Aufgrund des § 5 und des § 28 der Hessischen Gemeindeordnung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl 2025 Nr. 24) sowie § 7 der Hauptsatzung der Stadt Staufenberg hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Staufenberg in ihrer Sitzung am 16.09.2025 folgende Ehrungssatzung beschlossen:
§ 1
Ehrenbürgerrecht
Die Stadt Staufenberg kann Personen ehren, die sich auf außergewöhnlicher und herausragender Weise um die Stadt verdient gemacht haben, unabhängig davon, ob sie in der Stadt leben oder dort geboren wurden. Das Ehrenbürgerrecht ist die höchste Auszeichnung, die die Stadt vergeben kann. Die Verleihung erfolgt durch die Übergabe eines Ehrenbürgerbriefes sowie des Turms der Stadt Staufenberg.
§ 2
Ehrenurkunde / Ehrenbezeichnung
| (1) | Die Ehrenbezeichnung der Stadt Staufenberg kann Personen verliehen werden, die mindestens 20 Jahre lang ein Mandat oder Amt in der Stadt ausgeübt haben. Dazu gehören: | |
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| • | Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung |
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| • | Mitglieder der Ortsbeiräte |
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| • | Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte |
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| • | Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte |
| (2) | Die Ehrung erfolgt durch die Übergabe einer Ehrenurkunde sowie die Verleihung der Ehrenbezeichnung gemäß § 7 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Staufenberg. | |
| (3) | Den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung wird für ihr vergleichsweise verantwortungsvolles ehrenamtliches Engagement zusätzlich der Turm der Stadt Staufenberg verliehen. Für die Verleihung des Turms der Stadt Staufenberg hat die betreffende Person mindestens 20 Jahre ausschließlich als Vorsitzende/r der Stadtverordnetenversammlung tätig sein müssen. Es ist nicht Voraussetzung, dass das Ehrenamt als Vorsitzende/r der Stadtverordnetenversammlung ununterbrochen ausgeübt wurde. | |
| (4) | Der/Dem hauptamtlichen Wahlbeamtin/Wahlbeamten der Stadt Staufenberg wird für ihre/seine vergleichsweise besonders verantwortungsvolle Amtsführung ebenfalls der Turm der Stadt Staufenberg verliehen. Voraussetzung für die Verleihung ist, dass die betreffende Person mindestens 20 Jahre ausschließlich als hauptamtlicher Wahlbeamter der Stadt Staufenberg tätig war. Es ist nicht erforderlich, dass das Amt ununterbrochen ausgeübt wurde. | |
| (5) | Die Ehrenurkunde entspricht dem Muster in Anlage 1. | |
§ 3
Ehrenbrief
| (1) | Der Ehrenbrief der Stadt Staufenberg kann an ehrenamtlich für die Stadt tätige Bürgerinnen und Bürger und andere Personen verliehen werden, die sich durch besonders vorbildliches bürgerschaftliches Verhalten Verdienste erworben oder durch eine herausragende Einzelleistung ausgezeichnet haben, an Stadtverordnete, ehrenamtliche Stadträtinnen und Stadträte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher, Mitglieder der Ortsbeiräte, nach einer Tätigkeit von mindestens 15 Jahren. |
| (2) | Der Ehrenbrief entspricht dem Muster in Anlage 2. |
§ 4
Dankesurkunde
| (1) | Die Dankesurkunde der Stadt Staufenberg kann an ehrenamtlich für die Stadt tätige Bürgerinnen und Bürger und andere Personen verliehen werden, die sich durch vorbildliches bürgerschaftliches Verhalten Verdienste erworben oder durch eine beispielhafte Einzelleistung ausgezeichnet haben, an Stadtverordnete, ehrenamtliche Stadträtinnen und Stadträte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher, Mitglieder der Ortsbeiräte nach einer Tätigkeit von mindestens 10 Jahren und Personen, die nicht die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, aber dennoch ehrungswürdige Verdienste erworben haben. |
| (2) | Die Dankesurkunde entspricht dem Muster in Anlage 3. |
§ 5
Anrechenbare Zeiten
Zeiten, in denen Mandatsträgerinnen/ und Mandatsträger zeitgleich in mehreren Gremien tätig sind, werden bei der Berechnung nur einfach gezählt.
