Die Stadtverwaltung wurde durch Hessen Mobil darauf aufmerksam gemacht, dass innerhalb vieler Ortsdurchfahrten sogenannte „Bordsteinrampen“ vor die Grundstückszufahrten gelegt oder an der Straßenrinne befestigt wurden. Die aus verschiedenen Materialien bestehenden Rampen sollen den Anliegern ein bequemeres Zufahren ermöglichen.
Unabhängig davon, dass solche Rampen die Entwässerung der Straße beeinträchtigen, stellen sie ein erhebliches Sicherheitsrisiko bei der Durchführung des Winterdienstes (Räumen) dar. Sollte eine Rampe ungünstig mit dem Schneepflug erfasst werden, könnte sie unkontrolliert in den Verkehrsraum gelangen. Hierbei können sowohl Sach- als auch Personenschäden entstehen.
Das Auslegen solcher Bordsteinrampen stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 16 Abs. 1 Hessisches Straßengesetz (HStrG) dar. Wird eine Straße ohne, die erforderliche Erlaubnis nach § 16 HStrG benutzt oder Gegenstände verbotswidrig abgestellt, kann der Straßenbaulastträger die Bordsteinrampen auf Kosten des Verursachers von der Straße entfernen lassen und auch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Verursacher einleiten.
In den Fällen, in denen die Anwohner unerlaubt die Rampen mithilfe von Schrauben an der Straße/Bordstein befestigt haben, handelt es sich um eine Beschädigung der Straße und somit um eine strafbare Sachbeschädigung (§ 303 StGB).
Straßenanlieger werden daher aufgefordert, Bordsteinrampen, für die keine Genehmigung erteilt wurde, umgehend von der Straße zu entfernen. Das Ordnungsamt ist angehalten, Anlieger zur Beseitigung von Bordsteinrampen aufzufordern. Es wird darauf hingewiesen, dass die Straßenverkehrsbehörde ohne ausführliche Begründung der Notwendigkeit keine Genehmigungen für Bordsteinrampen erteilt.