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Amtsblatt Staufenberg
Ausgabe 4/2025
Seite 2 - AB
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KOLUMNE DES BÜRGERMEISTERS

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

in den letzten beiden Wochen hat unsere Finanzabteilung die neuen GRUNDSTEUERBESCHEIDE versendet. Seitdem häufen sich Anrufe, E-Mails und Kommentare in den sozialen Medien. Bei vielen Anruferinnen und Anrufern haben wir sehr oft feststellen müssen, dass sie den Text des Begleitschreibens nicht gelesen haben. Deshalb habe ich mir gedacht, veröffentliche ich diesen Text in meiner heutigen Kolumne nochmals wie folgt:

„Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 das bisherige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt. Somit wurde eine Reform der Grundsteuer unumgänglich. Im November 2019 hat der Gesetzgeber auf Bundesebene daraufhin das Grundsteuer-Reformgesetz verabschiedet und fristgemäß neue Bewertungsregeln geschaffen. Mit der sogenannten Öffnungsklausel wurde den Bundesländern das Recht eingeräumt, eine eigene gesetzliche Regelung für die Bewertung von Grundbesitz aufzustellen.

Rechtsgrundlage für das in Hessen geltende Flächen-Faktor-Verfahren, nach dem sich die Höhe der Grundsteuer ab dem 01. Januar 2025 bestimmt, ist das Hessische Grundsteuergesetz (HGrStG) vom 15. Dezember 2021 (GVBl. 2021,906). Mit diesem Gesetz wird Ihr Grundbesitz für die Grundsteuer neu besteuert mit seinem Wert zum 1. Januar 2022 als Stichtag der neuen Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte.

Das hessische Flächen-Faktor-Verfahren knüpft die Bewertung des Grundbesitzes an seine Fläche an. Ergänzend kommt die Lage des Grundbesitzes als Kriterium hinzu, die das Ergebnis des Flächenmodells erhöht oder vermindert.

Auf dieser Grundlage haben Sie von dem für Sie zuständigen Finanzamt bereits einen Bescheid über den sogenannten Grundsteuermessbetrag erhalten. Dieser Messbetrag ist das Berechnungsergebnis aus Ihrer eigenen Grundsteuererklärung und den vom Finanzamt automatisch beigesteuerten Faktoren und Steuermesszahlen. Bei möglichen Fragen zu dem für Ihren Grundbesitz festgesetzten Grundsteuermessbetrag wenden Sie sich bitte direkt an das für Sie zuständige Finanzamt in Gießen (Telefon 0641 / 4800-100).

Heute erhalten Sie nun einen neuen Grundsteuerbescheid über die ab dem Jahr 2025 für Ihren Grundbesitz neu zu zahlende Grundsteuer. Die Höhe der Grundsteuer wird durch einen Hebesatz bestimmt. Diesen hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Staufenberg mit Beschluss vom 24. September 2024 (STVV/029/2024) für die Grundsteuer B auf 500 Prozent und für die Grundsteuer A auf 400 Prozent festgesetzt.

Die Multiplikation des vom Finanzamt ermittelten Grundsteuermessbetrags mit dem für die Stadt Staufenberg festgesetzten Hebesatz ergibt die ab 2025 von Ihnen für Ihren Grundbesitz zu zahlende Grundsteuer. Bedingt durch die Grundsteuerreform kann es zu Belastungsverschiebungen gekommen sein. Das kann zu einem Mehr oder auch zu einem Weniger an Steuern für den Einzelnen geführt haben. Dies bitten wir zu berücksichtigen.“

Auf die in Fettdruck gesetzten Textpassagen weise ich an dieser Stelle nochmals ausdrücklich hin. Die in den letzten Tagen vielfach geführten Gespräche haben gezeigt, dass viele von Ihnen von teils erheblichen Erhöhungen betroffen sind. Dies ist besorgniserregend und muss ergründet werden.

Aus unserer Sicht lässt ein starker Anstieg der Grundsteuer eine fehlerhafte Ermittlung des Messbetrages vermuten. Auch in der Finanzverwaltung können Fehler passieren. Möglicherweise wurden Daten wie der Bodenrichtwert oder die Nutzungsart der Immobilie falsch erfasst oder interpretiert. Vielleicht haben aber auch Sie als Hausbesitzer bei der Abgabe Ihrer eigenen Grundsteuererklärung versehentlich unvollständige oder ungenaue Informationen angegeben. Dies kann beispielsweise Flächenangaben oder bauliche Besonderheiten betreffen.

