Titel Logo
Amtsblatt Staufenberg
Ausgabe 2/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat in den Tageseinrichtungen für Kinder

Aufgrund des §§ 27, 27a des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 607 und der §§ 5, 19, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert am 16.02.2023 GVBl. S. 90 ) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Staufenberg in ihrer Sitzung am 19.12.2023 nachstehende

Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Staufenberg

beschlossen:

§ 1

Allgemeines

(1)

Die Tageseinrichtung für Kinder hat nach § 26 HKJGB einen eigenständigen Bildungs­ und Erziehungsauftrag. Die Umsetzung dieses Bildungs- und Erziehungsauftrages erfolgt unter Mitwirkung der Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Tageseinrichtung für Kinder besuchen.

(2)

Die Erziehungsberechtigten der Kinder in der Tageseinrichtung sind vor Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung zu unterrichten und angemessen zu beteiligen. Die Erziehungsberechtigten der Kinder und die pädagogischen Fachkräfte der Tageseinrichtung für Kinder bilden gemäß § 27 HKJGB eine Bildungs- und Erziehungspartnerschaft. Die pädagogischen Fachkräfte sollen im Rahmen der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft auf einen regelmäßigen und umfassenden Austausch mit den Erziehungsberechtigten über die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder hinwirken.

(3)

Im Übrigen erfolgt die Beteiligung der Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Tageseinrichtung für Kinder besuchen, ergänzend zu §§ 27, 27a HKJGB.

§ 2

Elternversammlung und Elternbeirat

(1)

Die Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Tageseinrichtung für Kinder besuchen, bilden die Elternversammlung. Elternbeiräte sind die aus der Elternversammlung für jede Betreuungsgruppe und/oder die Tageseinrichtung für Kinder gewählten Vertreter der Elternschaft.

(2)

Erziehungsberechtigte im Sinne dieser Satzung sind die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten oder die Personen, die an Stelle der Eltern für die Personensorge (§§1626ff. BGB) für ein Kind verantwortlich sind.

(3)

Die Erziehungsberechtigten eines Kindes haben zusammen nur eine Stimme (Stimmberechtigung).

(4)

Berechtigt zur Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen sind alle geschäftsfähigen Erziehungsberechtigten, deren Kinder die Tageseinrichtung für Kinder besuchen. Wählbar sind alle Wahlberechtigten. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit öffentliche Ämter zu bekleiden nicht besitzt. Mitglieder des Magistrates der Stadt Staufenberg sowie die Bediensteten der Stadt Staufenberg sind nicht wählbar.

(5)

Abstimmungen erfolgen offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden wahlberechtigten Erziehungsberechtigten jedoch geheim.

(6)

Die Beschlüsse der Elternversammlung und des Elternbeirates werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigen Erziehungsberechtigten gefasst.

(7)

Die Beschlussfähigkeit der Elternversammlung und des Elternbeirates ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen wahlberechtigten und stimmberechtigten Erziehungsberechtigten gegeben.

§ 3

Einberufung der Elternversammlung

(1)

Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder hat einmal im Jahr eine Elternversammlung zwecks Wahl eines Elternbeirates einzuberufen, und zwar bis spätestens 01. Oktober eines jeden Jahres. Unabhängig davon ist eine Elternversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens der Hälfte der wahl- und stimmberechtigten Erziehungsberechtigten schriftlich gegenüber dem Träger der Tageseinrichtung für Kinder gefordert wird.

(2)

Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Tag der Elternversammlung schriftlich. Die Einberufung ist durch Aushang in der Tageseinrichtung bekanntzumachen.

§ 4

Wahl und Zusammensetzung des Elternbeirats

(1)

Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres in geheimer Wahl einen Elternbeirat. Dieser besteht aus einem/einer wählbaren Erziehungsberechtigten und einem/einer entsprechenden Stellvertreter/in für jede in der Tageseinrichtung für Kinder bestehende Betreuungsgruppe sowie aus einem/ einer aus deren Mitte gewählten Vorsitzenden des Elternbeirates der Tageseinrichtung für Kinder und einem/einer entsprechenden Stellvertreter/in.

