1. Anwendungsbereich
Der Bußgeldkatalog zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist als Richtlinie zum Zwecke der einheitlichen Ahndung bei Verstößen gegen die dem Katalog zugrundeliegenden Rechtsvorschriften in Verbindung mit dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
Das Mindestmaß der Geldbuße beträgt nach § 17 Abs. 1 OWiG mindestens fünf Euro und, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.
Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln eine Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann nach § 17 Abs. 2 OWiG fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.
Die im Bußgeldkatalog angegebenen Beträge sollen regelmäßig bei vorsätzlichem Handeln festgesetzt werden. Bei Fahrlässigkeit ist der Betrag zu halbieren. Erfolgt im Gesetz keine Unterscheidung, so ist der angegebene Betrag festzusetzen. Ausnahmen hiervon sind in den jeweiligen Ausführungen/Erläuterungen definiert.
2. Verwarnungs- und Bußgeldverfahren
Gemäß § 56 Abs. 1 OWiG kann die Verwaltungsbehörde bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf Euro bis 55 Euro erheben. Sie kann in Ausnahmen auch eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.
Die im Bußgeldkatalog angegebenen Geldbußen sind hinsichtlich ihrer Höhe so gestaffelt, dass bei fahrlässigem Handeln die Verstöße in der Hauptsache mit Verwarnungsgeldern belegt werden können.
Die Bemessungsgrenzen sollen eine gleichmäßige Behandlung für häufig vorkommende Ordnungswidrigkeitentatbestände bewirken. Dies schließt nicht aus, dass in Einzelfällen, die von der üblichen Verwirklichung dieser Tatbestände abweichen, auch höhere oder niedrigere Geldbußen festgesetzt werden dürfen.
Eine entsprechende Unter- oder Überschreitung des Bemessungsrahmens ist somit in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nur in zu begründenden Ausnahmefällen möglich.
Bei krankheitsbedingten Verhinderungen oder Gründen, die nicht der zur Handlung verpflichteten Person anzulasten sind, beginnt eine vorgesehene Fristbemessung mit dem Tag nach Wegfall des Hinderungsgrundes, ggf. sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
Im Übrigen gelten für das Bußgeldverfahren die allgemeinen Bestimmungen des OWiG.
3. Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Ordnungswidrigkeiten nach § 54 BMG können in den Fällen des § 54 Abs. 1 BMG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR, in den übrigen unter § 54 Abs. 2 BMG genannten Fällen mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden. In den Fällen von § 54 Abs. 2 BMG wird zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden.
| TbNr. | Tatbestand nach | Frist / Bewertung | Betrag |
| 3.1 | Anbieten oder Zurverfügungstellung einer Wohnanschrift ohne Wohnabsicht(§ 54 Abs. 1 BMG) | Einzelfallbewertung | bis 50.000 EUR |
| 3.2.1 | Fehlerhafte, unterlassene oder nicht rechtzeitige Anmeldung(§ 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG) | unter 2 Monaten | kein Bußgeld |
| 3.2.2 |
| ab 2 bis 6 Monate | 50 EUR |
| 3.2.3 |
| ab 7 bis 12 Monate | 100 EUR |
| 3.2.4 |
| ab 13 bis 18 Monate | 200 EUR |
| 3.2.5 |
| ab 19 bis 24 Monate | 300 EUR |
| 3.2.6 |
| ab 2 Jahre | 400 EUR |
| 3.2.7 |
| ab 3 Jahre | 600 EUR |
| 3.2.8 |
| ab 4 Jahre | 800 EUR |
| 3.2.9 |
| ab 5 Jahre | 1.000 EUR |
| 3.3.1 | Unterlassen der Abmeldung oder Überschreitung der Meldefrist(§ 54 Abs. 2 Nr. 2 BMG) | unter 2 Monaten | kein Bußgeld |
| 3.3.2 |
| ab 2 bis 6 Monate | 50 EUR |
| 3.3.3 |
| ab 7 bis 12 Monate | 100 EUR |
| 3.3.4 |
| ab 13 bis 18 Monate | 200 EUR |
| 3.3.5 |
| ab 19 bis 24 Monate | 300 EUR |
| 3.3.6 |
| ab 2 Jahre | 400 EUR |
| 3.3.7 |
| ab 3 Jahre | 600 EUR |
| 3.3.8 |
| ab 4 Jahre | 800 EUR |
| 3.3.9 |
| ab 5 Jahre | 1.000 EUR |
