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Amtsblatt Staufenberg
Ausgabe 48/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung zur Regelung des Marktwesens (Marktsatzung)

für die Stadt Staufenberg

Auf Grund der §§ 5, 50 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) und des § 69 der Gewerbeordnung (GewO) "Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I S. 172) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Staufenberg in ihrer Sitzung am 19. September 2023 folgende Satzung zur Regelung des Marktwesens (Marktsatzung) beschlossen:

§ 1 Marktbereich

(1)

Der Magistrat der Stadt Staufenberg betreibt Märkte als öffentliche Einrichtungen.

(2)

Jahrmärkte werden durchgeführt in den folgenden Straßen und Plätzen: Kirchberger Weg Höhe Hausnummer 5 bis Vorstadt, Hintergasse, Obergasse, Vorstadt, Scheuergasse, Am Kleinfeldchen bis Rosenweg und Burgackerweg Höhe Hausnummer 2 bis Vorstadt, sowie auf dem Gelände der Oberburg der Burgruine Staufenberg.

§ 2 Markttage und Verkaufszeiten

Die Tage und die Verkaufszeiten für die Abhaltung von Jahrmärkten werden bei Bedarf von der zuständigen Verwaltungsbehörde nach den Voraussetzungen der Gewerbeordnung festgesetzt.

§ 3 Jahrmarktangebot

(1)

Auf dem Jahrmarkt gem. § 68 Gewerbeordnung - einer im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrenden, zeitlich begrenzten Veranstaltung - darf eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art anbieten.

(2)

Auf Jahrmärkten können auch selbständig unterhaltende Tätigkeiten von Schaustellern oder nach Schaustellerart ausgeübt werden. Allerdings werden Karusselle, Schaukeln, Fahrgeschäfte, Schieß- und Schaubuden, Verlosungsgeschäfte und andere der Volksbelustigung dienende Einrichtungen und Darbietungen und Geschäfte solcher Art nur in beschränktem Umfang zugelassen, damit der Charakter der Jahrmärkte als Krammärkte erhalten bleibt.

(3)

Beschicker, die militärische Ausrüstung und/oder Kriegsspielzeug anbieten, wird die Teilnahme an den Jahrmärkten verwehrt.

§ 4 Markthoheit

(1)

Der Gemeingebrauch an öffentlichen Wegen und Plätzen ist im Marktbereich während der Öffnungszeiten des Marktes sowie während des zum Auf- und Abbau der Stände benötigten Zeitraumes in dem Maß eingeschränkt, in dem es für den Marktverkehr erforderlich ist.

(2)

Der Marktverkehr geht innerhalb des Marktbereiches während dieser Zeit den übrigen öffentlichen Verkehrsbelangen vor.

(3)

Der Magistrat kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt zum Markt, je nach den Umständen befristet oder nicht befristet oder räumlich begrenzt, untersagen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird.

(4)

Der Magistrat kann den Markt auf bestimmte Anbietergruppen beschränken, wenn dies für die Erreichung des Marktzweckes erforderlich ist. Insbesondere für den Staufenberger Krämermarkt gelten die als Anlage 1 dieser Satzung angefügten Vergaberichtlinien.

§ 5 Organisation und Aufsicht

Die Organisation und die Marktaufsicht wird von den durch den Magistrat beauftragten Personen wahrgenommen (Marktleitung), deren Anweisungen zu befolgen sind. § 6 Standplätze

(1)

Waren dürfen nur von dem zugewiesenen Standplatz aus angeboten werden.

(2)

Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt durch die Marktleitung. Zur Teilnahme am Markt ist nach Maßgabe der für alle Antragsteller geltenden Bestimmungen dieser Satzung grundsätzlich jeder berechtigt, der dem Teilnehmerkreis des Marktes angehört. Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens regelt sich nach Anlage 1 dieser Satzung. Ist ein Bewerberüberschuss mit gleichartigem Angebot vorhanden, werden die Plätze nach den in der Anlage 1 bezeichneten Verfahren vergeben.

