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Amtsblatt Staufenberg
Ausgabe 4/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung der Stadt Staufenberg, Stt. Mainzlar

Bebauungsplan „GE Schamott / RHI-Gelände“ sowie Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich

a)

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB

b)

Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16 BauGB

a) Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB

(1)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Staufenberg hat am 17.12.2024 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „GE Schamott / RHI-Gelände““ im Stadtteil Mainzlar beschlossen.

(2)

Gleichzeitig wurden die ursprünglichen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2020 (Aufstellungsbeschluss) und der ergänzende Aufstellungsbeschluss vom 22.11.2022 (modifizierte Version) wieder aufgehoben und durch den unter (1) aufgeführten Beschluss ersetzt.

(3)

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der beiliegenden Übersichtskarte zu entnehmen und beschränkt sich auf die Flurstücke 2/4, 19, 20, 21/1, 25/6, 25/12, 25/13, 25/14, 25/15, 32, 33tlw., 34tlw., 35tlw., 36tlw., 37tlw., 38/2, 294/1, 295tlw., 297/1tlw., 298/2tlw., 299tlw., 300/1, 347/1tlw., 347/2, 348tlw., 349/1, jeweils Flur 5 und die Flurstücke 5/12, 20/6, 20/10, 20/11, 26/9, 26/10, 26/11, 26/13, 26/14, 26/16, 26/24, 26/27, 51/4, 51/9, 201/4, 201/5, 237/3, 238/4, 239/3, 265tlw. und 270 in der Flur 7, alle Gemarkung Mainzlar. Der Geltungsbereich umfasst das Gelände des Werks Mainzlar des Unternehmens RHI MAGNESITA (nachfolgend RHI-Werk Mainzlar genannt) nordöstlich der Didierstraße, westlich und östlich der Straße „In den Erlen“, westlich der Bieneckstraße sowie südlich der Straße „An der Pfingstweide“. Auch angrenzende Flächen, wie der große Parkplatz des Werkes oder die Wohnnutzungen im Bereich Bieneckstraße, sind Teil des Plangebietes.

(4)

Mit der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes soll das Planziel verfolgt werden, eine städtebauliche Ordnung zu schaffen, indem das Gelände des RHI-Werks Mainzlar und die umgebende Gewerbe-, Wohn- und Mischbebauung planungsrechtlich gesichert und damit für eine zukunftsfähige Entwicklung vorbereitet werden sollen. Der städtebauliche Handlungsbedarf für die erneute Aufstellung des Bebauungsplanes und der FNP-Änderung besteht durch die Information der Schließung des Standortes durch den Konzern RHI. Diese Tatsache erfordert eine neue Konzeption für das Firmengelände, die zukunftsorientiert, auch im Hinblick auf die Fortschreibung des Regionalplanes Mittelhessen, und an die aktuellen Themen der Stadtplanung angepasst sein soll. Daher wird für das vorliegende Plangebiet eine Zonierung vorgenommen und der zu berücksichtigende Trennungsgrundsatz der Baunutzungsverordnung durch eine immissionsschutzrechtliche Begutachtung überprüft. Geplant ist die Ausweisung von Mischgebieten i.S.d. § 6 BauNVO, Gewerbegebieten i.S.d. § 8 BauNVO und Industriegebieten i.S.d. § 9 BauNVO. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll eine Bestandssicherung sowie die Entwicklung des Standortes i.V.m. einer Neuordnung möglicher Nachfolgenutzungen für weitere Gewerbebetriebe im Stadtgebiet der Stadt Staufenberg ermöglicht werden. Die Planziele gelten analog auch für die FNP-Änderung in diesem Bereich.

(5)

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

(6)

Die Aufstellung des Bebauungsplanes und der FNP-Änderung erfordern eine Umweltprüfung i.S.d. § 2 Abs. 4 BauGB, in der die voraussichtlichen erheblichen Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht ist gemäß § 2a BauGB in die Begründung zum Bebauungsplan zu integrieren.

(7)

Die frühzeitigen Beteiligungsverfahren nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sind einzuleiten, sobald die neue Konzeption und der Bebauungsplanvorentwurf in den parlamentarischen Gremien vorgestellt wurde.

Bauleitplanung der Stadt Staufenberg, Stt. Mainzlar

Bebauungsplan „GE Schamott / RHI-Gelände“ sowie Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich

Übersichtskarte des räumlichen Geltungsbereiches

Bauleitplanung der Stadt Staufenberg, Stt. Mainzlar

Bebauungsplan „GE Schamott / RHI-Gelände“ sowie Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich

b) Bekanntmachung der Veränderungssperre

Aufgrund der §§ 14 und 16 BauGB wird zur Sicherung der Planung folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

(1)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Staufenberg hat am 17.12.2024 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „GE Schamott / RHI-Gelände““ im Stadtteil Mainzlar beschlossen. Zur Sicherung der Planung wird hiermit eine Veränderungssperre erlassen und gemäß § 16 Abs.2 BauGB veröffentlicht. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem räumlichen Geltungsbereich des oben genannten Bebauungsplanes entsprechend der Anlage, die Bestandteil dieser Bekanntmachung ist.

(2)

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der beiliegenden Übersichtskarte zu entnehmen und beschränkt sich auf die Flurstücke 2/4, 19, 20, 21/1, 25/6, 25/12, 25/13, 25/14, 25/15, 32, 33tlw., 34tlw., 35tlw., 36tlw., 37tlw., 38/2, 294/1, 295tlw., 297/1tlw., 298/2tlw., 299tlw., 300/1, 347/1tlw., 347/2, 348tlw., 349/1, jeweils Flur 5 und die Flurstücke 5/12, 20/6, 20/10, 20/11, 26/9, 26/10, 26/11, 26/13, 26/14, 26/16, 26/24, 26/27, 51/4, 51/9, 201/4, 201/5, 237/3, 238/4, 239/3, 265tlw. und 270 in der Flur 7, alle Gemarkung Mainzlar. Der Geltungsbereich umfasst das Gelände des Werks Mainzlar des Unternehmens RHI MAGNESITA (nachfolgend RHI-Werk Mainzlar genannt) nordöstlich der Didierstraße, westlich und östlich der Straße „In den Erlen“, westlich der Bieneckstraße sowie südlich der Straße „An der Pfingstweide“. Auch angrenzende Flächen, wie der große Parkplatz des Werkes oder die Wohnnutzungen im Bereich Bieneckstraße, sind Teil des Plangebietes.

(3)

In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(4)

Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB sind:

a)

Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, oder über die in einem anderen Verfahren (z.B. Bundesimmissionsschutzgesetz) entschieden wird;

b)

Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschl. Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach a) sind;

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten (genehmigten oder zulässigen) Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(5)

Die Veränderungssperre tritt am Tage der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Sie tritt auf jeden Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

Hinweis gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BauGB:

Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist dem Betroffenen nach § 18 Abs.1 BauGB für die dadurch eingetretenen Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen. Die Fälligkeit dieses Entschädigungsanspruchs wird dadurch herbeigeführt, dass der Berechtigte die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Bauleitplanung der Stadt Staufenberg, Stt. Mainzlar

Bebauungsplan „GE Schamott / RHI-Gelände“ sowie Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich

Übersichtskarte zum räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre

Der Magistrat der Stadt Staufenberg
Peter Gefeller Bürgermeister