(2)

Wahlberechtigte können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. Abwesende Wahlberechtigte sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur Annahme der Wahl bereiterklärt haben. Wahlberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren oder dem zur Durchführung der Wahl gebildeten Wahlausschuss angehören, sind ebenfalls stimmberechtigt.

(3)

Der Wahlausschuss besteht aus dem/der Wahlleiter/in und dem/der Schriftführer/in. Die Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Wahlberechtigten. Erziehungsberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren, können jedoch nicht Mitglied des Wahlausschusses sein.

(4)

Der Wahlausschuss hat die Wahlberechtigung der Wähler und Wählerinnen und die Wählbarkeit der Kandidaten/Kandidatinnen gemäß der vom Träger der Tageseinrichtung für Kinder erstellten Liste der Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder festzustellen. Dies kann insbesondere durch Abgleich mit einer mit Unterschrift abgezeichneten Anwesenheitsliste geschehen.

(5)

Jede/r Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge unterbreiten. Für jede in der Tageseinrichtung für Kinder bestehende Betreuungsgruppe sollten wählbare Erziehungsberechtigte als Kandidaten für den Elternbeirat nominiert werden. Erklärt sich aus einer Betreuungsgruppe kein/keine Erziehungsberechtigte/r als Kandidat/in zur Wahl bereit, können die anwesenden Erziehungsberechtigten dieser Betreuungsgruppe auf die Entsendung einer/eines Vertreterin/Vertreters in den Elternbeirat verzichten.

(6)

Der/die Wahlleiter/in gibt die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge bekannt und stellt fest, ob die Vorgeschlagenen bereit sind die Kandidatur anzunehmen. Vor der Wahl erhalten die Kandidaten/Kandidatinnen Gelegenheit zur Vorstellung und die Wahlberechtigten zur Befragung der Kandidaten /Kandidatinnen.

(7)

Die Wahlen für die Elternbeiräte und deren Stellvertreter erfolgen jeweils in getrennten Wahlgängen. Die Wahl kann, wenn niemand widerspricht, durch Handaufheben oder Zuruf erfolgen. Geheime Wahlen erfolgen durch Abgabe eines von dem Träger vorgehaltenen in Form und Farbe gleich aussehenden Stimmzettels. Für jeden Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwendet werden. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmzettel ohne Namen einer/s Kandidatin/ten gelten als Stimmenthaltung. Alle Stimmzettel, die unklar sind, die einen Vorbehalt oder Vermerk enthalten oder mit einem Kennzeichen versehen sind, sind ungültig.

(8)

Bei Stimmengleichheit wird zusätzlich eine Stichwahl durchgeführt. Bei erneuter Stimmengleichheit, entscheidet das von dem/der Wahlleiter/in vorbereitete und den Kandidaten jeweils zur Ziehung vorgelegte Los.

(9)

Die Stimmzettel werden vom/ von der Wahlleiter/in unverzüglich ausgezählt und das Ergebnis der Auszählung bekannt gegeben. Die Gewählten werden sodann vom/ von der Wahlleiter/in gefragt, ob sie das Amt annehmen.

(10)

Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen.

Diese muss enthalten:

1.

die Bezeichnung der Wahl,

2.

Ort und Zeit der Wahl,

3.

die Anzahl aller Wahlberechtigten,

4.

die Namen der anwesenden Wahlberechtigten,

5.

die Anzahl der verteilten Stimmzettel,

6.

die Anzahl der für jeden/jede Bewerber/in abgegebenen gültigen Stimmen,

7.

die Anzahl der ungültigen Stimmen,

8.

die Anzahl der Stimmenthaltungen,

9.

die Reihenfolge der stellvertretenden Elternbeiratsmitglieder.

Die Wahlniederschrift ist von dem/der Wahlleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Sie kann von jedem/jeder Wahlberechtigten innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach der Wahl eingesehen werden.

Der Wahlausschuss teilt der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder unverzüglich das Ergebnis der Wahl schriftlich mit.

Damit wird die Wahl der Elternbeiräte verbindlich festgestellt und abgeschlossen.