(3)

Die erteilte Erlaubnis ist nicht übertragbar.

(4)

Die Erlaubnis kann von der Marktleitung versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein solcher Grund für die Versagung liegt insbesondere vor, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Benutzer die für die Teilnahme am Markt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder 2. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.

(5)

Die Erlaubnis kann von der Marktleitung widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein solcher Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn

1.

der Standplatz wiederholt nicht benutzt wird,

2.

der Platz des Marktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird,

3.

der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Mitarbeiter oder Beauftragte erheblich oder trotz Ermahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktsatzung verstoßen haben,

4.

gegen Anordnungen der Marktaufsicht verstoßen wird,

5.

ein Standinhaber die nach der Gebührenordnung für Marktgebühren (Standgelder) in der Stadt Staufenberg in ihrer jeweils gültigen Fassung fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt.

(6)

Wird die Erlaubnis widerrufen, ist die sofortige Räumung des Standplatzes zu veranlassen.

(7)

Die Standinhaber erhalten im Rahmen der vorhandenen Plätze jeweils höchstens einen Stand. In der Vorstadt ist die maximale Standgröße auf 12 Meter beschränkt. Hiervon kann abgewichen werden, wenn der Markt nicht voll belegt ist.

(8)

Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Beibehaltung eines bestimmten Standplatzes.

(9)

Der Standinhaber darf nur die ihm zugewiesene Fläche benutzen. Es ist nicht gestattet, den zugewiesenen Platz eigenmächtig zu wechseln oder anderen Händlern zu überlassen. Ein nachträglicher Wechsel des zugewiesenen Standplatzes ist aus organisatorischen Gründen am Markttag nicht möglich.

§ 7 Verkaufseinrichtungen

(1)

Als Verkaufseinrichtungen auf dem Marktplatz sind nur Verkaufswagen, -anhänger und -stände zugelassen.

(2)

Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 m sein, Kisten und ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,50 m gestapelt werden.

(3)

Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite überragen, sofern noch eine Feuerwehrgasse von 4 m Breite vorhanden ist. Im Streitfall wird von der Mitte der Fahrbahn in beide Richtungen eine Fläche von 2m freigeräumt. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m, gemessen ab Marktoberfläche, haben.

(4)

Verkaufseinrichtungen und Marktschirme müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis der Marktverwaltung weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.

(5)

Zwischen den einzelnen Verkaufsständen müssen Zwischenräume von mindestens 0,50 m Breite vorhanden sein. In den Gängen und Durchfahrten der Marktanlagen dürfen Waren, Leergut und andere Gegenstände nicht abgestellt werden. Bei der Auslage der Waren dürfen die Standplatzgrenzen nicht überschritten werden.

(6)

Die Verkaufsstände sowie die feilgebotenen Waren müssen den einschlägigen lebensmittel- und hygienerechtlichen Vorschriften entsprechen.

(7)

Die Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift und die zugewiesene Standnummer in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber, die eine Firma führen, haben ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben.

§ 8 Auf- und Abbau der Verkaufseinrichtungen

(1)

Mit dem Aufbau der Verkaufsstände darf am Markttag ab 06:00 Uhr begonnen werden. Der Aufbau muss mit Beginn des Marktes beendet sein. Ausnahmen davon sind per formlosen Antrag nur mit Zustimmung der Marktleitung möglich.

(2)

Sind die zugewiesenen Plätze nicht rechtzeitig besetzt, so ist die Marktleitung berechtigt, über den Platz anderweitig zu verfügen.

(3)

Für den Auf- und Abbau der Stände haben die Händler selbst zu sorgen bzw. dies zu überwachen.

(4)

Die zugewiesenen Standplätze müssen am Markttag bis 20:00 Uhr geräumt sein.

§ 9 Fahrzeugverkehr

(1)

Von Beginn des Marktes bis Marktschluss darf der Markt nicht mehr mit Kraftfahrzeugen befahren werden.