| 3.4.1 | Fehlende Mitwirkung des Wohnungsgebers (§ 54 Abs. 2 Nr. 2 BMG) | unter 2 Monaten | 35 EUR |
| 3.4.2 |
| ab 2 bis 6 Monate | 50 EUR |
| 3.4.3 |
| ab 7 bis 12 Monate | 100 EUR |
| 3.4.4 |
| ab 13 bis 18 Monate | 200 EUR |
| 3.4.5 |
| ab 19 Monaten | 300 EUR |
| 3.5 | Ausstellung einer Wohnungsgeberbescheinigung durch einen nicht Berechtigten (§ 54 Abs. 2 Nr. 4 BMG) | fester Betrag | 100 EUR |
| 3,6 | Zuwiderhandlungen von vollziehbaren Anordnungen nach § 19 Abs. 5, §§ 25, 28 Abs. 4 BMG (§ 54 Abs. 2 Nr. 5 BMG) | ||
| 3.6.1 | Verweigerung der Auskunft des Wohnungsgebers nach § 19 Abs. 5 BMG | fester Betrag | 100 EUR |
| 3.6.2 | Verweigerung von Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person nach § 25 BMG | fester Betrag | 100 EUR |
| 3.7 | Nichtmitteilung der Änderung der Hauptwohnung (§ 54 Abs. 2 Nr. 6 BMG) | fester Betrag | 100 EUR |
4. Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG)
Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 5 sowie des § 32 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 PAuswG können mit einer Geldbuße bis zu 30.000 EUR, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 3.000 EUR geahndet werden. Zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit wird nur in § 32 Abs. 2 BMG unterschieden.
| TbNr. | Tatbestand nach | Frist / Bewertung | Betrag |
| 4.1.1 | Unterlassen der Pflicht, sich einen Personalausweis (PA) trotz bestehender Ausweispflicht ausstellen zu lassen oder Nichtbesitz eines gültigen PA(§ 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 PAuswG) | unter einem Monat | kein Bußgeld |
| 4.1.2 | ab 1 bis 3 Monate | 30 EUR | |
| 4.1.3 | ab 4 bis 6 Monate | 60 EUR | |
| 4.1.4 | ab 7 bis 12 Monate | 100 EUR | |
| 4.1.5 | ab 1 Jahr | 200 EUR | |
| 4.1.6 | ab 2 Jahre | 300 EUR | |
| 4.1.7 | ab 3 Jahre | 400 EUR | |
| 4.1.8 | ab 4 Jahre | 500 EUR | |
| 4.1.8 | ab 5 Jahre | 800 EUR | |
| Erläuterungen: Der Nichtbesitz eines gültigen Ausweises ergibt sich auch durch Ablauf der Gültigkeit. Die Fristüberschreitung ist mit Beginn des Ablaufdatums des Ausweises zu bestimmen. | |||
| 4.2.1 | Keine oder verspätete Antragstellung für 16-jährige innerhalb von sechs Wochen, nachdem der Jugendliche 16 Jahre alt geworden ist(§ 1 Abs. 1, § 9 Abs. 2 i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 3 BMG) | unter einem Monat | kein Bußgeld |
| 4.2.2 | ab 1 bis 3 Monate | 15 EUR | |
| 4.2.3 | ab 4 bis 6 Monate | 30 EUR | |
| 4.2.4 | ab 7 bis 12 Monate | 50 EUR | |
| 4.2.5 | ab 1 Jahr | 100 EUR | |
| 4.2.6 | ab 2 Jahre | 150 EUR | |
| 4.2.7 | ab 3 Jahre | 200 EUR | |
| 4.2.8 | ab 4 Jahre | 250 EUR | |
| 4.2.9 | ab 5 Jahre | 400 EUR | |
| Erläuterungen: Die Fristüberschreitung ist nach Ablauf von sechs Wochen ab dem 16. Geburtstag zu bestimmen. | |||
| 4.3.1 | Unzutreffenden Eintragungen (z. B. Namensänderung nach Eheschließung) oder fehlenden Eintragungen(§ 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 4 BMG) | unter einem Monat | kein Bußgeld |
| 4.3.2 | ab 1 bis 3 Monate | 30 EUR | |
| 4.3.3 | ab 4 bis 6 Monate | 60 EUR | |
| 4.3.4 | ab 7 bis 12 Monate | 100 EUR | |
| 4.3.5 | ab 1 Jahr | 200 EUR | |
| 4.3.6 | ab 2 Jahre | 300 EUR | |
| 4.3.7 | ab 3 Jahre | 400 EUR | |
| 4.3.8 | ab 4 Jahre | 500 EUR | |
| 4.3.9 | ab 5 Jahre | 800 EUR | |
| Erläuterungen: Die Fristüberschreitung ist mit Beginn der Ungültigkeit des Ausweises zu bestimmen. | |||
5. Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG)
Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Abs. 1 des KrWG können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR, in den übrigen Fällen des § 69 Abs. 2 KrWG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden. Es wird in beiden Fällen zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden.