(11)

Wahlunterlagen, wie Stimmzettel, Wahlniederschriften, sind von dem Elternbeirat aufzubewahren, auf den sich die Wahl bezogen hat. Die Wahlunterlagen sind nach der nächsten Wahl der gleichen Art zu vernichten

(12)

§ 5

Stellung der Mitglieder des Elternbeirats

(1)

Die Amtszeit der Mitglieder des Elternbeirats beginnt mit ihrer Wahl. Sie endet mit der Neuwahl eines neuen Elternbeirates oder mit der Beendigung der Betreuung des Kindes in der jeweiligen Tageseinrichtung für Kinder. Ferner scheidet aus dem Elternbeirat aus, wer die Wählbarkeit für sein Amt verliert, von seinem Amt zurücktritt oder ausgeschlossen wird.

(2)

Die Mitglieder des Elternbeirates sind ehrenamtlich tätig. Die Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen führen Ihre Tätigkeiten ehrenamtlich, überparteilich und ohne Ansehen von Stellung, Konfession und politischer Zugehörigkeit aus. Sie sollen im Rahmen der Erziehungspartnerschaft aller Beteiligten an der geistigen, seelischen und körperlichen Entwicklung der Kinder mitwirken, die Gemeinschaftsfähigkeit der Kinder fördern und dazu beitragen allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben (§ 26 HKJGB).

Dem Elternbeirat sind für seine Sitzungen und Veranstaltungen vom Träger der Tageseinrichtung für Kinder Räume kostenlos zur Verfügung zu stellen, sofern nicht dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Die für die Arbeit des Elternbeirates erforderlichen Sachkosten übernimmt der Träger.

(3)

Die Mitglieder des Elternbeirats haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren. Ausgenommen davon sind nur offenkundige Tatsachen und Angelegenheiten, die schon allgemein bekannt sind und ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen. Persönlichkeitsrechte und Datenschutz sind jedoch stets zu beachten.

(4)

Aufsichts- und Weisungsbefugnisse gegenüber dem Träger und dem Personal der Tageseinrichtung für Kinder stehen dem Elternbeirat nicht zu. Die Rechte und Pflichten des Trägers und des Personals der Tageseinrichtung für Kinder bleiben unberührt.

§ 6

Ausschluss von Mitgliedern des Elternbeirats

Der Ausschluss aus dem Elternbeirat ist bei Pflichtverstößen oder bei Vertrauensverlust auf Antrag möglich.

(1)

Bei Pflichtverstößen kann ein Mitglied des Elternbeirats aus dem

Elternbeirat ausgeschlossen werden. Solche Pflichtverstöße können sein:

-

Gesetzesverstöße, wie z.B. gegen Datenschutzrechte, Persönlichkeitsrechte, Geheimhaltungsregelungen, Satzungsregelungen, usw.,

-

Amtspflichtverletzungen wie z.B. Rücksichtnahmepflichten, Verschwiegenheitspflichten, Interessenkollisionen, Eigennutz usw.,

-

Vertrauensmissbrauch, wiederholte Störungen usw.,

-

Sonstige Pflichtverstöße.

(2)

Der Ausschluss kann ebenso erfolgen, wenn das Vertrauen gegenüber einem Mitglied des Elternbeirats aus berechtigten oder schwerwiegenden Gründen nicht mehr gegeben ist.

Der Ausschluss erfolgt auf Antrag:

-

von einem Viertel der wahlberechtigten Erziehungsberechtigten der betreffenden Betreuungsgruppe, die dieses Elternbeiratsmitglied gewählt haben,

-

der Hälfte aller wahlberechtigten Erziehungsberechtigten der Tageseinrichtung für Kinder,

-

der Hälfte der übrigen Elternbeiratsmitglieder,

-

des Trägers der Kindertageseinrichtung für Kinder

durch Mehrheitsbeschluss des Elternbeirates ohne Beteiligung des betroffenen Elternbeiratsmitgliedes. Mit einem solchen Beschluss endet die Elternbeiratsfunktion.

(3)

Über den Ausschluss nach (1) und (2) ist eine gesonderte Elternversammlung einzuberufen. § 2 gilt entsprechend. Der Ausschluss erfolgt mit der einfachen Mehrheit der in der Elternversammlung anwesenden Erziehungsberechtigten.

