzelnen Erträge- und Aufwendungsbeträge der Rechnung ordnungsgemäß, insbesondere durch Belege, nachgewiesen sind, |
|
| c) | ob diese Rechnungsbeträge mit dem Wasserverbandsgesetz, der Satzung und den anderen Vorschriften im Einklang stehen. |
| 3.2 | das Ergebnis der Prüfung (Prüfbericht) an den/die Verbandsvorsteher/in und die Aufsichtsbehörde zu geben. | |
| 4. | Der/Die Verbandsvorsteher/in legt den Jahresabschluss und den Prüfbericht der Verbandsversammlung vor. Diese beschließt über die Entlastung des Verbandsvorstandes. | ||
(§ 65 WVG)
§ 28
Beiträge
| 1. | Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. |
| 2. | Die Beiträge sind öffentliche Lasten (Abgaben). |
| 3. | Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträgen). |
| 4. | Die Hebung von Mindestbeiträgen ist zulässig. |
(§§ 28, 29 WVG)
§ 29
Beitragsverhältnis
| 1. | Die Beitragslast verteilt sich auf die beitragspflichtigen Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben und der Lasten, die der Verband auf sich nimmt, um ihren schädigenden Einwirkungen zu begegnen oder um ihnen Leistungen abzunehmen. Vorteile sind auch die Erleichterung einer Pflicht des Mitgliedes und die Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig und wirtschaftlich auszunutzen (Vorteilsprinzip). | |
| 2. | Die Beitragslast für die Unterhaltung der Lumda errechnet sich aus je einem Beitragsschlüssel für | |
| a) | Unterhaltung und Verwaltung, |
| b) | Kapitalkosten (=Zinsen/Abschreibung - Erlöse aus Auflösung SOPO für Investitionszuweisungen). |
| Dem Beitragsschlüssel für Unterhaltung und Verwaltung werden die von den Verbandsmitgliedern zu unterhaltenden Uferlängen zu Grunde gelegt. Dem Charakter des Wasserlaufes und der Schwierigkeiten der Unterhaltung entsprechend werden hierbei die anteiligen Wasserlauflängen unter Zugrundelegung von Wertzahlen in Höhe von 1,0 bis 0,2 in Rechnung gestellt. Über die Höhe der Wertzahlen entscheidet die Verbandsversammlung. | |
| Der Berechnung des Beitrages für die Kapitalkosten wird der Beitragsschlüssel für Unterhaltung und Verwaltung zu 35 %, die Überschwemmungsflächen zu 15 % und die Einwohnerzahl der Verbandsgemeinden zu 50 % zu Grunde gelegt. | |
| Die Verteilungsschlüssel werden alle 2 Jahre überprüft, insbesondere wird dabei die Einwohnerzahl am 30. Juni bei der Aufstellung des Beitragsschlüssels in Ansatz gebracht. Die für die Berechnung maßgebende Einwohnerzahl geben die Verbandskommunen dem/der Verbandsvorsteher/in bekannt. Heranzuziehen sind die Einwohnerzahlen, die am 30. Juni eines Rechnungsjahrs bei der ekom21 in Gießen geführt werden. | |
| 3. | Bei abschnittsweiser Ausführung des Unternehmens können die einzelnen Abschnitte für sich abgerechnet und die Beitragslast entsprechend der Teilausführung berechnet werden. | |
| 4. | Die Beitragslast für den Hochwasserschutz an der Lumda und ihren Zuflüssen errechnet sich aus einem Beitragsschlüssel aus dem prozentualen Anteil der Fläche und dem prozentualen Anteil der Einwohner im Niederschlagsgebiet. | |
| Der Verteilungsschlüssel wird alle 2 Jahre überprüft, insbesondere wird dabei die Einwohnerzahl am 30. Juni bei der Aufstellung des Beitragsschlüssels in Ansatz gebracht. Die für die Berechnung maßgebende Einwohnerzahl geben die Mitgliedsgemeinden dem/der Verbandsvorsteher/in bekannt. | |
(§§ 28 ff WVG)
§ 30
Hebung der Verbandsbeiträge
| 1. | Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabes durch Beitragsbescheid. |
| 2. | Die Erhebung der Verbandsbeiträge kann Stellen außerhalb des Verbandes übertragen werden. |
| 3. | Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen, dessen Höhe vom Verbandsvorstand festzusetzen ist. Für die Verjährung sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. |
| 4. | Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren. |
(§ 31 WVG)
§ 31
Vorausleistung auf Verbandsbeiträge
Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich ist, erhebt der Verband von den Verbandsmitgliedern Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge nach dem Maßstab in § 29.
