Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S.698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 607) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S.142 zuletzt geändert am 16.02.2023 GVBl. S.90, 93 und; §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S.134, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 BGBl. I S.2022, neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 BGBl I S. 2022; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.12.2022 BGBl I S. 2824; 2023 I Nr. 19 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Staufenberg am 19.12.2023 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Träger und Rechtsform
Die Kindertageseinrichtungen
| • | Mäuseburg | - | Stadtteil Staufenberg |
| • | Am Edelgarten | - | Stadtteil Treis |
| • | MIKiTa Kinderlachen | - | Stadtteil Mainzlar |
| • | Am Buchenberg | - | Stadtteil Daubringen |
werden von der Stadt Staufenberg als öffentliche Einrichtungen unterhalten. Durch die Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.
§ 2 Aufgaben
| (1) | Die Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. |
| (2) | Die Kindertageseinrichtungen haben gemäß § 26 HKJGB einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Sie ergänzen und unterstützen die Erziehung des Kindes in der Familie und sollen die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote fördern. Ihre Aufgabe ist es insbesondere, durch individuelle und differenzierte Erziehungsarbeit die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben. |
| (3) | Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 26 HKJGB sollen die pädagogischen Fachkräfte mit den Erziehungs- und/oder Sorgeberechtigten und den anderen an der Bildung und Erziehung des Kindes beteiligten Institutionen partnerschaftlich zusammenarbeiten. |
| (4) | Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben nach den jeweiligen pädagogischen Konzepten der Kindertageseinrichtungen und den gesetzlichen Vorgaben. Die Einrichtungen verfügen über ein schriftlich niedergelegtes Konzept, dieses ist bei Bedarf fortzuschreiben. |
§ 3 Kreis der Berechtigten
| (1) | Die Kindertageseinrichtungen stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Stadt Staufenberg ihre Hauptwohnung i.S. des Melderechts haben, vom vollendeten 1. Lebensjahr an bis zum Schulbesuch offen. |
| (2) | Kinder von ein bis drei Jahren werden im Rahmen der verfügbaren Plätze entweder in einer Krippengruppe oder in einer altersgemischten Gruppe in den Kindertageseinrichtungen betreut, Kinder vom 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt in altersgemischten Gruppen. |
| (3) | Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in einer bestimmten Tageseinrichtung besteht nicht. |
§ 4 Betreuungszeiten
| (1) | Die städtischen Kindertageseinrichtungen sind montags bis freitags von 7:00 bis 15:00 Uhr geöffnet. Die Kindertageseinrichtung des DRK Mittelhessen in Daubringen ist bis 16:00 Uhr geöffnet. Die Kindertageseinrichtungen bieten eine Betreuung mit Mittagessen (ab dem 14:00 Uhr Tarif) an, siehe Kostenbeitragssatzung § 5 Abs. 2 |
| (2) | Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit über 13:00 Uhr hinaus besteht nicht. Ganztagsplätze und eine Mittagsbetreuung mit Verpflegung werden nur im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten angeboten. Wenn keine freien Plätze mehr vorhanden sind, kann eine Vergabe erst nach dem Freiwerden von Plätzen erfolgen. |
| (3) | An allen gesetzlichen Feiertagen sind die Kindertageseinrichtungen geschlossen. Ebenfalls geschlossen bleiben die Einrichtungen an beiden Freitagen nach dem Himmelfahrts- und Fronleichnamsfeiertag. Während der gesetzlich festgelegten Schulsommerferien in Hessen wird jede Kindertageseinrichtung für drei Wochen geschlossen. Alle Einrichtungen schließen gleichzeitig, der Ferienzeitraum liegt jährlich wechselnd in den Ferienwochen 1-3 oder in den Ferienwochen 4-6. Die Kindertageseinrichtungen bleiben in den Weihnachtsferien bis zu 6 Tage geschlossen, der Ferienzeitraum wird je nach Termin der Hessischen Schulferien durch den Träger festgelegt. Hinzu kommt am jeweils letzten Werktag vor Ferienbeginn im Sommer und Winter ein Putztag, an diesen sind die Einrichtungen ebenfalls geschlossen. Einmal pro Monat schließen die Kindertageseinrichtungen an einem generell festgelegten Wochentag um 13:00 Uhr für notwendige Teambesprechungen, Unterweisungen und weitere Schulungen. |
