Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
aus gegebenem Anlass haben sich die Kreisbürgermeister in ihrer letzten Bürgermeisterdienstversammlung mit dem Thema BESEITIGUNG VON ASTSCHNITT IM AUSSENBEREICH auseinandergesetzt. Dabei haben wir zunächst festgehalten, dass sich seit 1975 die gesetzlichen Grundlagen nicht geändert haben. Danach ist ein Astschnitt - wie jeder andere Abfall auch - nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig einer stofflichen oder energetischen Verwertung zuzuführen. Damit wird also dem Zersetzen oder Verrotten auf Bioabfallanlagen sowie dem Verbrennen in Verbrennungsanlagen zum Zwecke der Energiegewinnung Vorrang eingeräumt.
Allerdings lässt das Gesetz ein einfaches Verbrennen des Astschnitts am Ort seines Anfalls unter bestimmten Voraussetzungen nach wie vor zu. Die gilt insbesondere in den Fällen einer Gesundheitsgefährdung bei Befall mit nachweislich gefährdenden Schädlingen, was in der Regel auf gefährliche Pilze zutrifft, sowie in Fällen einer unbilligen Härte durch finanzielle Belastung. Kurz gesagt, heißt dies: Wenn eine Verwertung des Astschnitts gesundheitsgefährdend oder wirtschaftlich unzumutbar ist, kommt nach wie vor und ausnahmsweise seine Beseitigung durch Verbrennung vor Ort in Betracht.
Der gesundheitsgefährdende Befall mit Schädlingen sollte durch eine fachkundige Person bestätigt werden. Eine fachkundige Person ist etwa ein/e ausgebildete/r Land- oder Forstwirt/in, ein/e ausgebildete/r Gärtner/in oder ein/e Fachwart/in für Obst- und Gartenbau.
Zudem gilt es einige weitere Vorgaben zu beachten: So dürfen ausschließlich pflanzliche Abfälle verbrannt werden - und nur am Ort ihrer Entstehung. Es sind Mindestabstände unter anderem zu Wohnbebauung, Straßen und Naturschutzgebieten einzuhalten. Das Feuer darf weiter nur zu bestimmten Tageszeiten und bei geeigneten Witterungsbedingungen entfacht werden. Außerdem ist die Verbrennung den zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltungen unter Angabe des Orts der Verbrennung vorab anzuzeigen. Auf diese Weise soll unter anderem sichergestellt werden, dass die Feuerwehr nicht unnötig ausrückt. Den genauen rechtlichen Rahmen regelt hierbei die ebenfalls seit 1975 in diesem Punkt unveränderte Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen.
Ich hoffe, mit diesen Hinweisen für etwas mehr Klarheit bei den Vertretern unserer Obst- und Gartenbauvereine aber auch bei vielen privaten Baumbesitzern gesorgt zu haben. Gerade die ehrenamtlich tätigen Obst- und Gartenbauvereine pflegen mit großer Hingabe auf vielen städtischen Streuobstwiesen zum Teil uralte Obstbaumbestände. Ihre Tätigkeit ist für den Erhalt dieser kostbaren Baumbestände von großem Wert. Gerade sie waren jedoch durch die etwas unglücklichen Pressemeldungen der vergangenen Monate verunsichert. Hier hoffe ich, mit meinen heutigen Ausführungen für etwas mehr Aufklärung gesorgt zu haben.
Nun aber zu einem anderen Thema, das uns in der Region bewegt - das gemeinsam von der Gemeinde Ebsdorfergrund und den Städten Marburg und Staufenberg betriebene GEWERBEGEBIET INTERKOM. Wie steht es um dieses interkommunale Projekt? Nachdem die ersten beiden Teilflächen, InterKom Eins und Zwei, erfolgreich vermarktet wurden, stellt sich die Frage, ob auch die weiteren Teilgebiete, InterKom Drei und Vier, realisiert werden können.
Vor einigen Jahren haben sich die Städte Marburg und Staufenberg sowie die Gemeinde Ebsdorfergrund zusammengetan, um ein gemeinsames Gewerbegebiet im Ebsdorfergrund zu schaffen. In Marburg waren alle Flächen für die Pharmaindustrie reserviert, in Staufenberg gab es keine freien Entwicklungsflächen mehr. So entstand die Idee zu InterKom - einem „Leuchtturmprojekt“, das 2020 vom Land Hessen mit 1,5 Mio. EUR gefördert wurde. Marburg und Staufenberg halten je 25 Prozent der eigens dafür gegründeten InterKom GmbH, den Rest hält Ebsdorfergrund.
Vier Jahre später ist das Licht im Leuchtturm jedoch etwas gedimmt. Die Entwicklung des Gebiets erfolgte in Teilschritten, die Flächen InterKom Eins und Zwei sind zu 90 Prozent an Gewerbetreibende vermarktet. Es gibt nur noch vier freie Grundstücke, für die bereits Interessenten vorhanden sind. Für 2025 ist der finale Straßenausbau geplant.
Doch wie geht es mit den Teilgebieten InterKom Drei und Vier weiter? Hier ist ein entscheidender Punkt erreicht, denn kürzlich hat die Gemeindevertretung von Ebsdorfergrund die Durchführung eines Baulandumlegungsverfahrens für diese Flächen abgelehnt. Bedeutet dies das Ende für die Erweiterung des Gewerbegebiets? Aus meiner Sicht keineswegs.
Ein Baulandumlegungsverfahren ist keine zwingende Voraussetzung für die Schaffung von neuen Gewerbeflächen. Was wirklich zählt, ist die Bereitschaft der Gremien der Gemeinde Ebsdorfergrund, den Bebauungsplan sowie die Änderung des Flächennutzungsplans für die beiden Teilgebiete planerisch und satzungsrechtlich voranzutreiben. Das Verfahren liegt insoweit vollständig in den Händen der Gemeinde.
Bereits im November 2022 wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst. Nun steht die Entscheidung an, ob und wie dieses Verfahren weitergeführt wird. Ein Planungsbüro, dessen Kosten von der InterKom GmbH übernommen würden, hat der Gemeinde ein Angebot unterbreitet, um den Bebauungsplan für InterKom Drei und Vier zur Satzungsreife zu bringen.
Sollte die Erweiterung von InterKom nicht umgesetzt werden, lassen sich die finanziellen Konsequenzen für die Stadt Staufenberg derzeit nicht seriös abschätzen. Die Stadt hat Ebsdorfergrund gebeten, mitzuteilen, in welchem Umfang Gewerbesteuer aus den Ansiedlungen in InterKom Eins und Zwei an Staufenberg überwiesen werden muss. Erst wenn diese Zahlen vorliegen, kann eine grobe Schätzung der möglichen Einnahmen durch eine Weiterentwicklung des Gebiets erfolgen.
Die Zukunft von InterKom Drei und Vier ist noch ungewiss, die Entscheidung liegt nun bei der Gemeinde Ebsdorfergrund. Wird das Gewerbegebiet weiterentwickelt, könnte es weiterhin ein wirtschaftlicher Motor für die gesamte Region sein. Das Potenzial ist vorhanden - jetzt heißt es, die Weichen für die Zukunft zu stellen.