Schuldner der Wasserbenutzungs- und Abwassergebühren ist nach § 30 der Wasserversorgungssatzung (WVS) und § 32 der Entwässerungssatzung (EWS) des ZLS derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des Grundstückes ist.
Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass ein Eigentumsübergang (Verkauf oder auch Übergabe an Kinder, etc.) eines Grundstückes, für das Wasserbenutzungs- und Abwassergebühren verlangt werden, dem ZLS mitgeteilt werden muss. Wir werden über diese Eigentumsübergänge von den beurkundenden Notaren nicht automatisch informiert.
Nach § 32 WVS in Verbindung mit § 34 EWS sind der alte und der neue Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte dazu verpflichtet, Änderungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht unverzüglich dem ZLS mitzuteilen. Nur wenn uns diese Mitteilung vorliegt, kann ein Übergang fristgerecht und unverzüglich bearbeitet werden.