Titel Logo
Amtsblatt Staufenberg
Ausgabe 47/2022
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung:

Einrichtung von Übermittlungs- und Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Die Meldebehörde hat einmal jährlich die Einwohner gemäß § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes über die Möglichkeit der Einrichtung einer Übermittlungs- und Auskunftssperre nach diesem Gesetz zu unterrichten.

Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Übermittlungssperren und Auskunftssperren.

Bei einer Übermittlungssperre kann jede Bürgerin/jeder Bürger auf einen schriftlichen Antrag hin formlos und ohne Angabe von Gründen der Weitergabe ihrer/seiner Daten

  • an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, denen sie nicht selbst, aber Familienmitglieder angehören (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
  • an Parteien, Wählergruppen und ähnliche Organisationen im Zusammenhang mit Wahlen, Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren (§ 50. Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 1 BMG)
  • aus Anlass eines Alters- oder Ehejubiläums an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG)
  • an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 3 BMG)

widersprechen. Die Übermittlungssperre hat so lange Bestand im Melderegister, bis sie widerrufen wird.

Eine Auskunftssperre (§ 51 Abs. 1 BMG) wird auf Antrag eingetragen, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass Tatsachen vorliegen, die eine Annahme rechtfertigen, dass durch eine Auskunft ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönlicher Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.

Hierzu ist bei der Meldebehörde ein Antrag zu stellen, in welchem die Gründe für eine Eintragung einer solchen Sperre angegeben werden müssen. Des Weiteren ist die Vorlage entsprechender Nachweise zwingend erforderlich.

Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

Für die Beantragung von Übermittlungs- und Auskunftssperren hält die Stadtverwaltung Vordrucke im Bürgerbüro bereit. Die Antragstellung kann auch schriftlich an den

Magistrat der Stadt Staufenberg

Fachbereich III

Tarjanplatz 1

35460 Staufenberg

erfolgen.

Der Magistrat der Stadt Staufenberg
Peter Gefeller, Bürgermeister
Stadt Staufenberg