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Amtsblatt Staufenberg
Ausgabe 47/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Verwaltungskostensatzung des Zweckverbandes Lollar Staufenberg

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lollar Staufenberg hat in ihrer Sitzung am 07.11.2025 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:

§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025, Nr. 24).

§§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I 2013, 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVB. S. 247), in Verbindung mit § 2 Abs.1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.01.2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2018 (GVBl. I S. 330).

§ 1

Kostenpflichtige Amtshandlungen

(1)

Der Zweckverband Lollar Staufenberg erhebt aufgrund dieser Satzung für einzelne Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die er auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

(2)

Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderer, auch Rechtsvorschriften des Zweckverbandes Lollar-Staufenberg erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt.

(3)

Für Amtshandlungen in Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, des Verwaltungskostengesetzes des Bundes oder die jeweiligen fachgesetzlichen Vorgaben.

§ 2

Anwendung des Verwaltungskostengesetzes

(1)

Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die folgenden Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden:

§ 2 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,

§ 4, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,

§ 5 (Gebührenarten), § 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren), § 7 (Sachliche Kostenfreiheit) und § 9 (Auslagen).

§ 3

Kostenschuldner

(1)

Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet

1.

wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit des Zweckverbandes Lollar Staufenberg veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

2.

wer die Kosten durch eine vor dem Zweckverband Lollar Staufenberg abgegebene oder ihm mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

3.

wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2)

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Kostengläubiger

Kostengläubigerin ist der Zweckverband Lollar Staufenberg.

§ 5

Entstehen der Kostenschuld

(1)

Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei dem Zweckverband Lollar Staufenberg, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

(2)

Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

§ 6

Fälligkeit, Kostenentscheidung, Vorschusszahlung

(1)

Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostentscheidung, die auch mündlich ergehen kann, fällig, wenn der Zweckverband Lollar Staufenberg keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(2)

Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Wird sie mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.

(3)

Eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.

§ 7

Billigkeitsregelung

Der Zweckverband Lollar Staufenberg kann die Gebühr ermäßigen oder von einer Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

§ 8

Gebührentatbestände

(1)

Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:

(2)

Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat.

Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z. B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet.

Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten.

Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt bei Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten:

für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte,

je Viertelstunde

23,55 EUR

für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte,

je Viertelstunde

19,20 EUR

für alle übrigen Beschäftigten, je Viertelstunde,

15,45 EUR

Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 20,00 EUR erhoben.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.05.2005 außer Kraft.

Lollar, 07.11.2025

Jan-Erik Dort, Bürgermeister
Verbandsvorsteher