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Amtsblatt Staufenberg
Ausgabe 2/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Kostenbeitragssatzung

Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S.698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 607) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S.142 zuletzt geändert am 16.02.2023 GVBl. S.90, 93 und; §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S.134, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 BGBl. I S.2022, neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 BGBl I S. 2022; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.12.2022 BGBl I S. 2824; 2023 I Nr. 19 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Staufenberg in ihrer Sitzung am 19.12.2023 die folgende Satzung beschlossen:

Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Staufenberg – Kostenbeitragssatzung –

§ 1

Kostenbeitragspflicht und Zahlung von Verpflegungsentgelt

(1)

Für die Betreuung von nutzungsberechtigten Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt haben die Erziehungsberechtigten der Kinder Kostenbeiträge zu entrichten.

(2)

Der Kostenbeitrag ist jeweils für einen vollen Monat zu entrichten.

(3)

Kostenbeitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten; bei Getrenntleben der Erziehungsberechtigten zunächst derjenige Erziehungsberechtigte, bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist (Aufenthaltsbestimmungsrecht)

(4)

Mehrere Kostenbeitragspflichtige sind Gesamtschuldner des Kostenbeitrags.

(5)

Zu zahlen sind je nach Inanspruchnahme die sich aus §§ 2-4 ergebenden Kostenbeiträge für die Betreuung der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder, die Verpflegungspauschale sowie die Bastel- und Getränkepauschale nach § 5.

(6)

Bei einer Betreuungszeit von mehr als 6 Stunden ist die Teilnahme an der Mittagsverpflegung verpflichtend und somit die Verpflegungspauschale zu zahlen.

(7)

Sollte der Kostenbeitrag oder die Verpflegungspauschale aufgrund der finanziellen Verhältnisse nicht gezahlt werden können, kann nach § 90 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden. Es gilt § 15 Abs. (6) der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Staufenberg

(8)

Die Kostenbeiträge erhöhen sich ab dem 01.01.2025 jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres um 5 %.

§ 2

Kostenbeitrag

(1)

Der Kostenbeitrag beträgt für Kinder unter 2 Jahren je Kalendermonat für die Betreuung:

1.

von 07:00 bis 13:00 Uhr € 240,00

2.

von 07:00 bis 14:00 Uhr € 280,00

3.

von 07:00 bis 15:00 Uhr € 320,00

4.

von 07:00 bis 16:00 Uhr € 360,00

(2)

Der Kostenbeitrag beträgt für Kinder im Alter von 2 bis 3 Jahren je Kalendermonat für die Betreuung:

1.

von 07:00 bis 13:00 Uhr € 210,00

2.

von 07:00 bis 14:00 Uhr € 245,00

3.

von 07:00 bis 15:00 Uhr € 280,00

4.

von 07:00 bis 16:00 Uhr € 315,00

(3)

Der Kostenbeitrag beträgt für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt je Kalendermonat für die Betreuung:

1.

von 07:00 bis 13:00 Uhr (6 Stunden) € 300,00

2.

von 07:00 bis 14:00 Uhr (7 Stunden) € 350,00

3.

von 07:00 bis 15:00 Uhr (8 Stunden) € 400,00

4.

von 07:00 bis 16:00 Uhr (9 Stunden) € 450,00

§ 3

Befreiung von den Kostenbeiträgen

(1) Soweit das Land Hessen der Stadt Staufenberg jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes:

1.

Ein Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 3 dieser Satzung wird nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde. Soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde, wird ein Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 3 dieser Satzung nur anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben. Die Kostenbeiträge des § 2 Abs. 3 dieser Satzung reduzieren sich für die Fälle demnach wie folgt:

a.

von 07:00 bis 13:00 Uhr (6 Stunden) € 300,00./. 6/6 Freistellung (€ 300,00)

€ 0,00

b.

von 07:00 bis 14:00 Uhr (7 Stunden) € 350,00./. 6/7 Freistellung (€ 300,00)

€ 50,00

c.

von 07:00 bis 15:00 Uhr (8 Stunden) € 400,00./. 6/8 Freistellung (€ 300,00)

€ 100,00

d.

von 07:00 bis 16:00 Uhr (9 Stunden) € 450,00./. 6/9 Freistellung (€ 300,00)

€ 150,00.

