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Amtsblatt Staufenberg
Ausgabe 46/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Marktwesen in der Stadt Staufenberg

(Marktgebührensatzung)

Auf Grund der §§ 5, 50 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl 2025 Nr. 24), der §§ 1, 2 und 9 ff. des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und des § 17 der örtlichen Satzung zur Regelung des Marktwesens (Marktsatzung) vom 19. September 2023 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Staufenberg in der Sitzung vom 11. November 2025 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren im Marktwesen beschlossen:

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenpflichtige

(1) Für die Inanspruchnahme von Standplätzen und Verkaufsständen (Verkaufsplätze) auf den von der Stadt Staufenberg betriebenen Märkten werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Benutzungsgebühren erhoben.

(2) Gebührenpflichtig ist jeder, der einen Verkaufsplatz in Anspruch nimmt. Mehrere Benutzer eines Verkaufsplatzes sind Gesamtschuldner.

(3) Nichtbenutzen oder nur teilweises Benutzen der Verkaufsfläche begründet keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Rückzahlung der Gebühren.

§ 2

Benutzungsgebühren

(1) Die zu entrichtende Benutzungsgebühr (Standgeld) bemisst sich nach der Frontlänge des Standes und beträgt 13,00 Euro je angefangenen Meter. Jeder angefangene Meter ist aufzurunden und wird als voller Meter berechnet. Marktständen von gemeinnützigen Betreibern kann gegen Nachweis eine Reduzierung der Gebühr in Höhe von 50 % gewährt werden.

(2) Wird der Stand am Markttag nach Absprache mit der Marktleitung nachträglich vergrößert, fällt pro laufenden Meter eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro an.

(3) Für gewerbliche, gastronomische Stände wird eine Benutzungsgebühr in Höhe von 700,00 Euro erhoben.

(4) Für gemeinnützige, gastronomische Stände wird eine Standgebühr in Höhe von zehn von Hundert auf die erwirtschafteten Umsätze erhoben. Die erwirtschafteten Umsätze und die sich daraus ergebenden Standgebühren sind schriftlich nachzuweisen. Die Zahlung der Gebühr hat spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Marktes zu erfolgen.

§ 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

Die Abgabepflicht entsteht mit der Vergabe des Standplatzes. Gleichzeitig damit werden die Gebühren fällig. Mit dem Aufbau des Standes darf erst nach Zahlung der Gebühr begonnen werden. Ausgenommen hiervon sind Stände nach § 2 Abs. 4.

§ 4

Auskunftspflicht

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, den zur Festsetzung und zur Einziehung bevollmächtigten Personen die zur Bemessung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu zählt insbesondere auch die Größe der Verkaufseinrichtungen.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig i. S. von § 5 a KAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.

§ 2 (4) nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Marktes der Stadt Staufenberg die schriftlichen Nachweise des erwirtschafteten Umsatzes vorlegt,

2.

§ 4 die zur Bemessung der Gebühren erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.

(2)

Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(3)

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit i. S. des Absatzes 1 ist der Magistrat der Stadt Staufenberg (§ 5 Abs. 2 HGO).

§ 8

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Staufenberg, 14.11.2025

(Siegel)

Der Magistrat der Stadt Staufenberg

Bürgermeister Peter Gefeller