| (4) | Wenn das Betreuungspersonal zu Arbeitsgemeinschaften, Fortbildungsveranstaltungen usw. einberufen wird, bleiben die von der Maßnahme betroffenen Kindertageseinrichtungen bis zu 2 Tage ebenfalls geschlossen. Weiterhin bleiben die Einrichtungen am Tag des Personalausfluges geschlossen. |
| (5) | Bekanntgaben erfolgen durch Aushang in den Kindertageseinrichtungen. |
§ 5 Antrag auf Aufnahme
| (1) | Der Antrag zur Aufnahme wird durch die Erziehungsberechtigten über „KitaKids“ Staufenberg (Online-Vergabeportal der Stadt Staufenberg) gestellt. Die Aufnahme erfolgt ebenfalls über KitaKids durch die Leitung der Kindertageseinrichtung. Die Anmeldung / der Vertragsschluss ist von allen Erziehungsberechtigten schriftlich durch Unterschrift zu bestätigen (entsprechend dem Sorgerecht §§ 1626 ff BGB §§ 1631,1687 BGB). Der / die Erziehungsberechtigte erhält einen digitalen Bescheid der Stadtverwaltung über KitaKids, dieser gilt als Aufnahmegenehmigung. |
| (2) | Eine Aufnahme kann nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten schriftlich bestätigen, dass sie die Belehrung des Robert-Koch-Instituts nach § 34 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes zur Kenntnis genommen haben; § 6 bleibt unberührt. |
| (3) | Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der jeweiligen Einrichtung erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen. |
§ 6 Aufnahmekriterien
| (1) | Die Aufnahme erfolgt nach dem Eingang der digitalen Anträge nach § 5 gemäß dem Alter des Kindes in der jeweiligen Altersgruppe nach § 3 Abs. 2. Dabei wird das ältere Kind vor dem jüngeren Kind der jeweiligen Altersgruppe berücksichtigt, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. |
| (2) | Geschwister von Kindern, die bereits in der Tagesstätte aufgenommen wurden, können bevorzugt in derselben Einrichtung aufgenommen werden, wenn die Plätze nicht von aus anderen besonderen sozialen oder pädagogischen Gründen bevorzugt aufzunehmenden Kindern (nach Abs. 3+4) beansprucht werden. |
| (3) | Bevorzugt aufgenommen werden zunächst Kinder, die aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen der Förderung und Betreuung bedürfen. Danach werden ferner entsprechend § 24 SGB VIII bevorzugt die Kinder berufstätiger und in beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung befindlicher Erziehungsberechtigter bzw. Erziehungsberechtigter in Ausbildung, Fortbildung etc., aufgenommen, die aus diesem Grund auf einen Betreuungsplatz angewiesen sind, wenn die Berufstätigkeit, das Ausbildungsverhältnis und Studium durch entsprechende schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers, Ausbildungsträgers oder Hochschule nachgewiesen wird. Hierbei sind Alleinerziehende besonders zu berücksichtigen. |
| (4) | Die Ganztagsplätze und/oder die Plätze mit Mittagsbetreuung werden vorrangig an Kinder vergeben, deren Erziehungsberechtigte berufstätig sind und/oder die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllen, insbesondere wenn es sich dabei um Alleinerziehende handelt. Die regelmäßige Berufstätigkeit oder Ausbildung über den Nachmittag ist jährlich durch schriftliche Bestätigung der Ausbildungsstätte oder des Arbeitgebers nachzuweisen. |
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| Das Anrecht auf den Ganztagsplatz geht verloren, wenn Ganztagsplätze nicht mehr in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen oder der vorgenannte Nachweis für die Ganztagesbetreuung für das folgende Kita-Jahr nicht erbracht wird. Dann ist der Platz für die Nachmittagsbetreuung für ein anderes Kind mit besonderem Bedarf freizumachen. Die Regelbetreuung (halbtags bis zu 6 Stunden) bleibt davon unberührt. |
