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Amtsblatt Staufenberg
Ausgabe 2/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Anpassung der Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBI. S. 915), und den §§ 1-6, 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBI. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBI. S. 247) sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Hess-VwVG) in der zurzeit gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Staufenberg in ihrer Sitzung am 17. Dezember 2024 folgende Gebührensatzung für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der Stadt Staufenberg beschlossen:

Gebührensatzung für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der Stadt Staufenberg

§ 1

Allgemeines

Zur Deckung des Aufwandes für die öffentlichen Einrichtungen der Stadt Staufenberg werden von der Stadt für die Inanspruchnahme dieser Einrichtungen gemäß § 10 HessKAG, nach näherer Regelung dieser Benutzungsordnung, Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2

Nutzung kultureller und sportlicher Art und für Feuerwehrangelegenheiten

a)

Für Übungsstunden sportlicher und kultureller Art sowie Sportveranstaltungen mit Wettkampfcharakter und für Feuerwehrangelegenheiten werden keine Gebühren erhoben. Die Benutzung wird durch einen Vertrag zwischen Stadt (Magistrat) und Nutzer geregelt.

b)

Auswärtigen Vereinen, Gruppen und Institutionen stehen die städtischen Einrichtungen nicht zur Verfügung. Für Veranstaltungen auswärtiger Vereine, Gruppen und Institutionen kann der Magistrat durch Abschluss eines separaten Nutzungsvertrages Ausnahmen zulassen, sofern dadurch die Interessen örtlicher Vereine nicht berührt werden. Die Höhe der Benutzungsgebühr bleibt dem Magistrat vorbehalten.

c)

Erteilte Genehmigungen können zurückgenommen werden, wenn es aus sportlichen oder unvorhergesehenen sonstigen wichtigen Gründen erforderlich wird. Ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung oder auf Zuweisung einer anderen Sportanlage oder -halle besteht nicht.

§ 3

Benutzungsgebühren

1.

Für die Benutzung der Räumlichkeiten der Sport- und Stadthalle Staufenberg, der Sport- und Kulturhalle Treis werden nachstehende Benutzungsgebühren je Nutzungstag erhoben:

Einrichtung

Private Nutzung

Nutzung durch Ortsvereine

Nutzung zu Werbezwecken

Sport- und Stadthalle Staufenberg

- Ganze Halle

390 €

195 €

1.300 €

- Halbe Halle

195 €

98 €

- Nutzungstage für Vor- u. Nachbereitungen der Veranstaltung

65 €

65 €

130 €

- Foyer

98 €

52 €

- Küche

33 €

20 €

- Großer Sitzungsraum

65 €

39 €

- Kleiner Sitzungsraum

33 €

20 €

Sport- und Kulturhalle Treis

- Ganze Halle

390 €

195 €

1.300 €

- Halbe Halle

180 €

90 €

- Nutzungstage für Vor- u. Nachbereitungen der Veranstaltung

65 €

65 €

130 €

- Küche

33 €

20 €

- Kühlraum

33 €

20 €

a)

Es wird eine Reinigungspauschale erhoben:

-

Für die Nutzung der ganzen Halle von Sport- und Stadthalle, Sport- und Kulturhalle beträgt diese: 39,- €

-

Für die Nutzung der halben Halle von Sport- und Stadthalle, des Foyers mit Küchennutzung, des großen Sitzungsraums der Sport- und Stadthalle, der Sport- und Kulturhalle beträgt diese: 26,- €

-

Für die Nutzung des Foyers, der alleinigen Nutzung der Küche in der Sport- und Stadthalle, des kleinen Sitzungsraums in der Sport- und Stadthalle beträgt diese: 13,- €.

