(Sondernutzungsgebührensatzung)
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) sowie der §§ 18 und 37 des Hessischen Straßengesetzes in der Fassung vom 08.06.2003 (GVBl. I 2003 S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 426, 430), sowie § 8 des Bundesfernstraßengesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), und der §§ 1 bis 5 a und 9 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess-KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl.
S. 582) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Staufenberg in ihrer Sitzung am 19. September 2023 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Erhebung von Gebühren
| (1) | Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Sinne von § 1 der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Staufenberg werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des als Anlage dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben. |
| (2) | Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnis- und gebührenpflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird. |
| (3) | Die Befugnis, Kosten nach anderen Vorschriften zu erheben, bleibt von dieser Satzung unberührt. |
§ 2
Gebührenbemessung
| (1) | Bei beantragten, erlaubnispflichtigen Sondernutzungen richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem beantragten Zeitraum der Sondernutzung. Im Übrigen ist ihre tatsächliche Dauer maßgeblich. Der Zeitraum endet in jedem Fall erst, wenn die Straße wieder allgemein nutzbar ist. | |
| (2) | Die Gebühr wird nach vollen Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessen. | |
| (3) | Ist die Gebühr nur für Teile des Bemessungszeitraums zu berechnen, ist sie | |
| a) | bei der Bemessung nach Tagen und Wochen in voller Höhe, |
| b) | bei einer Bemessung nach Monaten zu einem Viertel für jede angefangene Woche, |
| c) | bei einer Bemessung nach Jahren zu einem zwölftel für jeden angefangenen Monat zu erheben. |
| (4) | Ist in dem Gebührenverzeichnis eine Sondernutzungsart nicht enthalten, ist die Gebühr nach derjenigen Sondernutzungsart des Gebührenverzeichnisses zu bemessen, die nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners der beantragten oder ausgeübten Sondernutzung am ehesten gleichkommt. | |
| (5) | Lässt sich eine solche Sondernutzungsart nicht feststellen, so betragen | |
| a) | die wiederkehrende Jahresgebühr 0,5 bis zehn von Hundert, |
| b) | die anderen Gebühren fünfzehn von Hundert |
| des zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteils der Sondernutzung. Der zu erwartende wirtschaftliche Vorteil ist auf Verlangen nachzuweisen. | |
§ 3
Gebührenschuldner
| (1) | Die Gebühr hat zu entrichten, | |
| a) | wer eine erlaubnispflichtige Sondernutzung beantragt hat oder wem sie erteilt worden ist sowie der jeweilige Rechtsnachfolger, |
| b) | die Person, die die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder von dritten Personen ausüben lässt, ohne über eine notwendige Erlaubnis zu verfügen. |
| (2) | Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften diese als Gesamtschuldner. | |
§ 4
Entstehen, Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
| (1) | Die Gebühr entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den diese Satzung die Gebührenpflicht knüpft. |
| (2) | Die Gebühr wird durch einen Gebührenbescheid festgesetzt. Ist eine Sondernutzungserlaubnis beantragt, kann der Gebührenbescheid mit der Sachentscheidung über den Erlaubnisantrag verbunden werden. |
| (3) | Bei Sondernutzungen, deren Ausübung voraussichtlich ein Jahr und mehr andauern wird, ist eine jährlich wiederkehrende Gebühr festzusetzen. Die wiederkehrende Gebühr kann auch in monatlichen Raten festgesetzt werden. |
| (4) | Die Gebühr wird mit Beginn der Sondernutzung fällig. Wiederkehrende Gebühren werden mit dem ersten Tag des Zeitraums fällig, für den sie geschuldet sind. |
§ 5
Gebührenbefreiung, -ermäßigung und -erstattung
| (1) | Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben oder nicht ausgeübt, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren. |
| (2) | Bei Nachweis einer aktuellen Freistellungsbescheinigung sind gemeinnützige Vereine von der Gebührenzahlung befreit. |
| (3) | Für rechtsfähige Vereine wird eine ermäßigte Gebühr erhoben. |
| (4) | Politische Parteien und Wählergruppen sind von der Zahlung der Gebühren innerhalb von sechs Wochen vor Wahlen befreit. Hiervon ausgenommen ist das Aufstellen von Großflächenwerbung, für das eine reduzierte Gebühr erhoben wird. |
| (5) | Werbung an den Werbetafeln der Ortseingänge ist für örtliche Vereine gebührenfrei. |
| (6) | Die Stadt Staufenberg kann die Gebühr ermäßigen oder von der Festsetzung absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist. |
| (7) | Die Gebühr kann auf Antrag im Einzelfall auch gestundet, ermäßigt oder erlassen werden, wenn die Sondernutzung im öffentlichen Interesse liegt oder dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Gebührenpflichtigen, die gemeinnützige Zielsetzung der Sondernutzung, deren allgemein förderungswürdiger Zweck oder dies aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. |
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Staufenberg, 19. Dezember 2023 Der Magistrat