über die Erhebung von Gebühren im Marktwesen in der Stadt Staufenberg
(Marktgebührensatzung)
Auf Grund der §§ 5, 50 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1, 2 und 9 ff. des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl I S. 247) und des § 17 der örtlichen Satzung zur Regelung des Marktwesens (Marktsatzung) vom 19. September 2023 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Staufenberg in der Sitzung vom 19. September 2023 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren im Marktwesen beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenpflichtige
| (1) | Für die Inanspruchnahme von Standplätzen und Verkaufsständen (Verkaufsplätze) auf den von der Stadt Staufenberg betriebenen Märkten werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Benutzungsgebühren erhoben. |
| (2) | Gebührenpflichtig ist jeder, der einen Verkaufsplatz in Anspruch nimmt. Mehrere Benutzer eines Verkaufsplatzes sind Gesamtschuldner. |
| (3) | Nichtbenutzen oder nur teilweises Benutzen der Verkaufsfläche begründet keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Rückzahlung der Gebühren. |
§ 2
Benutzungsgebühren
| (1) | Die zu entrichtende Benutzungsgebühr (Standgeld) bemisst sich nach der Frontlänge des Standes und beträgt 13,00 Euro je angefangenen Meter. Jeder angefangene Meter ist aufzurunden und wird als voller Meter berechnet. Marktständen von gemeinnützigen Betreibern kann gegen Nachweis eine Reduzierung der Gebühr in Höhe von 50 % gewährt werden. |
| (2) | Wird der Stand am Markttag nach Absprache mit der Marktleitung nachträglich vergrößert, fällt pro laufenden Meter eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro an. |
| (3) | Für gewerbliche, gastronomische Stände wird eine Benutzungsgebühr in Höhe von 700,00 Euro erhoben. |
| (4) | Für gemeinnützige, gastronomische Stände wird eine Standgebühr nach der in Anlage 1 aufgeführten Staffelung erhoben. Die erwirtschafteten Umsätze und die sich daraus ergebenden Standgebühren sind schriftlich nachzuweisen. Die Zahlung der Gebühr hat spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Marktes zu erfolgen. |
§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
Die Abgabepflicht entsteht mit der Vergabe des Standplatzes. Gleichzeitig damit werden die Gebühren fällig. Mit dem Aufbau des Standes darf erst nach Zahlung der Gebühr begonnen werden. Ausgenommen hiervon sind Stände nach § 2 Abs. 4.
§ 4
Auskunftspflicht
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, den zur Festsetzung und zur Einziehung bevollmächtigten Personen die zur Bemessung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu zählt insbesondere auch die Größe der Verkaufseinrichtungen.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
| (1) | Ordnungswidrig i. S. von § 5 a KAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 2 (4) nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Marktes der Stadt Staufenberg die schriftlichen Nachweise des erwirtschafteten Umsatzes vorlegt, 2. § 4 die zur Bemessung der Gebühren erforderlichen Auskünfte nicht erteilt. |
| (2) | Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. |
| (3) | Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit i. S. des Absatzes 1 ist der Magistrat der Stadt Staufenberg (§ 5 Abs. 2 HGO). |
§ 8
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt
Staufenberg, den 19. September 2023
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Anlage 1
Staffelgebühr für gemeinnützige Vereine gem. § 2 Abs. 4 Marktgebührensatzung auf dem Krämermarkt Staufenberg
| Umsatz in Euro | Standgebühr in Euro |
| bis 1.000 | 150 |
| 1.001 bis 1.500 | 225 |
| 1.501 bis 2.000 | 300 |
| 2.001 bis 2.500 | 375 |
| 2.501 bis 3.000 | 450 |
| 3.001 bis 3.500 | 525 |
| 3.501 bis 4.000 | 600 |
| 4.001 bis 4.500 | 675 |
| 4.501 bis 5.000 | 750 |
| 5.001 bis 5.500 | 825 |
| 5.501 bis 6.000 | 900 |
| 6.001 bis 6.500 | 975 |
| 6.501 bis 7.000 | 1.050 |
| 7.001 bis 7.500 | 1.125 |
| 7.501 bis 8.000 | 1.200 |
| 8.001 bis 8.500 | 1.275 |
| 8.501 bis 9.000 | 1.350 |
| 9.001 bis 9.500 | 1.425 |
| 9.501 bis 10.000 | 1.500 |
| 10.001 bis 10.500 | 1.575 |
| 10.501 bis 11.000 | 1.650 |
| 11.001 bis 11.500 | 1.725 |
| 11.501 bis 12.000 | 1.800 |
| 12.001 bis 12.500 | 1.875 |
| 12.501 bis 13.000 | 1.950 |
| 13.001 bis 13.500 | 2.025 |
| 13.501 bis 14.000 | 2.100 |
| 14.001 bis 14.500 | 2.175 |
| 14.501 bis 15.000 | 2.250 |
| 15.001 bis 15.500 | 3.325 |
| 15.501 bis 16.000 | 3.400 |
| 16.001 bis 16.500 | 3.475 |
| 16.501 bis 17.000 | 3.550 |
| 17.001 bis 17.500 | 3.625 |
| 17.501 bis 18.000 | 3.700 |
| 18.001 bis 18.500 | 3.775 |
| 18.501 bis 19.000 | 3.850 |
| 19.001 bis 19.500 | 3.925 |
| 19.501 bis 20.000 | 4.000 |
| ab 20.001 | 4.500 |