Aufgrund § 6 der Verbandssatzung des Zweckverbandes Lollar-Staufenberg vom 01.03.2005, zuletzt geändert durch Satzung vom 18.04.2007, und der §§ 5, 27 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lollar-Staufenberg in der Sitzung am 22.06.2023 folgende
beschlossen:
Artikel 1
§ 3 Abs. 4 wird aufgehoben und durch folgenden neuen § 3 Abs. 4 ersetzt:
(4) Die Aufwandsentschädigung für den Verbandsvorsteher / die Verbandsvorsteherin wird für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und damit verbundenem höheren Aufwand auf pauschal 250,00 € monatlich festgesetzt. Die Lohn- und Kirchensteuer für die Aufwandsentschädigung ist vom Verbandsvorsteher / der Verbandsvorsteherin selbst zu tragen. Die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung werden je zur Hälfte vom Verband und dem Verbandsvorsteher / der Verbandsvorsteherin getragen.
Artikel 2
Diese 2. Änderung der Entschädigungssatzung des Zweckverbandes Lollar-Staufenberg tritt am 01.08.2023 in Kraft.
Lollar, 22.06.2023