(2)

Verkaufswagen, -anhänger und andere Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit nur innerhalb der zugewiesenen Standfläche abgestellt werden. Motorräder, Mopeds, Mofas und ähnliche Fahrzeuge dürfen innerhalb des Marktgeländes nicht mitgeführt werden.

§ 10 Kennzeichnung der Ware, Preisauszeichnung

Alle Waren sind unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen handelsüblich zu kennzeichnen und mit dem Verkaufspreis auszuzeichnen.

§ 11 Lebende Tiere

Lebende Tiere sollen weder ausgestellt noch gehandelt werden.

§ 12 Verhalten auf dem Markt

(1)

Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten des Marktes die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anordnungen der Marktverwaltung zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere der Gewerbeordnung, der Preisangabenverordnung, des Eichgesetzes, der Straßenverkehrsordnung, Unfallverhütungsvorschriften, des Lebensmittelrechtes und der Lebensmittelhygienebestimmungen sind zu beachten.

(2)

Jeder hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen auf dem Marktplatz so einzurichten, dass Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.

(3)

Innerhalb des Marktgeländes ist es insbesondere unzulässig:

1.

Waren im Umhergehen anzubieten,

2.

Werbematerial aller Art und sonstige Gegenstände außerhalb des zugewiesenen Standplatzes zu verteilen,

3.

nicht mit dem Marktverkehr zusammenhängende gewerbliche Tätigkeiten jeder Art auszuüben,

4.

überlaut Ware anzupreisen und überlaute Vorträge zu halten,

5.

Megaphone und sonstige Tonträger zum Zwecke des Verkaufes zu verwenden,

6.

Hunde ohne Leine zu führen,

7.

sich bettelnd, hausierend oder stark alkoholisiert während der Marktzeiten auf dem Marktgelände aufzuhalten.

(4)

Ausnahmen können durch Anfrage bei der Marktleitung genehmigt werden.

§ 13 Reinigung und Sauberhaltung des Marktplatzes;

Abtransport der Abfälle

(1)

Jede vermeidbare Beschmutzung des Marktbereichs ist verboten.

(2)

Die Platzinhaber sind für die Reinhaltung des Standes und der davor gelegenen Gänge und Fahrbahnen verantwortlich.

(3)

Es ist untersagt, Abfälle irgendwelcher Art in die Gänge, Straßen oder Verkaufsstände zu werfen oder von außen in den Marktbereich zu bringen.

(4)

Abfälle und Kehricht sind innerhalb des Standplatzes von dem Standinhaber nach Marktschluss zusammenzufegen. Abfälle, Kehricht, Leergut, Kisten, Kartons und sonstige Verpackungsmaterialien sind mitzunehmen.

(5)

Bei Essens- und Getränkeausgabe ist auf Müllvermeidung zu achten. Wenn möglich, soll Mehrweggeschirr verwendet werden.

§ 14 Ausschluss vom Marktverkehr

Bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Marktordnung kann der Marktbenutzer für die Dauer des Markttages, bei wiederholten oder besonders schweren Zuwiderhandlungen für eine befristete Zeit vom Markt ausgeschlossen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Marktordnung, insbesondere zur Vermeidung weiterer Zuwiderhandlungen gegen die Marktordnung, geboten erscheint. Im Übrigen kann die Erlaubnis gemäß § 6 Abs. 5 widerrufen werden.

§ 15 Zuwiderhandlungen

(1)

Zuwiderhandlungen gegen Ge- oder Verbote dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) in der jeweils gültigen Fassung.