§ 7

Geschäftsführung des Elternbeirats

(1)

Der Elternbeirat, der aus mehreren Personen besteht, fasst seine Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der Anwesenden. Er wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit eine/n Vorsitzende/n. Der/Die Vorsitzende vertritt den Elternbeirat gegenüber dem Träger und hat die vom Elternbeirat gefassten Beschlüsse auszuführen.

Ferner hat der/die Vorsitzende des Elternbeirates den Elternbeirat über Gespräche mit dem Träger sowie andere erhaltene Informationen über Angelegenheiten der Tageseinrichtung für Kinder zu informieren.

(2)

Sitzungen des Elternbeirats beraumt der/die Vorsitzende an, er/sie setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Er/Sie hat die Mitglieder des Elternbeirats zu den Sitzungen rechtzeitig zu laden und ihnen die Tagesordnung mitzuteilen. Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich. Vertreter des Trägers und /oder die Leitung sowie das Fachpersonal der Tageseinrichtung für Kinder können bei Bedarf zu der Sitzung des Elternbeirates eingeladen werden.

§ 8

Aufgaben des Elternbeirats

(1)

Der Elternbeirat ist zur Vertretung der Belange der Erziehungsberechtigten der Kinder die die Tageseinrichtung für Kinder besuchen zuständig. Der Elternbeirat hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen alle Angelegenheiten, die die Tageseinrichtung für Kinder betreffen zu erörtern und zu beraten. Er kann Vorschläge unterbreiten und sofern Anhörungsrechte bestehen Stellungnahmen abgeben.

(2) Der Elternbeirat hat ein Anhörungsrecht und muss zu folgenden Gegenständen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten:

1.

Festlegung, Änderung oder Ergänzung der pädagogischen Grundsätze (Konzeption) der wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder (§ 27 Abs. 1 Satz 1 HKJGB),

2.

Festlegung, Änderung oder Ergänzung der Kriterien für die Aufnahme der Kinder unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen für besondere Betreuungsbedarfe sowie soziale und pädagogische Belange nach Maßgabe der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Staufenberg

3.

Festlegung der Öffnungszeiten bzw. Betreuungszeiten unter Berücksichtigung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen des HKJGB und der arbeitsvertraglichen Regelungen des Fachpersonals und des Haushalts- und Stellenplans,

4.

Festlegung der Regelung der Ferientermine und der Schließungszeiten für den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder,

5.

wesentlichen Satzungsänderungen, bspw. Änderung der Kostenbeiträge, bzw. Betreuungskonzeption.

6.

Aufstellung eines Notfallplanes bei Personalmangel

7.

Bei Festlegung von Veranstaltungsterminen; Festlegung und Beteiligung bei Veranstaltungen der Kindertageseirichtung für Kinder und Eltern

(3)

Der Elternbeirat hat das Recht Gespräche mit dem Träger der Tageseinrichtung für Kinder über Angelegenheiten der Tageseinrichtung für Kinder zu verlangen, bei denen ihm Gelegenheit zur Stellungnahme unter Berücksichtigung seines ihm zustehenden Anhörungsrechtes einzuräumen ist.

§ 9

Zusammenarbeit zwischen Träger und Elternbeirat

(1)

Zum Wohle der betreuten Kinder sollen Träger, Leitung und Elternbeirat zusammenarbeiten.

Der Träger und die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder haben gegenüber dem Elternbeirat zur Wahrung von dessen Anhörungsrechten die Pflicht zur frühzeitigen und umfassenden Information. Soweit der Elternbeirat eine andere Auffassung als der Träger vertritt, ist dem zuständigen Beschlussgremium der Stadt die Stellungnahme des Elternbeirats rechtzeitig in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.

(2)

Bei der Gestaltung von Veranstaltungen der Tageseinrichtung für Kinder ist zwischen dem Träger, der Leitung und dem Elternbeirat Einvernehmen anzustreben.

§ 10

Unterrichtung der Elternversammlung

Der Elternbeirat informiert die Elternversammlung über seine Arbeit und deren Ergebnisse im Rahmen der nach § 3 Abs. 1 stattfindenden Elternversammlung.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.02.2024 in Kraft. Die Satzung vom 01. August 2018 tritt außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Staufenberg, 19. Dezember 2023

Der Magistrat
Peter Gefeller
Bürgermeister