gemäß § 34 Absatz 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der aktuell gültigen Fassung
Der bei den Kommunalwahlen und Kreis-Ausländerbeiratswahl in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Staufenberg gewählte Bewerber über den Wahlvorschlag:
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| Nr. 1 - Christlich Demokratische Union Deutschlands, CDU |
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| lfd. Nr. 3, Herr Christian Knoll hat mit Schreiben vom 09.01.2024 sein Mandat niedergelegt. |
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| Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach. |
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| Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Staufenberg nachrückt: |
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| Nr. 1 – Christlich Demokratische Union Deutschlands, CDU |
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| lfd. Nr. 21, Frau Gisela Schmiedel, Staufenberg, 1028 Stimmen. |
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist beim Wahlleiter Stephan Grün-Fischer, schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere
Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Staufenberg, 10.01.2024
Der Besonderer Wahlleiter der
Stadt Staufenberg
Wahlamt
Tarjanplatz 1
35460 Staufenberg