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Amtsblatt Staufenberg
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Räum- und Streupflicht der Anlieger bei Schneefall und Eisglätte

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass auf Gehwegen durch die Anlieger ein entsprechender Verkehrsraum vor den Grundstücken zu räumen ist. Gleiches gilt, wenn kein Gehweg vorhanden ist. Hierbei ist ein Streifen im Grundstücksbereich von 1,5 m freizuräumen. Bei Schnee- und Eisglätte sind die Flächen zu bestreuen. Als Streumaterial ist Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Ist nur ein Gehweg vorhanden, wechseln sich die Anliegenden ab.

Zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände soll Salz nur in geringer Menge verwendet werden. Schnee und Eisstücke dürfen nicht auf die Fahrbahn geschoben werden. Die vom Schnee geräumten Flächen müssen von Grundstück zu Grundstück so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Innerhalb der bebauten Ortslage ist vor jedem Grundstück der Winterdienst durchzuführen, dies gilt auch für Baulücken.

Die Räum- und Streupflicht gilt für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20:00 Uhr, sie ist bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen. Besonders Sinkkästen und Hydranten sind durch die jeweiligen Anwohnenden von Eis- und Schnee freizuhalten.

Näheres regeln die § 10 und 11 der Straßenreinigungssatzung (zu finden auf der Homepage der Stadt Staufenberg unter Ortsrecht).

Beim Abstellen von Fahrzeugen sollte daran gedacht werden, dass Räumfahrzeuge nicht behindert werden. Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Straßenreinigungssatzung können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Der Magistrat der Stadt Staufenberg
Peter Gefeller, Bürgermeister