Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Art. 2 und 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl I S. 915), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Staufenberg am 30.05.2023 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:
| I. | Entschädigung von Gremienmitglieder |
| II. | Aufwandsentschädigungen für die Freiwillige Feuerwehr |
| (1) | Stadtverordnete, Mitglieder des Magistrats, der Ortsbeiräte, und andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von EURO 10 pro Stunde der Tätigkeit/Monat/Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, des Ortsbeirates, oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind, sofern sie nicht vom Gremium Verdienstausfalle erhalten. Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung oder dem Magistrat zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen. |
| (2) | Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis. Um den Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung an. Im Übrigen gilt Abs. 1 S. 3 entsprechend. |
| (3) | Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen. |
| (4) | Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen. |
| (5) | Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale je Stunde beträgt 10 EURO. Die Verdienstausfallpauschale darf monatlich einen Betrag von 50,00 Euro nicht übersteigen. |
| (1) | Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten für die Teilnahme und unmittelbare Vorbereitung von Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, des Ortsbeirates, oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind. |
| Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges. |
| (2) | Erstattungsfähige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen. |
| (1) | Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Monat/pro Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, des Ortsbeirates, oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind - sofern sie nicht von diesem Gremium eine Aufwandsentschädigung erhalten - folgende Aufwandsentschädigung: | ||
| – | Stadtverordnete | EURO 10 |
| – | Ehrenamtliche Stadträtinnen/Stadträte | EURO 10 |
| – | Mitglieder der Ortsbeiräte | EURO 10 |
| – | Sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner einer Kommission | EURO 10 |
| Die Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände/Auszählungswahlvorstände (Wahlvorsteher*in, Schriftführer*in und deren Vertretungen) bei Wahlen und Abstimmungen erhalten pro Tag ihrer Tätigkeit | EURO 45 | |
| Die übrigen Mitglieder (Beisitzer*innen) bei Wahlen und Abstimmungen erhalten pro Tag ihrer Tätigkeit | EURO 35 | |
| (2) | Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht. Diese beträgt für | ||
| – | die oder den Vorsitzende*n der Stadtverordnetenversammlung | EURO 15 |
| – | Fraktionsvorsitzende*r gem. § 36a HGO | EURO 15 |
| – | die oder den ehrenamtliche*n Erste*n Stadträtin/Stadtrat | EURO 55 |
| Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie aus der Funktion scheiden. | ||
| (3) | Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 2 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu. | ||
| (4) | Schriftführer*innen erhalten jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung von EURO 10, sofern die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt wird. § 3 Abs. 1 gilt zusätzlich, wenn die Schriftführung durch ein Mitglied des Gremiums erfolgt. | ||
| (1) | Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gem. § 36 a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und Aufwandsentschädigung nach §§ 1, 2 und 3 Abs. 1. |
| Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen). Als Fraktionssitzungen gelten auch solche, die in Form einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. |
| (2) | Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben. Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf eine Sitzung pro Stadtverordnetenversammlung begrenzt. |
| (1) | Bei Dienstreisen erhalten Stadtverordnete, Stadträte, Mitglieder der Ortsbeiräte, und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten. |
| (2) | Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung die Dienstreise genehmigt hat. Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen hat sie oder er die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung anzurufen. |
| Dienstreisen von Stadträten werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister genehmigt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheiden über ihre oder seine Teilnahme selbst. |
| (3) | Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. Die Genehmigung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen. |
| (1) | Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1 bis 3 und 5 sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden. |
| (2) | Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb eines Jahres bei dem Magistrat schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende der Sitzung oder der Veranstaltung bzw. des Monats. |
| (1) | Ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige in den Einsatzabteilungen Staufenberg-Mitte und Staufenberg-Treis erhalten für Ihre Bereitschaft zur Teilnahme an Übungen und Einsätzen folgende Aufwandsentschädigung: | ||
| – | je Einsatzteilnahme ab Feuerwehrhaus | EURO 10 |
| – | Beteiligung an Übungen |
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| – | ab 40 registrierten Unterrichtseinheiten (a 45 Minuten) einmalig | EURO 100 |
| – | ab 60 registrierten Unterrichtseinheiten (a 45 Minuten) einmalig | EURO 140 |
| (2) | Die kommunale Aufwandsentschädigung wird unabhängig der Aufwandsentschädigung für Funktionsträger im Sinne der Feuerwehrdienst- und Reisekostenaufwandsentschädigungsverordnung (FwDRAVO) gezahlt. Funktionsträger der Feuerwehr erhalten zusätzlich eine separate Aufwandsentschädigung nach der FwDRAVO. | ||
| (3) | Die Aufwandsentschädigung ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres schriftlich über die jeweilige Wehrführung beim Magistrat zu beantragen. Die Wehrführung hat die Teilnahme an den Einsätzen und den Übungen zu bestätigen. | ||
Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
„Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.“
Stadt Staufenberg, den 31.05.2023