Bei illegalen Müllablagerungen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen ist grundsätzlich von Vorsatz auszugehen. Fahrlässige Handlungen müssen ausreichend begründet bzw. nachgewiesen sein (bspw. Verlust beim Transport wg. ungenügender Ladungssicherung).
Hiervon ausgenommen sind nachweislich zur Abholung angemeldete Ablagerungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang von nicht mehr als drei Tagen zum Abholtermin und ausschließlich an der in der Anmeldung dafür vorgesehenen Örtlichkeit.
| TbNr. | Tatbestände nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 | Betrag |
| Hausmüll | |
| 5.1.1 | unbedeutende Produkte (z.B. Pappbecher oder -teller, Verpackungen, etc.), flüssige Abfälle bis 0,5 Liter (z.B. Farbreste, Spülmittel, etc.) bis 2 kg | 50 EUR |
| 5.1.2 | Abfall bis 10 kg, Flüssigkeiten bis 10 Liter | 150 EUR |
| 5.1.3 | Abfall bis 25 kg (auch Flüssigkeiten) | 200 EUR |
| 5.1.4 | Abfall bis 50 kg (auch Flüssigkeiten) | 400 EUR |
| 5.1.5 | Abfall ab 50 kg | 800 EUR |
| 5.1.6 | Sondermüll des Haushalts (Lacke, Batterien, Waschmittel, etc.) je kg | 50 EUR |
| Sperrmüll | |
| 5.2.1 | Gegenstände bis ein Kubikmeter oder 100 kg | 200 EUR |
| 5.2.2 | Gegenstände bis fünf Kubikmeter oder 500 kg | 500 EUR |
| 5.2.3 | Gegenstände ab fünf Kubikmeter oder über 500 kg | 1.000 EUR |
| 5.2.4 | Sperrmüll mit schadstoffhaltigen Bestandteilen (z. B. Kühlschrank, Heizkörper) | 2.000 EUR |
| Altreifen | |
| 5.3 | pro Reifen | 50 EUR |
| Altfahrzeuge (jeweils pro Fahrzeug) | |
| 5.4.1 | Fahrrad | 50 EUR |
| 5.4.2 | Kraftrad | 200 EUR |
| 5.4.3 | PKW | 1.000 EUR |
| 5.4.4 | LKW, Anhänger, Traktoren, etc. | 2.000 EUR |
| 5.4.5 | Fahrzeugbatterien (pro Batterie) | 50 EUR |
| Altöl | |
| 5.5 | pro 1 Liter (bei größeren Gebinden ist das angegebene Gebindevolumen maßgeblich, nicht der verbliebene Inhalt) | 20 EUR |
| Bauschutt | |
| 5.6.1 | bis ein Kubikmeter | 300 EUR |
| 5.6.2 | bis fünf Kubikmeter | 1.000 EUR |
| 5.6.3 | über fünf Kubikmeter | 5.000 EUR |
| 5.6.4 | bei schädlicher Verunreinigung zusätzlich pro Kubikmeter | 1.000 EUR |
| Sonstige Abfälle | |
| 5.7 | pro kg | 10 EUR |
| Erläuterungen: Abfälle aus privaten Haushalten sind öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen (§ 17 Abs. 1 KrWG).Bei abgelagerten Abfällen, die aus einer gewerblichen Tätigkeit resultieren, sind die Beträge zu verdoppeln, mindestens jedoch die ermittelbaren und bei ordnungsgemäßer Entsorgung anfallenden Kosten aufzuschlagen.Abfälle, die aufgrund von Vermischung o. ä. nicht eindeutig zugeordnet werden können, sind dem Tatbestand zuzuordnen, welcher das höhere Bußgeld vorsieht. | ||
6. Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Staufenberg (HStS)
Ordnungswidrigkeiten nach § 14 HStS können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden. Es wird zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden.
