Der bei den Kommunalwahlen und Kreis-Ausländerbeiratswahl in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Staufenberg gewählte Abgeordnete über den Wahlvorschlag:
Lfd. Nr. 2, Herr Marian Moldenhauer hat mit Schreiben vom 24.08.2022 sein Mandat niedergelegt.
Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach. Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Staufenberg nachrückt:
Lfd. Nr. 9, Frau Katharina Hess, Staufenberg, 1006 Stimmen.
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch
eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist beim Wahlleiter Steven Herdman, schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Staufenberg, 30.08.2022