Die Meldebehörde hat einmal jährlich die Einwohner gemäß § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes über die Möglichkeit der Einrichtung einer Übermittlungs- und Auskunftssperre nach diesem Gesetz zu unterrichten.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Übermittlungssperren und Auskunftssperren.
Bei einer Übermittlungssperre kann jede Bürgerin/jeder Bürger auf einen schriftlichen Antrag hin formlos und ohne Angabe von Gründen der Weitergabe ihrer/seiner Daten
widersprechen. Die Übermittlungssperre hat so lange Bestand im Melderegister, bis sie widerrufen wird.
Eine Auskunftssperre (§ 51 Abs. 1 BMG) wird auf Antrag eingetragen, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass Tatsachen vorliegen, die eine Annahme rechtfertigen, dass durch eine Auskunft ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönlicher Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.
Hierzu ist bei der Meldebehörde ein Antrag zu stellen, in welchem die Gründe für eine Eintragung einer solchen Sperre angegeben werden müssen. Des Weiteren ist die Vorlage entsprechender Nachweise zwingend erforderlich.
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.
Für die Beantragung von Übermittlungs- und Auskunftssperren hält die Stadtverwaltung Vordrucke im Bürgerbüro bereit. Die Antragstellung kann auch schriftlich an den
Magistrat der Stadt Staufenberg
Fachbereich III
Tarjanplatz 1
35460 Staufenberg
erfolgen.