§ 6
Feststellung der Ehrung
| (1) | Die zu ehrenden Personen (gem. §§ 1, 2, 3,4) sind durch den dafür vorgesehenen schriftlichen Antrag festzustellen, welcher über die Stadt Staufenberg erhältlich ist. |
| (2) | Die zu ehrenden Personen sollten ihren Wohnsitz in der Stadt Staufenberg oder für die Stadt Staufenberg die zu ehrende Leistung erbracht haben. |
| (3) | Die Ehrung nimmt die Bürgermeisterin/der Bürgermeister oder die Stadtverordnetenvorsteherin/der Stadtverordnetenvorsteher vor. |
| (4) | Die Ausführungen dieser Richtlinien stellen eine freiwillige Leistung dar. Ein Rechtsanspruch kann daher nicht abgeleitet werden. Die aufgelisteten Meldungen der zu ehrenden Personen werden dem Magistrat zur Einsicht und Genehmigung vorgelegt. |
§ 7
Zeitpunkt der Ehrungen
| (1) | Die vorgenannten Ehrungen sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, im Rahmen des Neujahrsempfangs der Stadt Staufenberg oder bei anderen besonderen Anlässen durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister oder die Stadtverordnetenvorsteherin/ den Stadtverordnetenvorsteher verliehen werden. |
| (2) | Bei Nichterscheinen erfolgt keine Nachehrung. |
§ 8
Entzug der Ehrungen
Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht, die Ehrenbezeichnung und den Ehrenbrief wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.
§ 9
Ehe- und Altersjubiläen
| (1) | Für Ehejubiläen gelten folgende Anlässe: | |
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| • | Goldene Hochzeit 50 Ehejahre |
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| • | Diamantene Hochzeit 60 Ehejahre |
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| • | Eiserne Hochzeit 65 Ehejahre |
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| • | Gnaden Hochzeit 70 Ehejahre |
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| Eingetragene Lebenspartnerschaften sind Ehen gleichgestellt. | |
| (2) | Als Altersjubiläen gelten die Vollendung des 80., 90., 95. und 100. Lebensjahres sowie jedes in der Folge vollendete Lebensjahr ab dem 101. Geburtstag. | |
| (3) | Die unter Abs. 1 und 2 aufgelisteten Ehejubilare sowie Altersjubilarinnen und Altersjubilare erhalten ein Glückwunschschreiben sowie eine Urkunde des Magistrats. Außerdem werden die Jubilare mit passenden Präsenten bedacht, die ihrem besonderen Anlass gerecht werden. Dabei ist stets darauf zu achten, dass die Präsente bei den jeweiligen Jubiläen gleichwertig und gleichartig gewählt werden. | |
| (4) | Die Urkunden der Ehe- und Altersjubilarinnen/Altersjubilare entsprechen dem Muster in Anlage 4. | |
| (5) | Zur Vollendung des 70., 75., 85., 91., 92., 93., 94., 96., 97. 98., 99. Lebensjahres erhalten Bürgerinnen und Bürger der Stadt Staufenberg ein Glückwunschschreiben der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters. | |
§ 10
Ehrung für sportliche und sonstige herausragende Leistungen
| (1) | Die Stadt Staufenberg vergibt als Auszeichnung für herausragende Leistungen auf dem Gebiet - Sport - eine Urkunde pro Sportlerin/Sportler bzw. pro Mannschaft, wenn die Voraussetzungen der Absätzen 3 und 4 erfüllt sind. | |
| (2) | Die Urkunde entspricht dem Muster in Anlage 5. | |
| (3) | Die Voraussetzungen für die Auszeichnung sind bei Einzelpersonen: | |
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| • | Erreichung einer Meisterschaft ab Kreisebene |
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| • | Platzierung an Wettbewerben ab Hessen-/Gaumeisterschaften etc. oder |
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| • | Landessiegerin/Landessieger „Jugend musiziert“ oder „Jugend forscht“, Jugend trainiert für Olympia |
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| • | Berufung in Auswahlmannschaften (z. B. Hessenauswahl, Nationalmannschaft) |
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| • | 20-jährige aktive Tätigkeit als Übungsleiterin/Übungsleiter, Trainerin/Trainer oder Schiedsrichterin/Schiedsrichter oder |
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| • | Personen, die die Bedingungen für das Deutsche Sportabzeichen in Gold zum 25. Mal erfüllt haben oder |
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| • | Personen, die trotz einer Behinderung besondere sportliche Leistungen erzielt haben. |
| (4) | Die Voraussetzungen für die Auszeichnung sind bei Mannschaften: | |