(2)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 5 den Weisungen der Marktaufsicht nicht nachkommt,

2.

entgegen § 6 Abs. 1 von einem anderen Platz Waren feilbietet,

3.

entgegen § 6 Abs. 9 eine andere als die ihm zugewiesene Fläche benutzt, den zugewiesenen Platz eigenmächtig wechselt oder anderen Händlern überlässt,

4.

entgegen § 7 Abs. 2 und 3 die für die Verkaufseinrichtungen festgelegten Maße nicht einhält,

5.

entgegen § 7 Abs. 4 Verkaufseinrichtungen nicht standfest aufstellt, die Marktoberfläche beschädigt, Verkaufseinrichtungen an anderen Einrichtungen befestigt,

6.

entgegen § 7 Abs. 7 die Vorschriften über die Namens- bzw. Firmenanbringung nicht beachtet,

7.

entgegen § 8 Abs. 1 früher als 06:00 Uhr am Markttag mit dem Aufbau beginnt, den Aufbau eines Standes nicht rechtzeitig beendet hat oder entgegen § 8 Abs. 4 den zugewiesenen Standplatz am Markttag nicht bis 20:00 Uhr geräumt hat,

8.

entgegen § 9 Abs. 1 während der Marktzeiten den Marktplatz mit einem Kraftfahrzeug befährt,

9.

entgegen § 9 Abs. 2 während der Marktzeit Fahrzeuge auf dem Marktplatz abstellt oder Motorräder, Mopeds, Mofas und ähnliche Fahrzeuge während der Marktzeit innerhalb des Marktgeländes mitführt,

10.

entgegen § 11 lebende Tiere ausstellt oder handelt,

11.

entgegen § 12 Abs. 2 aufgrund seines Verhaltens und durch den Zustand seiner Sachen Dritte schädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt,

12.

entgegen § 12 Abs. 3 Ziff. 1 Waren im Umhergehen anbietet,

13.

entgegen § 12 Abs. 3 Ziff. 2 Werbematerial oder sonstige Gegenstände außerhalb des zugewiesenen Standplatzes verteilt,

14.

entgegen § 12 Abs. 3 Ziff. 3 nicht mit dem Marktverkehr zusammenhängende gewerbliche Tätigkeiten auf dem Markt ausübt,

15.

entgegen § 12 Abs. 3 Ziff. 4 überlaut Ware anpreist oder überlaute Vorträge hält,

16.

entgegen § 12 Abs. 3 Ziff. 5 Megaphone oder sonstige Tonträger verwendet,

17.

entgegen § 12 Abs. 3 Ziff. 6 Hunde ohne Leine führt,

18.

entgegen § 12 Abs. 3 Ziff. 7 während der Marktzeiten auf dem Markt bettelt, hausiert oder sich in betrunkenem Zustand dort aufhält,

19.

entgegen § 13 Abs. 1 bis 4 den Vorschriften über Reinigung und Sauberhaltung sowie Abtransport der Abfälle zuwiderhandelt.

(3)

Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 5 Abs. 2 HGO i. v. m. § 17 OWiG mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.

(4)

Verstöße gegen sonstige gesetzliche Bestimmungen werden nach den jeweils hierfür geltenden Vorschriften geahndet.

(5)

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat (§§ 5 Abs. 2 HGO, 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG)

§ 16 Haftpflicht und Versicherungen

(1)

Das Betreten des Marktgeländes geschieht auf eigene Gefahr. Die Stadt Staufenberg haftet nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die durch den Marktbetrieb als solchen verursacht werden.

(2)

Mit der Platzzuweisung wird keinerlei Haftung insbesondere auch nicht für die Sicherheit der von den Marktbeschickern eingebrachten Waren, Gerätschaften und dergleichen übernommen. Der Abschluss von Versicherungen ist den Marktbeschickern überlassen. In der gleichen Weise ist die Haftung für außerhalb des Marktbereichs abgestellte Fahrzeuge oder Anhänger mit und ohne Waren ausgeschlossen.

(3)

Die Marktbeschicker haften für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten zur Beaufsichtigung ihres Personals und aus den von ihnen verursachten Verstößen gegen diese Marktordnung ergeben.

§ 17 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der zugewiesenen Standplätze sind Gebühren nach der Marktgebührensatzung der Stadt Staufenberg in ihrer jeweils gültigen Fassung zu entrichten.