| TbNr. | Tatbestand nach | Frist / Bewertung | Betrag |
| 6.1 | Verstoß gegen die Meldepflicht nach § 9 Abs. 1-3 HStS | pro Hund/Jahr | 200 EUR |
| Erläuterungen: Das Bußgeld wird pro Hund und pro Jahr der versäumten Meldung erhoben. Sind noch keine sechs Monate nach Verstreichen der zweiwöchigen Meldefrist vergangen, so wird nur das halbe Bußgeld erhoben. | |||
| 6.2 | Verpflichtung zur Befestigung der Hundesteuermarke nach § 10 Abs. 3 HStS | Pro Verstoß | 100 EUR |
| Erläuterungen: Werden bei einer Feststellung mehrere Hunde ohne Hundesteuermarke festgestellt, so wird jeder Hund ohne Marke als ein Verstoß gewertet. | |||
| 6.3 | Verpflichtung zur Rückgabe der Hundesteuermarke nach § 10 Abs. 3 HStS | Pro Marke | 50 EUR |
7. Allgemeine Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen, Plätzen, Anlagen und Einrichtungen im Stadtgebiet der Stadt Staufenberg (Gefahrenabwehrverordnung)
Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Gefahrenabwehrverordnung können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden. Es wird zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden.
| TbNr. | Tatbestand nach | Frist / Bewertung | Betrag |
| 7.1 | Verstoß gegen das Wasch- und Reparaturverbot von Kraftfahrzeugen nach § 4 Abs. 1 Gefahrenabwehrverordnung | Pro Verstoß | 50 EUR |
| Erläuterungen: Soweit keine Ausnahmetatbestände nach § 4 Abs. 1 Nr. 1-3 vorliegen (Kleinreparaturen ohne Gesundheits-, Umwelt- oder Lärmbeeinträchtigung / Reparaturen wegen plötzlich auftretender Störungen zur Wiederherstellung der sofortigen Betriebsbereitschaft / Säuberungen zur Gewährleistung der Straßen- und Verkehrssicherheit (Beleuchtung, Windschutz- und Heckscheibe, Kennzeichen) ohne chemische Hilfsstoffe)Bei Umweltgefährdungen (Öl, Chemikalien u. ä.) kann, je nach Art des Verstoßes, ein höheres Bußgeld festgesetzt werden. | |||
8. Satzung über den Leinenzwang für Hunde
Ordnungswidrigkeiten nach § 5 der Satzung können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden. Es wird zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden.
| TbNr. | Tatbestand nach | Frist / Bewertung | Betrag |
| 8.1 | Verstoß gegen die Anleinpflicht nach §§ 2 und 3 der Satzung | Pro Verstoß und Hund | 100 EUR |
| Erläuterungen: Das Bußgeld wird pro Hund und pro Verstoß erhoben. Sind bei dem Verstoß Wildtiere gehetzt oder gerissen worden oder wurden Gelege geschädigt, so kann ein höheres Bußgeld festgesetzt werden. | |||
| 8.2 | Verpflichtung gegen die zulässige Höchstlänge nach § 1 Abs. 2 der Satzung | Pro Verstoß und Hund | 50 EUR |
9. Inkrafttreten
Der Verwarn- und Bußgeldkatalog tritt am Tage nach seiner öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Redaktionelle Änderungen im Hinblick auf die jeweilige Rechtsgrundlage nach deren gesetzgeberischer Änderung bedürfen keiner erneuten Beschlussfassung durch den Magistrat.
| Staufenberg, den 25.04.2025 | (Siegel) | Der Magistrat der Stadt Staufenberg |
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| Bürgermeister Peter Gefeller |