(§ 32 WVG)
§ 32
Dienstkräfte
| 1. | Der Verbandsvorstand hat für die Kassenführung einen Kassenverwalter zu bestellen. Die Einstellung der Dienstkräfte, insbesondere eines Verbandstechnikers (Verbandsingenieurs) erfolgt im Rahmen der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Vor Einstellung eines Verbandstechnikers ist das zuständige Wasserwirtschaftsamt zu hören. |
| 2. | Der Verbandsvorstand kann Angestellte und Arbeiter auf Dienstvertrag einstellen, soweit die Verbandsversammlung Stellen im Stellenplan und die notwendigen Haushaltsmittel bewilligt hat. |
| 3. | Auf das Verhältnis zwischen dem Kassenverwalter und den Vorstandsmitgliedern findet § 110 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) Anwendung. |
§ 33
Rechtsbehelfe
| 1. | Gegen Verwaltungsakte des Verbandes sind die nach den §§ 68 ff der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.01.1996 zulässigen Rechtsbehelfe unter Berücksichtigung des § 10 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 06.02.1962 (GVBl. I S. 13 ff) in der jeweils gültigen Fassung gegeben. |
| 2. | Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid hält die Zahlungsverpflichtung nicht auf. |
§ 34
Anordnungsbefugnis
Anordnungsbefugte sind der/die Verbandsvorsteher/in und im Verhinderungsfall sein/ihre Stellvertreter/in.
(§ 68 WVG)
§ 35
Öffentliche Bekanntmachungen
| 1. | Die Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in den Gemeinden/Städten, auf die sich der Verband erstreckt nach den für die Gemeinden/Städten geltenden Vorschriften über öffentliche Bekanntmachungen. |
| 2. | Für die Bekanntmachungen längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem Einblick in die Unterlagen genommen werden kann. |
(§ 67 WVG, § 5 HWVG)
§ 36
Aufsicht
| 1. | Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des Landrates des Landkreises Gießen in Gießen. |
| 2. | Die Aufsichtsbehörde kann sich auch durch Beauftragte über die Angelegenheit des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche oder schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen. |
| 3. | Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsorgane einzuladen. Ihrem/Ihrer Vertreter/in ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. |
(§§ 72 ff WVG)
§ 37
Von der Aufsichtsbehörde zu genehmigende Geschäfte
| 1. | Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde | |
| a) | zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen, |
| b) | zur Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, |
| c) | zur Veräußerung und zur wesentlichen Änderung von Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, |
| d) | zur Aufnahme von Darlehen (Anleihen, Schuldscheindarlehen, andere Kredite), |
| e) | zum Eintritt in Gesellschaften und andere Vereinigungen bürgerlichen Rechts, |
| f) | zu Verträgen mit einem Mitglied des Verbandsvorstandes, |
| g) | zur Gewährung von Darlehen und anderem Kredit an Mitglieder des Verbandes und an Dienstkräfte des Verbandes, |
| h) | zur Bestellung von Sicherheiten, |
| i) | zur Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen. |
| 2. | Die Genehmigung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einen der in Abs. 1 angegebenen Geschäften wirtschaftlich gleichkommen. | |
(§ 75 WVG)
§ 38
Verschwiegenheitspflicht
Vorstandsmitglieder, Mitglieder der Verbandsversammlung/des Verbandsausschusses sowie Personen im Sinne des § 30 Abs. 2 sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekanntwerdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Verschwiegenheit unberührt.
(§ 27 WVG)
§ 39
Änderung der Satzung
Durch Beschluss der Verbandsversammlung kann die Satzung ergänzt oder geändert werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Verbandsversammlung vertretenen Stimmen. Die beschlossene Satzungsänderung ist der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
(§§ 58 und 59 WVG)
§ 40
Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung des Wasserverbandes „Lumdatal“ außer Kraft.