§ 18 Ausnahmen

Soweit nicht sonstige Vorschriften entgegenstehen, kann der Magistrat in besonders begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Marktsatzung tritt mit dem Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Anlage 1

Vergaberichtlinien und Hinweise für Standplätze auf dem Staufenberger Krämermarkt

1. Anwendung der Gewerbeordnung

Das Auswahlverfahren zur Zulassung zum Staufenberger Krämermarkt erfolgt gemäß § 70 Gewerbeordnung (GewO) der in der jeweils gültigen Fassung. Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber orientiert sich am Veranstaltungszweck, den ortsspezifischen Gegebenheiten dem Gestaltungswillen des Veranstalters und einer für einen Krämermarkt erforderlichen Vielfalt von Warenangeboten.

2. Veranstaltungszweck

Der Staufenberger Krämermarkt findet regelmäßig seit 1982 an Fronleichnam statt und wird seit dieser Zeit von der Stadt Staufenberg organisiert und durchgeführt. Veränderten Konsumentenwünschen und höheren Sicherheitsansprüchen (Brandschutz, Hygiene, Sicherheitsempfinden, etc.) sowie Anforderungen der besonderen örtlichen Gegebenheiten wird hierbei Rechnung getragen.

Das Engagement der Staufenberger Bürgerinnen und Bürger, die enge Zusammenarbeit mit den örtlichen Vereinen sowie den kirchlichen und anderweitigen karitativen Institutionen leisten einen wertvollen Beitrag zur Gestaltung und Durchführung des Krämermarktes.

Krämermärkte zeichnen sich in der Regel durch ein vielfältiges und breit aufgestelltes Warenangebot für Groß und Klein aus, was bei der Vergabe von Standplätzen besonders berücksichtigt werden soll, indem Händler mit einem individuellen Angebot stärker berücksichtigt werden, als Händler mit dem gleichen Angebot, um auch dem historischen Hintergrund eines Krämermarktes, nämlich dem Handel mit Gebrauchsgütern, die das lokale Handwerk nicht herstellte, zu erhalten.

Bei der Standplatzvergabe wird versucht, dass wiederkehrenden Händlern im Regelfall der gleiche Standplatz zugewiesen wird. Hierdurch soll ein entsprechend hoher Wiedererkennungswert des Krämermarktes erreicht werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.

3. Bewerbung

Das Interesse zur Teilnahme am Staufenberger Krämermarkt muss schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) mitgeteilt werden. Hierzu ist das Bewerbungsformular für den Krämermarkt zu nutzen. Das Formular steht auf der Homepage der Stadt Staufenberg (www.staufenberg.de) zur Verfügung.

Am Auswahlverfahren nimmt teil, wer die Antragsunterlagen vollständig und termingerecht bis spätestens 30. April des jeweiligen Jahres eingereicht hat (es gilt der Post- oder Eingangsstempel). Bewerber sind selbst dafür verantwortlich, die Frist zur Abgabe der Bewerbung zu beachten, sofern sie nicht ausdrücklich mitgeteilt haben, dass es sich um eine dauerhafte Bewerbung handelt. Bewerbungen nach Fristablauf werden berücksichtigt, wenn nach dem Vergabeverfahren noch Standplätze zur Verfügung stehen.

Zu einer vollständigen Bewerbung gehören:

schriftlicher Antrag in Form des Bewerbungsformulars der Stadt Staufenberg mit ladungsfähiger Anschrift, E-Mail-Adresse (sofern vorhanden) und Mobiltelefonnummer • detaillierte Auflistung der Waren, die zum Verkauf angeboten werden und

genaue Angaben zu Standmaßen (Meterangaben)

4. Vergabeverfahren

4.1 Angebotsgruppen

Die Zulassung der Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer erfolgt im Rahmen von Angebotsgruppen. Hierbei muss ein ausgewogenes, für die Veranstaltung typisches, Waren- bzw. Leistungsangebot gewahrt bleiben. Die gesamte Angebotspallette des Marktes soll sich durch Vielfältigkeit und Individualität auszeichnen.