| (5) | Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen. Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einer Sonderbetreuung bedürfen können nur aufgenommen werden, wenn dem individuellen Förderbedarf des Kindes entsprochen werden kann und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. |
| (6) | Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Tageseinrichtungen für Kinder erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen. |
§ 7 Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme
| (1) | Zum Schutz des aufzunehmenden Kindes ist zu belegen, dass gegen die Aufnahme in die Tageseinrichtung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies kann insbesondere durch Vorlage des Impfausweises und des Vorsorgeuntersuchungsheftes geschehen, wenn aus diesem hervorgeht, dass die Früherkennungsuntersuchungen altersgemäß erfolgt sind, oder durch Vorlage eines ärztlichen Attests, für dessen Kosten die Erziehungsberechtigten aufzukommen haben. |
| (2) | Die Impfbescheinigung (§ 2 des Kindergesundheitsschutzgesetzes) ist vor der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung vorzulegen |
| (3) | Nach § 20 Abs. 8 und 9 IfSG ist vor der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern vorzulegen. |
§ 8 Pflichten der Erziehungsberechtigten
| (1) | Es wird erwartet, dass die Kinder die Kindertageseinrichtungen regelmäßig besuchen; sie sollen spätestens bis 9.00 Uhr eintreffen. |
| (2) | Die Kinder sind in sauberem Zustand und in jahreszeitlich angemessener Kleidung in die Tageseinrichtung für Kinder zu bringen. Das Tragen von Schmuck (Ringe, Ketten, Uhren/Smartwatches, etc.) ist untersagt. |
| (3) | Ebenso sind elektronische Geräte (Spielzeuge), die entweder wlan-fähig sind, Tonaufnahmen oder Fotoaufnahmen ermöglichen, nicht erlaubt. Dies gilt auch für Smartphones und Mobiltelefone. |
| (4) | Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Kindertageseinrichtungspersonal persönlich und holen sie pünktlich nach Beendigung der Betreuungszeit dort wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der persönlichen Übernahme der Kinder im Gebäude der Kindertageseinrichtung und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Eltern oder abholberechtigten Person beim Verlassen des Gebäudes. Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in der Kindertageseinrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Die abholende Person muss volljährig sein. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen. |
| (5) | Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes (§ 34 Infektionsschutzgesetz) sind die Erziehungsberechtigten zur unverzüglichen Mitteilung an die Kindertageseinrichtung verpflichtet. In diesen Fällen darf die Kindertageseinrichtung erst nach Wiederzulassung gemäß IfSG besucht werden. Im Übrigen wird auf das als Anlage 1 beigefügte Merkblatt verwiesen, wonach kranke Kinder die Einrichtung nicht besuchen dürfen. |
| (6) | Das Fehlen des Kindes ist unverzüglich der Leitung der Kindertageseinrichtung mitzuteilen. |
| (7) | Wird von Mitarbeiter/innen der Kindertageseinrichtung eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Erziehungsberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen. |
| (8) | Die Erziehungsberechtigten haben die Satzungsbestimmungen sowie die Kostenbeitragssatzung einzuhalten und insbesondere die Beiträge zu entrichten. Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung, die Kostenbeitragssatzung sowie die pädagogische Konzeption der jeweiligen Einrichtung an. |
§ 9 Pflichten der Leitung der Kindertageseinrichtung
| (1) | Die Leitung der Kindertageseinrichtung und die pädagogischen Fachkräfte stehen den Erziehungsberechtigten der Kinder bei Bedarf zu einer Aussprache zur Verfügung. |
| (2) | Treten die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Leitung der Kindertageseinrichtung verpflichtet, unverzüglich den Träger und gleichzeitig das Gesundheitsamt zu unterrichten und dessen Weisungen zu befolgen (§ 34 Abs. 6 Satz 1 des IfSG). |
§ 10 Schutzbestimmung
Die ungenehmigten Aufnahmen von Kindern durch Bild oder Film ist untersagt.
