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Amtsblatt Staufenberg
Ausgabe 4/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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2024-12-11 - Gebührenordnung zur Friedhofsordnung - FINAl

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Staufenberg

Auf Grund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 5a, 10 und 11 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) und des § 38 der Friedhofsordnung der Stadt Staufenberg vom 27.10.2020 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 17.12.2024 für die Friedhöfe der Stadt Staufenberg folgende Gebührensatzung beschlossen:

I. GEBÜHRENPFLICHT

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Satzung (Friedhofsordnung) der Stadt Staufenberg vom 27.10.2020 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1)

Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a)

Bei Erstbestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungswesengesetz bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind u.a. der Ehegatte, Verwandte ersten und zweiten Grades, Adoptiveltern und -kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenanstalt, einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Direktor oder Leiter des Krankenhauses, der Anstalt, des Heimes oder Lagers oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

b)

Bei Umbettungen und Wiederbestattungen die Antragstellerin oder der Antragsteller.

(2)

Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a)

die Antragstellerin oder der Antragsteller

b)

diejenige Person, die sich der Stadt Staufenberg gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3)

Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1)

Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2)

Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1)

Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide auf Grund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2)

Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. GEBÜHREN

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle

und des Aufbahrungsraumes / Friedhofskapelle

(1)

Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle mit anschließender Reinigung beträgt

€ 300,-.

(2)

Die Gebühr für die Nutzung einer Kühlzelle beträgt pro Sarg

€ 70,-.

§ 6

Bestattungsgebühren

(1)

Für das Ausheben und Schließen eines Grabes sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Bei der Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 5. Lebensjahr ab

1. in einem Reihengrab

€ 960,-

2. in einem Wahlgrab

a)

Erstbestattung

€ 960,-

b)

jede weitere Bestattung

€ 1.040,-

3. in einer Erdreihengrab (Memoriam)

€ 960,-

b)

Bei der Bestattung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren

€ 500,-

(2)

Für das Ausheben und Schließen eines Grabes bei der Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben:

Für die Beisetzung

a)

in einer Urnenreihengrabstätte je Urne

b)

in einer Urnenwahlgrabstätte je Urne

c)

in einer Grabstelle für Erdbestattung

(auch Memoriam)

d)

einer Urne in einem Rasengrab

e)

einer Urne an einem Findling

f)

in einer Urneneinzelgrabstätte (Memoriam)

g)

in einer Urnenpartnergrabstätte (Memoriam)

h)

in einem anonymen Urnenrasengrab

(3)

Für Bestattungen an Samstagen wird ein Zuschlag in Höhe von € 260,- berechnet.

(4)

Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der

Friedhofsverwaltung dem Friedhof zugeführt werden, erfolgt kostenlos. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Falle nicht.

§ 7

Umbettungsgebühren

(1)

Für die Umbettung einer Leiche

1.

innerhalb des Friedhofs

2.

nach einem anderen Friedhof

a)

innerhalb der Stadt Staufenberg

b)

in eine andere Stadt/Gemeinde werden alle entstehenden Kosten als Gebühr erhoben.

(2)

Für die Umbettung einer Aschenurne

1.

innerhalb des Friedhofs

2.

nach einem anderen Friedhof

a)

innerhalb der Stadt Staufenberg

b)

in eine andere Stadt/Gemeinde werden alle entstehenden Kosten als Gebühr erhoben.

§ 8

Erwerb des Nutzungsrechts an einer

Reihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte und Urnenrasengrabstätte

(1)

Für die Überlassung von Reihengrabstätten und der Grabräumung nach Ablauf der Nutzungsdauer werden folgende Gebühren erhoben:

Reihengrabstätte ab Alter von 5 Jahren

€ 2.470,-

Reihengrabstätte bis Alter von 5 Jahren

€ 750,-

Urnenreihengrabstätte

€ 1.050,-

Urnenrasengrabstätte

€ 1.250,-

Urnengrab an einem Findling

€ 830,-

Anonymes Urnengrab

€ 330,-

Urneneinzelgrab (Memoriam)

€ 700,-

Urnenpartnergrabstätte (Memoriam)

€ 960,-

Erdreihengrabstätte (Memoriam)

€ 2.470,-

(2)

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenpartnergrabstätte (§ 25a Abs. 1 der Friedhofsordnung) wird folgende Gebühre erhoben: je Grabstätte und Jahr der Verlängerung € 40,-.

§ 9

Erwerb von Nutzungsrechten an

Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1)

Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gemäß § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und der Grabräumung nach Ablauf der Nutzungsdauer werden folgende Gebühren erhoben:

€ 5.840,-

(€ 2.920,- je Grabstelle)

(2)

Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gemäß § 19 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und der Grabräumung nach Ablauf der Nutzungsdauer werden folgende Gebühren einmalig erhoben:

€ 2.360,-

(3)

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts (§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 und § 25 Abs. 1 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a)

bei Wahlgrabstätten je Grabstätte und Jahr der Verlängerung

€ 110,-

b)

bei Urnenwahlgrabstätten je Grabstätte und Jahr der Verlängerung

€ 90,-

§ 10

Gebühren für Grabräumung

Für die Gräber, die vor dem 01. Juli 2012 erworben wurden, fallen Gebühren für die Grabräumung an.

Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer werden folgende Gebühren erhoben:

Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten und ähnlichen Einrichtungen sowie die Beseitigung von Grabeinfriedungen, Bäumen, Sträucher u. Ä

1.

bei Urnenreihengräber

€ 270,-

2.

bei Urnenwahlgräber

€ 330,-

3.

bei Reihengräber (bis 5 Jahre)

€ 300,-

4.

bei Reihengräber (ab 5 Jahre)

€ 340,-

5.

bei Wahlgräber

€ 470,-.

§ 11

Kosten für Grabzwischenwege

Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Reparatur oder Beseitigung von Grabzwischenwegen

aus Betonplatten ist der Stadt zu erstatten.

§ 12

Verwaltungsgebühren

(1)

Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt/Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a)

Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 Abs. 5 der Friedhofsordnung)

Einmalig

€ 60,-

Geltungsdauer 1 Jahr

€ 120,-

Geltungsdauer 5 Jahre

€ 120,-

b)

Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung):

€ 120,-

c)

Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 31 der Friedhofsordnung)

€ 60,-

d)

Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang eines Sterbefalls je Sterbefall:

€ 120,-

(2)

Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3)

Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4)

Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a)

wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt/Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b)

wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt-/Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c)

wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die seitherigen Regelungen außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt: Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und, dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Staufenberg, den 17.12.2024

Der Magistrat der Stadt Staufenberg
Peter Gefeller
Bürgermeister