Die Angebotsgruppen gliedern sich hierbei wie folgt:

a)

Stoffe (Meterware)

b)

Bekleidung und Textilien

c)

Lederwaren

d)

Eisen- und Kurzwaren

e)

Spielwaren

f)

Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs (Konsumgüter)

g)

Küchenutensilien

h)

Elektronik und Zubehör

i)

verpackte Lebensmittel

j)

frische Lebensmittel und Süßwaren

k)

Tee und Gewürze

l)

Dekorationsartikel

m)

selbst hergestellte Handwerkswaren

n)

Schmuck und Accessoires

o)

Verschiedenes

Setzt sich das Warenangebot eines Bewerbers aus mehreren der zuvor genannten Angebotsgruppen zusammen, wird dieser in die Kategorie einsortiert, die das überwiegende Warensortiment darstellt. Bewerber in den jeweiligen Kategorien, die ihre Waren selbst herstellen (Eigenerzeuger), werden gegenüber Zwischenhändlern bevorzugt. Bewerber, deren Sortiment in keine der zuvor genannte Kategorie passt, werden in die Kategorie „Verschiedenes“ eingeordnet.

4.2 Verkaufsstände

Verkaufseinrichtungen sind vom Betreiber selbst zu stellen.

4.3 Gesamtanzahl der Marktstände

Für die Vergabe von Marktständen stehen ca. 110 Standplätze zur Verfügung. Die Anzahl kann sich jedoch individuell verändern, je nach Bewerberzahl und Größe der vorgesehenen Stände. Für die jeweiligen Angebotsgruppen werden von der Marktleitung Höchstgrenzen festgelegt. Sind diese erreicht, werden keine Standplätze mehr für die jeweilige Angebotsgruppe zugewiesen.

4.4 Ausschlusskriterien:

Auszuschließen sind:

a)

im Sinne des Gewerberechtes unzuverlässige Bewerber

b)

Bewerber, die Gebühren oder Steuerrückstände gegenüber der Stadt Staufenberg haben,

c)

Bewerber, die bei ihrer Teilnahme an vergangenen Krämermärkten entweder selbst oder durch ihr Personal grob gegen gesetzliche oder spezifische Vorschriften verstoßen haben,

d)

Bewerber mit Waren- bzw. Leistungsangeboten, die nicht dem Charakter des Krämermarktes entsprechen,

e)

Bewerber, die den Marktfrieden gestört oder mangelhaft mit der Stadt

Staufenberg kooperiert haben. Hierzu zählt insbesondere:

Nichteinhaltung oder Verweigerung von Anweisungen durch Mitarbeiter der Stadt Staufenberg oder von dort bestellten Helfern

Nichteinhaltung der Öffnungszeiten

Zuwiderhandlung gegen Erlaubnisinhalte

Abbau von Teilen der Aufbauten vor Beginn der Abbauzeiten

Nichteinhaltung von Auf- und Abbauzeiten

dem Image der Veranstaltung schädigendes Verhalten 4.5 Transparenz

Die Stadt Staufenberg leistet mit der Veröffentlichung der Vergaberichtlinien einen Beitrag zur Transparenz des Vergabeverfahrens. Die Auswahlkriterien werden je nach Art des Geschäftes, des Bewerbers und des Angebots entsprechend bewertet.

Sie werden nach den vorliegenden Bewerbungsunterlagen zielorientiert gewichtet und gegeneinander abgewogen.

4.6 Auswahlentscheidung

Sämtliche Bewerbungen werden durch die Stadt Staufenberg gesichtet und bewertet.