§ 11 Elternversammlung und Elternbeirat
Für Elternversammlung und Elternbeirat wird Näheres durch die Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt.
§ 12 Versicherung
| (1) | Die Stadt versichert auf ihre Kosten alle Kinder gegen Sachschaden. |
| (2) | Gegen Unfälle in den Kindertageseinrichtungen sowie auf dem Hin- und Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert. |
§ 13 Kostenbeiträge
Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen wird von den gesetzlichen Vertretern der Kinder ein im Voraus zahlbarer Kostenbeitrag nach Maßgabe der jeweils gültigen Kostenbeitragssatzung zu dieser Satzung erhoben.
§ 14 Ummeldung
| (1) | Anträge auf Änderungen des Betreuungsumfangs sind über das Onlineportal „KitaKids Staufenberg“ durch die Erziehungsberechtigten vorzunehmen. Die Erziehungsberechtigten erhalten nach erfolgter Ummeldung einen neuen Kostenbeitragsbescheid über das digitale Onlineportal „KitaKids Staufenberg“. |
| (2) | Die Ummeldung von U2 zu U3 oder Ü3 Tarifen erfolgen automatisch durch den Träger. Die Ummeldung wird zum Monatsbeginn des Geburtsmonats wirksam. |
| § 15 Abmeldung | |
| (1) | Abmeldungen sind schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats bei der Leitung der Kindertageseinrichtung vorzunehmen, diese ist von allen Erziehungsberechtigten zu unterschreiben; gehen sie erst nach dem 15. dort ein, werden sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam. |
| (2) | Innerhalb der letzten 2 vollen Monate vor der Einschulung eines Kindes kann eine Abmeldung nur aus zwingenden triftigen Gründen (z.B. Wegzug aus der Stadt) erfolgen. |
| (3) | Die Abmeldung auf Grund der Einschulung eines Kindes erfolgt automatisch durch den Träger zum Ende des Kita-Jahres, d. h. zum 31.07. eines Kalenderjahres. |
| (4) | Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Kindertageseinrichtung unzumutbare Belastung, wiederholte Störung der Betriebsabläufe, wiederholte Gefährdung von sich selbst oder anderer Kinder, des Personals oder Dritter z. B. durch unberechenbares Verhalten kann das Kind von der weiteren Betreuung in der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen oder in eine andere Kindertageseinrichtung umgesetzt werden. Ein Ausschluss von der weiteren Betreuung kann auch erfolgen, wenn eine unzumutbare Belastung oder Störung des Kita-Betriebes durch das Verhalten der Erziehungsberechtigten insbesondere bei einer gestörten Erziehungspartnerschaft und einem zerstörten Vertrauensverhältnis gegenüber dem Fachpersonal der Einrichtung entstanden ist. |
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| Vor dem Ausschluss ist die Möglichkeit der Umsetzung in eine andere Kindertageseinrichtung zu prüfen. Der Ausschluss oder gegebenenfalls die Umsetzung wird durch Verwaltungsakt verfügt. Vor einem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten anzuhören. Der Ausschluss gilt als Abmeldung. |
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| Die Entscheidung hierüber trifft der Magistrat auf Antrag der Leitung der Kindertageseinrichtung und Anhörung sowohl der Fachdienstleitung Kindertagesstätten sowie der Erziehungsberechtigten. |
| (5) | Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als 2 Wochen ohne Begründung vom Besuch der Kindertageseinrichtung fernbleiben, können sie nach schriftlicher Mahnung durch Bescheid gegenüber dem Kind vertreten durch die / den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Vor einem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten anzuhören. |
| (6) | Werden die Kostenbeiträge oder die Kosten für die Mittagsverpflegung dreimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt nach entsprechender Mahnung und Verweis auf die Kostenübernahmemöglichkeit nach § 90 SGB VIII das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz, soweit die Betreuung nicht der Freistellung von der Kostenbeitragspflicht unterfällt, mit der Bekanntgabe durch Bescheid an das Kind vertreten durch die/den Erziehungsberechtigte/n. Vor einem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten anzuhören. |
§ 16 Gespeicherte Daten
| (1) | Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme in der Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über |
