Aufgrund § 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Staufenberg in ihrer Sitzung vom 16. September 2025 folgende geänderte Hauptsatzung beschlossen:
§ 1 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Magistrat
| (1) | Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der Stadt. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung. | |
| (2) | Der Magistrat besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der städtischen Organe. | |
| (3) | Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Magistrat gem. § 50 Abs. 1 die Entscheidung über folgende Angelegenheiten: | |
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| 1. | Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB) |
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| 2. | Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB |
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| 3. | Erwerb, Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bzw. die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von 200.000 € inkl. MwSt. im Einzelfall, |
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| 4. | Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht bis zu einem Betrag von 50.000 € inkl. MwSt. im Einzelfall, |
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| 5. | die Entscheidungen über Verpachtungen und Vermietungen, |
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| 6. | Entscheidungen über den Abschluss sowie die Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen bis zum einem Gesamterbbaurechtszins von EURO 300.000,00 (Höhe des jährlichen Erbbauzinses x Gesamtlaufzeit des Vertrages) im Einzelfall, |
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| 7. | Veräußerung und Belastung von Erbbaurechten bis zu einem Betrag von EURO 300.000,00 im Einzelfall, |
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| 8. | Vergabe von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure bis zum einem Betrag von 100.000,00 € inkl. MwSt. im Einzelfall, |
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| 9. | Entscheidungen über den Abschluss von Werkverträgen und über gemeindliche Baumaßnahmen bis zu einem Betrag von 400.000,00 € inkl. MwSt. im Einzelfall, |
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| 10. | Entscheidungen über den Abschluss von sonstigen schuldrechtlichen Verträgen bis zu einer Gesamtvertragssumme von 120.00,00 € inkl. MwSt. (jährliche Vertragssumme x Vertragslaufzeit) im Einzelfall, |
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| 11. | Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen im Einzelfall, |
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| 12. | Entscheidungen über die Annahme von Schenkungen, Spenden und die Durchführung von Sponsoringmaßnahmen bis zu einem Wert der Zuwendung von 20.000,00 € inkl. MwSt. im Einzelfall, |
| (4) | Das Recht der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Magistrat zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt. | |
| (5) | Die Stadtverordnetenversammlung überträgt die Entscheidung über die Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen gem. § 103 Abs. 1 HGO auf den Magistrat. | |
§ 2 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse
Die Stadtverordnetenversammlung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse einen Haupt- und Finanzausschuss. Der Ausschuss hat 9 Mitglieder und setzt sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Benennungsverfahren gem. § 62. Abs. 2 HGO) zusammen.
§ 3 Stadtverordnetenversammlung
| (1) | Die Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung wird auf 27 festgelegt. | |
| (2) | Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzende/n und ihre oder seine Stellvertreter/innen. Die Zahl der Stellvertreter/innen wird auf 4 festgelegt. | |
| (3) | Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung finden in Präsenz statt. Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung - mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung - sowie die Mitglieder des Magistrats können auch ohne Anwesenheit am Sitzungsort per Bild-Ton-Übertragung an den Sitzungen teilnehmen, wenn eine digitale Sitzungsteilnahme in der Einladung vorgesehen ist. Ob eine Sitzung per Bild-Ton-Übertragung erfolgt, wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung im Benehmen mit dem Magistrat festgesetzt. Die digitale Sitzungsteilnahme soll spätestens einen Tag vor der Sitzung der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister mitgeteilt werden. Zugeschaltete Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung gelten als anwesend im Sinne von § 53 Abs. 1 S. 1 HGO. Die Stadt hat dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Bild-Ton-Übertragung während der Sitzung durchgehend bestehen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Hier haben die zugeschalteten Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats sicherzustellen, dass keine weiteren Personen die Sitzungen verfolgen können. | |
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| Eine digitale Sitzungsteilnahme ist nicht möglich: | |
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| 1. | in der ersten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung (konstituierende Sitzung) |
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| 2. | bei Wahlen nach § 55 HGO |
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| 3. | bei Beschlussfassungen nach § 39 a Abs. 3 S. 2 HGO, 57 Abs. 2 HGO, § 76 Abs. 1 und Abs. 4 S. 3, § 76 a HGO |
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| 4. | bei der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung |
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| 5. | bei der Beschlussfassung über Bauleitpläne |
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| Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung und die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung müssen sich in der Sitzung optisch und akustisch wahrnehmen können. In öffentlichen Sitzungen muss gewährleistet sein, dass per Bild-Ton-Übertragung teilnehmende Stadtverordnete oder Stadträtinnen bzw. Stadträte auch für die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit in Bild und Ton wahrnehmbar sind. | |