Die Bewerbungen werden in die jeweiligen Angebotsgruppen sortiert. Nach der Sortierung wird auch das Eingangsdatum der Bewerbung berücksichtigt. Die Vergabe für Bewerber in den gleichen Angebotsgruppen erfolgt grundsätzlich nach dem „Windhund-Prinzip“. Ausgenommen hiervon sind Bewerber, deren Angebot zu einem vielfältigen und abwechslungsreichen Markttreiben beiträgt.

Die für einen Standplatz vorgesehenen Bewerber werden schriftlich darüber informiert, wenn sie bei der Vergabe berücksichtigt wurden. Mit dem Informationsschreiben erfolgt die Aufforderung, die für den Standplatz fällige Gebühr (siehe Punkt 7.2) innerhalb der angegebenen Frist einzuzahlen. Das Informationsschreiben stellt nicht die Erlaubnis zur Teilnahme am Krämermarkt dar.

Die endgültige Erlaubnis zur Teilnahme am Staufenberger Krämermarkt wird nach vollständiger Zahlung der Standgebühr erteilt.

Bewerber, die nicht für den Krämermarkt zugelassen wurden, werden von der Stadt Staufenberg, bevorzugt per Mail oder schriftlich, über die Absage informiert.

Wird am Markttag ein Standplatz bis 07:30 Uhr nicht in Anspruch genommen, besteht kein Rechtsanspruch mehr auf Standplatzeinnahme. Die unbesetzten Standplätze werden dann an Händler ohne festen Standplatz vergeben (Tagesbeschicker).

Die Vergabe an Tagesbeschicker erfolgt zunächst nach dem Angebot des Bewerbers und danach nach dem sog. „Windhund-Prinzip“. Tagesbeschicker können sich ab 06:30 Uhr in eine ausgelegte Warteliste bei der Marktleitung eintragen. Ohne Eintragung in der Warteliste erfolgt keine Standplatzvergabe. Die Liste wird in der Vorstadt 15, auf dem Vorplatz des Heimatmuseums ausgelegt. Ist das Limit für einen bestimmte Warengruppe bereits erreicht, ist eine weitere Platzvergabe für die jeweilige Warengruppe an Tagesbeschicker ausgeschlossen.

5. Gastronomie

5.1 Anzahl der Standplätze

Die Anzahl der für Gastronomie vorgesehenen Standplätze ist auf maximal 10 % der Gesamtstände beschränkt. Hierdurch soll ein Überangebot von Speisen und Getränken abgewendet werden, um den historischen Hintergrund des Krämermarktes zu erhalten. Auch beim Speisenangebot soll daher auf ein vielfältiges und abwechslungsreiches Sortiment geachtet werden.

5.2 Vorzug von gemeinnützigem Gastronomieangebot

Bei der Durchführung des Krämermarktes besteht seit jeher eine enge Zusammenarbeit mit den örtlichen gemeinnützigen Vereinen. Diese stellen für den Aufbau, die Durchführung und den Abbau des Krämermarktes Vereinsmitglieder unentgeltlich zur Verfügung. Im Gegenzug wird diesen daher vorrangig ein Standplatz auf dem Krämermarkt für das Anbieten von vor Ort zubereiteten Speisen und Getränken eingeräumt.

5.3 Gewerbliche Gastronomie

Gewerblich geführte Marktstände, die Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zubereiten, können maximal bis zu zehn Metern Standfläche in Anspruch nehmen. Die Vergabe erfolgt nur, wenn noch Standplätze für gastronomische Stände vorhanden sind (siehe Punkt 5.1), die nicht von gemeinnützigen Vereinen belegt wurden.

6. Allgemeine Hinweise

6.1 Aufbau

Der Aufbau der Marktstände ist auf den Fronleichnamstag beschränkt. Anhänger und Fahrzeuge, die vor Beginn des Marktes im Marktbereich abgestellt werden, sind dort so aufzustellen, dass andere Fahrzeuge und Passanten nicht behindert werden. Die Straßenverkehrsordnung ist grundsätzlich zu beachten. Der Aufbau am Markttag ist ab 06:00 Uhr gestattet.