Mein dringender Rat an Sie lautet daher: Prüfen Sie den von der Finanzverwaltung ausgestellten Bescheid über den Grundsteuermessbetrag nochmals sorgfältig. Falls Ihnen dort etwas unklar erscheint oder Sie einen Fehler vermuten, empfehle ich Ihnen dringend, sich direkt mit dem für Sie zuständigen Finanzamt Gießen in Verbindung zu setzen. Kommen Sie auch dort nicht weiter, ist es aus meiner Sicht ratsam, sich an einen Rechtsexperten zu wenden. Ob Steuerberater, Rechtsanwalt oder eine sonstige Fachkraft im Grundsteuerrecht - diese Experten können Ihnen helfen, Unstimmigkeiten zu erkennen und die notwendigen Schritte einzuleiten.

Nun möchte ich noch auf die von der Stadt Staufenberg festgesetzten Hebesätze der Grundsteuern A und B eingehen. Bereits im September des letzten Jahres wurden diese von unserer Stadtverordnetenversammlung in unveränderter Höhe beschlossen - 400 Prozent für die Grundsteuer A und 500 Prozent für die Grundsteuer B.

Selbst wenn die Stadtverordneten diese Hebesätze reduziert hätten, hätte dies an einer Erhöhung der Grundsteuer für all die Immobilien nichts geändert, deren Messbeträge bisher auf den für verfassungswidrig erklärten Festsetzungen des Jahres 1964 beruhten. Die Höhe des Grundsteuerbetrags wäre zwar etwas geringer ausgefallen, dennoch läge er bei diesen Immobilien deutlich höher als vor der Reform. Dafür verantwortlich ist das neue, vom Bundesverfassungsgericht veranlasste Messverfahren des Landes Hessen.

Nach meinem aktuellen Kenntnisstand plant die Stadtverordnetenversammlung, die Hebesätze im Laufe dieses Jahres zu evaluieren. Dabei gilt es zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß die Grundsteuerreform das Grundsteueraufkommen verändert hat. Insoweit darf nicht übersehen werden, dass die Reform auch Gewinner hervorgebracht hat - Eigentümer, die heute einen niedrigeren Grundsteuerbetrag zahlen. Dies führt natürlich zu einer Reduzierung des Gesamteinkommens aus der Grundsteuer.

Hinzu kommt, dass derzeit zahlreiche Rechtsstreite über die neuen Messbeträge bei den Finanzbehörden anhängig sind. Wie diese Verfahren ausgehen und welche Auswirkungen dies auf das Grundsteueraufkommen der Stadt haben wird, bleibt abzuwarten.

Aus diesem Grund ist momentan unklar, ob und wie sich das Grundsteueraufkommen für die Stadt Staufenberg konkret ändern wird. Daher ist aktuell nicht mit einer Anpassung der Hebesätze zu rechnen.

Zu guter Letzt noch folgender Hinweis: Wenn Sie mit dem von uns versendeten Grundsteuerbescheid nicht einverstanden sein sollten, haben Sie natürlich die Möglichkeit, auch gegen diesen Einspruch einzulegen. Doch Vorsicht: Ein solcher Einspruch muss bestimmten formalen Anforderungen genügen, damit er wirksam ist.

Ganz wichtig ist: Ihr Einspruch muss schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift erklärt werden. Schriftlich bedeutet, dass Ihr Schreiben Ihre eigenhändige Unterschrift enthalten muss. Sollten Sie den Einspruch per Telefax senden, bleibt die Schriftform ebenfalls gewahrt, solange das Dokument Ihre Unterschrift enthält. Viele greifen in der heutigen digitalen Welt zur E-Mail, um Einsprüche einzulegen. Doch auch hier gilt: Eine einfache E-Mail wahrt die Schriftform nicht, da sie keine eigenhändige Unterschrift enthält.

Es grüßt Sie herzlich
Ihr
Peter Gefeller
Bürgermeister