2.

Der Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird.

§ 4

Ermäßigung der Kostenbeiträge für Geschwister

(1)

Werden gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft, in der die Kinder gleichzeitig mit den Erziehungsberechtigten leben) in einer Tageseinrichtung der Stadt betreut, reduziert sich bei zwei Kindern für ein betreutes Kind der nach § 2 festgelegte Kostenbeitrag um 50,00 %. Für jedes weitere Kind wird kein Kostenbeitrag erhoben.

(2)

Diese Kostenermäßigung nach Abs. 1 Satz 1 gilt für den jeweils niedrigeren zu zahlenden Kostenbeitrag, der sich für ein Kind einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft) nach § 2 ergibt. Sofern für ein Kind eine Kostenbefreiung bzw. Kostenreduzierung nach § 3 Abs. 1 Ziffer 1 in Anspruch genommen wird, reduziert sich der Gesamtkostenbeitrag für beide Kinder einmalig um € 50,00/Monat.

(3)

Abweichend von den Abs. 1 und 2 gilt für Vorschulkinder (im letzten Kindergartenjahr vor dem Schuleintritt), dass die Kostenermäßigung nach Abs. 1 für das zweite Kind gilt.

§ 5

Verpflegungs- und Bastelpauschale

(1)

Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung werden 76,00 € in Form einer monatlichen Verpflegungspauschale in Rechnung gestellt. Die Kosten sind am 10. eines jeden Monats für den laufenden Monat gemeinsam mit den Beiträgen fällig.

(2)

Die Bastel- und Getränkepauschale beträgt € 10,00 monatlich für Kinder, die in vollem Umfang von den Kostenbeiträgen befreit sind.

§ 6

Abwicklung der Kostenbeiträge

(1)

Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Tageseinrichtung und endet durch Abmeldung oder Ausschluss des Kindes von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist der Kostenbeitrag auch zu zahlen, wenn das Kind der Tageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist der Kostenbeitrag bis zum Ende des Monats zu zahlen.

(2)

Der Kostenbeitrag, die Bastel- und Getränkepauschale sowie die Verpflegungspauschale sind am 10. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeinschaftskasse Lollar/Staufenberg zu zahlen.

(3)

Der Kostenbeitrag ist bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung (z. B. wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage, Betriebsausflug, Personalausfall, Fortbildung, Streik) weiterzuzahlen.

(4)

Sofern der Kostenbeitrag aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden. Die Erziehungsberechtigten sind gegebenenfalls verpflichtet einen solchen Antrag zu stellen, um den Ausschluss ihres Kindes von der weiteren Betreuung zu vermeiden, soweit keine Kostenfreistellung nach § 3 besteht. Gegebenenfalls kann daher auch eine Ganztagsbetreuung auf die Regelbetreuungszeit gekürzt werden.

§ 7

Datenschutz

(1)

Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme in der Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über

1.

Name, Vorname(n) des Kindes und der Erziehungsberechtigten,

2.

Anschrift, Tel.-Nr., E- Mail

3.

Geburtsdatum des Kindes,

4.

Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Stadt Staufenberg besuchen,

5.

weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, Sepa-Lastschriften).

(2)

Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt gemäß dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Stadt Staufenberg soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist.

(3)

Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der DS-GVO und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), die auf der Homepage der Stadt Staufenberg unter www.staufenberg/datenschutz einsehbar sind. Weitere Datenschutzinformationen, die auch für die Kindertageseinrichtungen gelten, sind zu finden im Impressum von KitaKids Staufenberg unter www.staufenberg.de/kitakids (§ 50 HDSIG).

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.02.2024 mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Staufenberg, 19. Dezember 2023

Der Magistrat
gez. Peter Gefeller
Bürgermeister