| 1. | Name, Vorname(n) Geburtsdatum des Kindes, Adresse, |
| 2. | Name/n, Vorname/n, Adresse/n der/des Erziehungsberechtigten, |
| 3. | Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten, |
| 4. | Angaben zum Impfstatus des Kindes, |
| 5. | Krankheiten, von denen die Einrichtung Kenntnis haben muss, |
| 6. | Kontaktangaben des zuständigen Hausarztes oder Kinderarztes, |
| 7. | Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Stadt besuchen, |
| 8. | weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA Lastschriften etc.). |
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| Die Erziehungsberechtigten werden darauf hingewiesen, dass das Fachpersonal sog. Entwicklungsportfolios anfertigen muss, um dem Bildungs- und Erziehungsauftrag nachzukommen. Fotos oder Videos der Kinder für diese Dokumentation dürfen nur mit der Erlaubnis der Erziehungsberechtigten angefertigt und verwendet werden. Die Erziehungsberechtigten haben dazu schriftlich ihr Einverständnis zu erklären. Sie haben ein Einsichtsrecht. In der Tageseinrichtung für Kinder werden also persönliche Daten von Kindern im geschützten Rahmen erfasst, verarbeitet und mit anderen Fachkräften besprochen, soweit dieses zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages notwendig ist. |
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| Dazu werden erfasst |
| • | persönliche Daten des Kindes nach Abs.1, |
| • | die körperliche, geistige, seelische und soziale Entwicklung des Kindes und sein Verhalten, |
| • | seine familiäre Situation (z. B. Geschwister, alleinerziehendes Elternteil), |
| • | evtl. chronische, akute oder ansteckende Krankheiten oder Behinderungen des Kindes, |
| • | Foto- oder Videodokumentation. |
| (2) | Grund, Form und Verwendung der Datenerfassung ist: |
| (2.1) | Grund der Datenerfassung |
| • | als Grundlage für die pädagogische Arbeit in der Kindertagesstätte, |
| • | zur Qualitätsverbesserung und Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Tageseinrichtung für Kinder, |
| • | um eine individuelle Förderung des Kindes zu ermöglichen, |
| • | aus Fürsorgepflicht gegenüber dem Kind gemäß § 8a SGB VIII, |
| • | zur digitalen Speicherung. |
| (2.2) | Die Daten werden in folgender Form erfasst: |
| • | als schriftliche Dokumentation, |
| • | als Foto oder Video (Einverständniserklärung Bilddokumentation), |
| • | zur digitalen Speicherung. |
| (2.3) | Die erhobenen Daten werden wie folgt verwendet: |
| • | in Teambesprechungen, Supervision und Fachberatung innerhalb der Tageseinrichtung für Kinder, |
| • | in Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten des Kindes, |
| • | in Gesprächen mit anderen Fachkräften, die für die Förderung und das Wohlergehen des Kindes zuständig sind (z. B. Therapeuten, Ärzten, Familienhelfern, Frühförderstelle, Jugendamt, berechtigte Behörden), |
| • | zum Übergang in die Schule. |
| (3) | Das Einverständnis der Erziehungsberechtigten zur Datenweitergabe an andere Institutionen wird bei Bedarf gesondert eingeholt. |
| (4) | Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge und zur Erfüllung des Betreuungsbildungs- und Erziehungsauftrages weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt gemäß dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gem. Art. 30 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Stadt Staufenberg soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist. |
| (5) | Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der (DS-GVO) und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), die auf der Homepage der Stadt Staufenberg unter www.staufenberg.de/datenschutz einsehbar sind. Weitere Datenschutzinformationen der Stadt Staufenberg, die auch für die Kindertageseinrichtungen gelten, sind zu finden im Impressum von KitaKids Staufenberg unter www.staufenberg.de/kitakids (§ 50 HDSIG). Auf Wunsch betroffener Personen übersenden wir diese Informationen auch in Papierform. |
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.02.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.05.2018 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Staufenberg, 19. Dezember 2023