6.2 Abbau

Der Abbau der Marktstände hat nach Beendigung der Verkaufszeit (siehe Punkt 6.3) zu erfolgen. Wird ein Stand während der Verkaufszeit abgebaut, darf dadurch keine Behinderung des Marktgeschehens entstehen. Das vorzeitige Verlassen und Befahren des Marktgeländes vor dem Ende der Verkaufszeit ist aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht gestattet.

6.3 Uhrzeiten Verkauf und Aufbau

Die Verkaufszeiten des Krämermarktes sind von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr festgelegt.

6.4 Bezug des Marktstandes

Der zugewiesene Standplatz muss am Tag des Krämermarktes bis spätestens 07:30 Uhr bezogen werden. Verspätet sich ein Marktbeschicker unverschuldet, hat er dies bis 07:30 Uhr unter der Telefonnummer 06406 80938 mitzuteilen. Nach 07:30 Uhr werden noch nicht bezogene Standplätze neu vergeben. Es besteht nach der zuvor angegebenen Uhrzeit kein Anspruch mehr auf Zuteilung des Marktstandes.

6.5 Anweisungen der Marktleitung und von dieser bestellte Personen

Die Marktleitung oder deren Helfer/innen sind durch ein Schlüsselband mit Namensschild und der Aufschrift „Marktleitung“ zu erkennen. Anweisungen dieser berechtigten Personen sind Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung können Marktbeschickende vom Marktgeschehen ausgeschlossen werden.

6.6 Standnummer

Durch die Stadt Staufenberg werden feste Standnummern vergeben. Die

Standnummern werden zum einen auf dem Bordstein der Straße und auch in einem Lageplan verzeichnet. Der Lageplan steht auf der Homepage der Stadt Staufenberg unter „www.staufenberg.de/marktinfo“ zur Verfügung. Die Standbetreibenden erhalten ihre Standnummer in Form eines gelben DIN-A4-Blattes und haben diese während des Marktes deutlich sichtbar am Stand anzubringen.

6.7 Verkauf von nicht genehmigten Waren

Der Verkauf von nicht in der Erlaubnis zur Teilnahme am Krämermarkt aufgeführten Waren ist verboten.

6.8 Vergrößerung des Standes

Die eigenmächtige Vergrößerung des zugewiesenen Standplatzes ist verboten. Die Marktleitung entscheidet, ob eine Vergrößerung des Standplatzes möglich ist. Für die Vergrößerung des Standplatzes fallen höhere Gebühren an (siehe § 2 Abs. 2 Marktgebührensatzung).

6.9 Strom

Die Stadt Staufenberg als Veranstalter stellt keinen Strom für Standplätze zur Verfügung. Die Aufstellung von Stromaggregaten ist nicht zulässig. Im Bedarfsfall müssen sich Beschicker selbstständig an Wohnanlieger oder direkt an die Stadtwerke Gießen wenden. Die Stadt Staufenberg übernimmt keine Vermittlungstätigkeit. Die Verantwortung obliegt den Marktbeschickenden selbst.

6.10 Durchfahrtsprobe

Durch die Feuerwehr Staufenberg-Mitte und das Ordnungsamt wird eine

Durchfahrtsprobe vor Beginn des Marktes durchgeführt. Die Durchfahrtsprobe erfolgt im Regelfall nach dem Aufbau der Stände. Ist eine Durchfahrt nicht möglich, sind die Standbetreiber dazu verpflichtet, den Stand so herzurichten, dass die Durchfahrt für Einsatzfahrzeuge möglich ist. Notfalls ist der Stand zu verkleinern oder abzubauen.

Im Regelfall soll die Durchfahrtsprobe gegen 08:00 Uhr durchgeführt werden.

7. Gebühren für Marktstände

7.1 Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Standgebühren

Es gelten die Bestimmungen der Marktgebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Staufenberg, den 25. Juni 2021

Der Magistrat der Stadt Staufenberg
Bürgermeister  —  gez. Peter Gefeller