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| • | „Jugend“ für die Erreichung einer Meisterschaft ab Kreisebene oder |
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| • | „Aktive“ für die Erreichung einer Meisterschaft ab Kreisebene oder |
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| • | Erreichung einer Meisterschaft ab Kreisebene |
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| Diese Auszeichnung kann vorgenommen werden, bei Sportlerinnen und Sportlern der Jugend-, Junior- und Seniorenklasse. | |
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| Bei Mannschaftssiegerinnen/Mannschaftssiegern wird jedes Mitglied geehrt sowie Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Trainerinnen/Trainer die an der Erbringung der jeweiligen sportlichen Leistung maßgeblich beteiligt war. | |
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| Bei mehreren Erfolgen wird jeweils die beste Leistung berücksichtigt. | |
| (5) | Die zu ehrenden Personen sind wie folgt festzustellen | |
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| • | Meldungen, Vorschläge und Rückläufe müssen durch die Vereine schriftlich oder mit dem dafür vorgesehen Antrag eingereicht werden. |
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| • | Die zu ehrenden Personen sollten ihren Wohnsitz in der Stadt Staufenberg haben bzw. für einen Verein aus Staufenberg die zu ehrende Leistung erzielt haben. |
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| • | Die Ehrung soll im Rahmen der Jahreshauptversammlung des Vereins vorgenommen werden, in dem die zu Ehrenden Mitglied sind. |
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| • | Die Einladung der zu Ehrenden wird durch eine Vertreterin/einen Vertreter der Stadt Staufenberg vorgenommen. Bei Nichterscheinen erfolgt keine Nachehrung. |
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| • | Die Ausführungen dieser Satzung stellen eine freiwillige Leistung dar. Ein Rechtsanspruch kann daher nicht abgeleitet werden. |
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| • | Die aufgelisteten Meldungen der zu ehrenden Personen werden dem Magistrat zur Einsicht und Genehmigung vorgelegt. |
§ 11
Ehrungen für Vereine
| (1) | Die Stadt Staufenberg vergibt Auszeichnung für das 25. und jedes weitere 25. Jahr des Bestehens eines Vereins seit der Gründung. Der zu ehrende Verein erhält 1,00 Euro für jedes Vereinsjahr. |
| (2) | Die Urkunde entspricht dem Muster in Anlage 6. |
| (3) | Die zu ehrenden Vereine sind von Amts wegen oder auf schriftlichen Antrag festzustellen und müssen ihren Sitz in der Stadt Staufenberg haben. |
| (4) | Die Ehrung nimmt die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister oder die Stadtverordnetenvorsteherin/ der Stadtverordnetenvorsteher im Rahmen des Neujahrsempfangs der Stadt Staufenberg oder der Jubiläumsveranstaltung des Vereins vor. |
| (5) | Die Ausführungen dieser Satzung stellen eine freiwillige Leistung dar. Ein Rechtsanspruch kann daher nicht abgeleitet werden. Die aufgelisteten Meldungen der zu ehrenden Vereine werden dem Magistrat zur Einsicht und Genehmigung vorgelegt. |
§12
Verfahrensvorschriften
| (1) | Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet über die Verleihung | |
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| a. | des Ehrenbürgerrechts ( § 1 i. V. m. § 28 Ziff. 1 HGO) |
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| b. | der Ehrenbezeichnung ( § 2 i. V. m. § 28 Ziff. 2 HGO) |
| (2) | Der Magistrat entscheidet über die Verleihung | |
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| a. | der Ehrenurkunde (§ 2); |
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| b. | des Ehrenbriefs (§ 3); |
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| c. | der Dankesurkunde (§ 4) |
| (3) | Über die Ehrungen wird eine Urkunde ausgestellt. | |
| (4) | Die Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts, der Ehrenurkunde, des Ehrenbriefs, der Dankesurkunde und der Ehrenbezeichnung unterzeichnen der/die Bürgermeister/in und der/die Stadtverordnetenvorsteher/in. Alle Verleihungsurkunden unterzeichnet der/die Bürgermeister/in. | |
§ 13
Inkrafttreten
Die Richtlinien treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Staufenberg, 16.09.2025
| (Siegel) |
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| Der Magistrat der Stadt |
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| Peter Gefeller, Bürgermeister |