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| Technisch bedingte Störungen, die nicht im Verantwortungsbereich der Stadt liegen, sind unbeachtlich und haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der in der Sitzung gefassten Beschlüsse. | |
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| Die Regelung gilt entsprechend für Sitzungen der Ausschüsse, der Ortsbeiräte und des Kinder- und Jugendbeirats. | |
§ 4 Magistrat
| (1) | Der Magistrat besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den ehrenamtlichen Stadträtinnen und Stadträten. |
| (2) | Die Zahl der Stadträtinnen und Stadträten beträgt zwei. |
§ 5 Ortsbeirat
| (1) | Für den Stadtteil Treis wird ein Ortsbezirk und für die Stadtteile Staufenberg, Mainzlar und Daubringen ein gemeinsamer Ortsbezirk nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet. |
| (2) | Die Ortsbezirke sind wie folgt abgegrenzt: Der Stadtteil Treis umfasst das Gebiet der bis Ablauf des 31.07.1974 selbstständigen Gemeinde Treis. |
| (3) | Der gemeinsame Ortsbeirat für die Stadtteile Staufenberg, Daubringen und Mainzlar umfasst das übrige Gemeindegebiet. Der Ortsbeirat besteht im Ortsbezirk Treis aus 5 und im gemeinsamen Ortsbezirk Staufenberg, Mainzlar und Daubringen aus 9 Mitgliedern. |
| (4) | Der Ortsbeirat kann seine Sitzungen auch per Bild-Ton-Übertragung durchführen. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. |
§ 6 Öffentliche Bekanntmachungen
| (1) | Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden mit Abdruck im Amtsblatt der Stadt Staufenberg im Sinne § 5 BekanntmachungsVO öffentlich bekannt gemacht. | |
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| Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem das Amtsblatt der Stadt Staufenberg den bekannt zu machenden Text enthält. | |
| (2) | Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen. | |
| (3) | Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung im Rathaus, Tarjanplatz 1, zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet. | |
| (4) | Die Veröffentlichung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe der Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, vor Beginn der Veröffentlichungsfrist öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) benennen. Die Dauer der Veröffentlichung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S.1 BauGB. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, | |
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| 1. | dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, |
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| 2. | dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, |
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| 3. | dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und |
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| 4. | welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestehen. |
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| Daneben sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung in das Internet einzustellen; die zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen. | |
| (5) | Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Stadt nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden der Stadtverwaltung im Rathaus Stadtmitte, Tarjanplatz 1 eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Stadt hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Wirksame Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden. | |
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| Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist. | |
| (6) | Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt. | |
§ 7 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung
| (1) | Die Stadt kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. | |
| (2) | Personen, die als Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, eines Ortsbeirates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Stadt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten: | |
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| - | Vorsitzende oder Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung |
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| = | Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender der Stadtverordnetenversammlung |
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| - | Mitglied der Stadtverordnetenversammlung |
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| = | Ehrenstadtverordnete oder Ehrenstadtverordneter |
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| - | Bürgermeisterin oder Bürgermeister |
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| = | Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister |
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| - | Stadträtin oder Stadtrat |
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| = | Ehrenstadträtin oder Ehrenstadtrat |
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| - | Mitglied des Ortsbeirates |
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| = | Ehrenmitglied des Ortsbeirates |
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| - | Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher |
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| = | Ehrenortsvorsteherin oder Ehrenortsvorsteher |
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| - | Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte |
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| = | Eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „Ehren-" |
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| Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten. | |
| (3) | Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, im Rahmen des Neujahrsempfangs der Stadt Staufenberg oder bei anderen besonderen Anlässen durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister oder die Stadtverordnetenvorsteherin/ den Stadtverordnetenvorsteher verliehen werden. | |
| (4) | Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen. | |
| (5) | Weitere sowie ergänzende Regelungen sind in der Ehrungssatzung enthalten. | |
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt bisherige Hauptsatzung außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Staufenberg, 16.09.2025
| (Siegel) |
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| Der Magistrat der Stadt |
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| Bürgermeister Peter Gefeller |