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Amtsblatt Staufenberg
Ausgabe 2/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Vorarbeiten auf Grundstücken; ortsübliche Bekanntmachung

Hessen Mobil Marburg, Marburg, den 29.11.2023

(Straßenbauverwaltung)

Bekanntmachung

Vorbereitung der Planung für das Vorhaben [28682] L3146 Radweg zwischen Staufenberg und Treis Dulden von Vorarbeiten auf Grundstücken Die Straßenbauverwaltung beabsichtigt, in der Stadt Staufenberg zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und Erhöhung der Verkehrssicherheit das o. a. Bauvorhaben durchzuführen. Um die Planung vorbereiten zu können, müssen auf verschiedenen Grundstücken in der Zeit vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 Vorarbeiten durchgeführt werden, und zwar:

  • planungsbegleitende Vermessung des Straßenkörpers, einmündender Straßen/Wege und des Seitenraums sowie schmale Bereiche der angrenzenden Grundstücke sowie weiterer selbstständiger Wege und deren Seitenräume
  • Ortsbegehungen zur Dokumentation des Bestands und zur Festlegung von Bereichen für weiterführende Vorarbeiten (z.B. Geotechnik)
  • (Nach-)Kartierungen von Flora und Fauna Die betroffenen Grundstücke liegen in den Gemarkungen Mainzlar und Treis a. d. Lumda; sie sind der Kartendarstellung zu entnehmen. Die vorgesehenen Vorarbeiten erstrecken sich voraussichtlich auf alle Grundstücke, die sich auf der beigefügten Übersichtskarte innerhalb der dargestellten Umgrenzungen befinden. Private Gärten und eingefriedete Firmengrundstücke werden dabei i.d.R. nicht betreten.

Da die genannten Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, sind die betroffenen Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten nach § 16a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) verpflichtet, sie zu dulden. Die Arbeiten können auch durch Beauftragte der Straßenbauverwaltung durchgeführt werden. Etwaige durch diese Vorarbeiten entstehende unmittelbare Vermögensnachteile werden in Geld entschädigt.

Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, setzt das Regierungspräsidium Gießen auf Antrag der Straßenbaubehörde die Entschädigung fest.

Durch diese Vorarbeiten wird nicht über Zulassung und Ausführung des geplanten Straßenbauvorhabens entschieden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei

Hessen Mobil,

Dezernat Q4,

Wilhelmstraße 10,

65185 Wiesbaden,

schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

Im Auftrag
gez. Lauer
(Fachdezernatsleitung PB12.1)