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Amtsblatt Staufenberg
Ausgabe 24/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung der Stadt Staufenberg, Stt. Treis

Bebauungsplan Nr. 2.5 „Dorferneuerung Treis“ - 2. Änderung im Bereich „Westlich der Bahnhofstraße“

(Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB)

Verlängerung der Veränderungssperre im Stadtteil Treis für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2.5 „Dorferneuerung Treis“ - 2. Änderung im Bereich „Westlich der Bahnhofstraße“

(1)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Staufenberg hat am 30.05.2023 aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I. S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.06.2021 (BGBl. I S.1802), und der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 07.03.2005 (GVBL I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBI. S. 318), verlängert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S 915), die Verlängerung der folgenden Satzung um ein weiteres Jahr beschlossen.

(2)

Die Stadtverordnetenversammlung hatte in Ihrer Sitzung am 06.07.2021 beschlossen, für das in § 3 bezeichnete Gebiet in Staufenberg einen Bebauungsplan Nr. 2.5 „Dorferneuerung Treis“ - 2. Änderung im Bereich „Westlich der Bahnhofstraße“ aufzustellen. Für diesen Bereich wurde eine Veränderungssperre erlassen und am 16.07.2021 ortsüblich bekanntgemacht.

Zur weiteren Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB die Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr erlassen.

(3)

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf die Flurstücke 848, 368, 369/1, 371/1, 372, 373/1, 376/1, 377/1, 378/1, 380/1, 381/1, 382, 383, 384, 385/1, 386/1 und 388/1 in der Flur 1 (Gemarkung Treis a. d. Lumda). Der räumliche Geltungsbereich ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen.

(4)

In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen Vorhaben i.S. § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(5)

Vorhaben i.S. § 29 BauGB sind:

a)

Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, oder über die in einem anderen Verfahren (z.B. Bundesimmissionsschutzgesetz) entschieden wird;

b)

Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschl. Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach a) sind;

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten (genehmigten oder zulässigen) Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(6)

Die Verlängerung der Veränderungssperre wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht. Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend. Auf die Frist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach §15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.

Die Möglichkeit der Verlängerung der Geltungsdauer bzw. einer erneuten Beschlussfassung gem. § 17 Abs.2 und Abs. 3 BauGB bleibt unberührt. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in (3) genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.

Hinweis gemäß § 18 Abs. 3 BauGB:

Dauert die Veränderungssperre länger als 4 Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 BauGB). Der Entschädigungsberechtigte kann die Entschädigung verlangen, wenn die im vorangegangenen Satz bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Magistrat der Stadt Staufenberg beantragt (§ 18 Abs. 2 S. 2 und 3 BauGB).

Übersichtskarte räumlicher Geltungsbereich