Für die Beseitigung überdurchschnittlicher Verschmutzungen, die vom Hausmeister festgestellt werden, wird je angebrochener Reinigungsstunde ein Stundensatz von 30,- € anstelle der Reinigungspauschale erhoben.

b)

Die im Stadtparlament vertretenen politischen Parteien, Wählergruppen und politischen Gremien der Stadt sowie Ausschüsse und Vorstände der städtischen Vereine, können das Foyer und alle Nebenräume der Sport- und Stadthalle und der Sport- und Kulturhalle Treis zu Fraktionssitzungen, Ausschuss- und Vorstandssitzungen gebührenfrei nutzen.

c)

Wird die Sport- und Stadthalle Staufenberg sowie die Sport- und Kulturhalle Treis zum Aufbau für mehrere Tage benötigt, ist eine Einzelgenehmigung des Magistrats notwendig.

2.

Zusätzlich zu den in Absatz 1. festgesetzten Benutzungsgebühren sind die tatsächlichen Kosten für Strom, Telefon, Wasser- und Schmutzwasserverbrauch als Nebenkosten vom Veranstalter zu zahlen.

3.

Die Kosten für den notwendigen Einsatz eines Hausmeisters sind ab 2 Stunden in der Sport- und Stadthalle und ab Einsatzbeginn in der Sport- und Kulturhalle je angebrochene Stunde in Höhe von 40,- € vom Veranstalter zu zahlen.

4.

Für die Nutzung des Jägerhäuschens werden 33,- € an Benutzungsgebühren erhoben.

5.

Für die Nutzung der Grillhütte Treis werden 50,- € Benutzungsgebühren erhoben. Zusätzlich sind einmalig pro Verwaltungsakt 10,- € an den Beauftragten der Stadt Staufenberg zu zahlen. Optional kann ein Stromerzeuger pro Verwaltungsakt für 15,- € angemietet werden.

6.

Für die Nutzung der städtischen Wälder für kommerzielle Veranstaltungen werden 650,- € an Benutzungsgebühren erhoben.

7.

Bei privaten Großveranstaltungen wird die Besucherzahl auf 300 begrenzt und eine Kaution in Höhe von 650,- € für maximal 200 Besucher und von 975,- € für maximal 300 Besucher erhoben.

8.

Für die Verwendung von städtischem Inventar außerhalb der Sport- und Stadthalle werden folgende Gebühren erhoben:

Stellwände:

7,- €

Bühnenteile:

11,- €

Geschirr:

65,- €

Verkaufsstand:

65,- €

9.

Die zuvor genannten Gebühren sind netto zu verstehen.

Sollte die Stadt Staufenberg nach Einführung des § 2 b UStG zur Umsatzsteuer optieren, sind die Gebühren zuzüglich 19% Umsatzsteuer zu verstehen.

§ 4

Sonstige Bestimmungen

Der Veranstalter ist verpflichtet, bis spätestens 13:00 Uhr an dem den Veranstaltungstag folgenden Tag die Halle zu räumen und besenrein zu verlassen.

§ 5

Benutzungserlaubnis

Die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der Stadt Staufenberg ist beim Magistrat der Stadt Staufenberg zu beantragen. Die Benutzungserlaubnis erteilt der Magistrat.

§ 6

Kostenersätze für entstandene Schäden

Die der Stadt durch schuldhaftes Verhalten des Benutzers entstandenen Kosten für Schäden an den öffentlichen Einrichtungen der Stadt Staufenberg sind der Stadt zu erstatten.

§ 7

Entstehen der Benutzungsgebühr

Die Benutzungsgebühr entsteht mit Beginn der Veranstaltung.

§ 8

Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtig für die Benutzungsgebühren gemäß § 3 ist, auf wessen Namen die nach § 5 erteilte Benutzungserlaubnis ausgesprochen wurde.

§ 9

Fälligkeit der Benutzungsgebühren

Die Benutzungsgebühren nach § 3 werden nach jeder Veranstaltung angefordert und sind sofort nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

§ 10

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der Stadt Staufenberg vom 01. Oktober 2013 außer Kraft.

Ausfertigung:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Staufenberg, den 17. Dezember 2024

Der Magistrat der Stadt Staufenberg
Peter Gefeller Bürgermeister