Die Verkaufsbedingungen für Brennholz und Schlagabraum der Stadt Staufenberg werden nachstehend zur allgemeinen Kenntnis gebracht:
| 1. | Die Meldefrist für Brennholz und Schlagabraum läuft bis zum 20. Dezember eines jeden Jahres, sofern nicht früher auf Grund erhöhter Nachfrage ein Annahmestopp erfolgt. Nach dem 20. Dezember 2024 werden keine Bestellungen mehr angenommen. Die Abgabe erfolgt ausschließlich an Bürger der Stadt Staufenberg. | ||
| 2. | Die Preise für Brennholz (Stämme oder Stammabschnitte, gerückt am Weg) sind durch Beschluss festgesetzt worden und betragen für | ||
| - | Hartlaubholz (Buche, Esche, Eiche) | € 82,00/je Festmeter inkl. Umsatzsteuer | |
| - | Nadelholz | € 60,00/je Festmeter inkl. Umsatzsteuer | |
| - | Weichholz (Weide, Birke) | € 45,00/je Festmeter inkl. Umsatzsteuer | |
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| Skonto wird nicht gewährt. | ||
| 3. | Der Preis für Schlagabraum ist durch Beschluss festgesetzt worden und beträgt für | ||
| - | Hartlaubholz: | € | € 65,00/je Raummeter inkl. Umsatzsteuer |
| Skonto wird nicht gewährt. | |||
| 4. | Für die Holzbestellung gilt eine Mengenobergrenze von 10 Festmetern bzw. 10 Raummetern pro Haushalt. | ||
| 5. | Beim Einsatz von privaten Schleppern mit Seilwinden bei der Aufarbeitung von Schlagabraum ist eine aktuelle gültige Seilwindenprüfung verpflichtend und muss auf Nachfrage vorgelegt werden. Die markierten Rückegassen dürfen keinesfalls verlassen werden. | ||
| 6. | Ein Recht auf Zuteilung der gewünschten Menge und Holzart besteht nicht. Die Stadtverwaltung behält sich das Recht auf Kürzung der bestellten Brennholzmenge vor. | ||
| 7. | Aus forst- und betriebswirtschaftlichen Gründen kann die Zuteilung der beantragten Brennholzmenge in einem anderen Gemarkungs- bzw. Ortsteil erfolgen. | ||
| 8. | Der Holzabfuhrschein (Lageplan) wird durch die Stadtverwaltung zugestellt. Dieser gilt gleichzeitig als Rechnung. Eine besondere Aufforderung zur Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nicht. Der Rechnungsbetrag ist spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Holzabfuhrscheines zu zahlen. | ||
| 9. | Die Abfuhr darf erst nach Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgen. | ||
| 10. | Nach Zugang der Holzabfuhrscheine kann das bestellte Holz von der Stadt nicht mehr zurückgenommen werden. Bei Abbestellung vor Zugang des Holzabfuhrscheines behält sich die Stadtverwaltung das Recht vor, eine Kostenpauschale zu erheben. | ||
| 11. | Qualitätsmängel und Reklamationen über nicht vorhandenes Holz können nur innerhalb einer Woche nach Zugang des Holzabfuhrscheines gemacht werden und nur solange das Holz im Walde liegt, also nicht abgefahren wurde. Nach diesem Termin geht die Gefahr der Verschlechterung, des Verlustes usw. auf den Käufer über. | ||
| 12. | Alle Bestellungen müssen schriftlich per Bestellschein aus den Staufenberger Nachrichten oder elektronisch über die Homepage der Stadt Staufenberg erfolgen. Die Bestellung für Brennholz / Schlagabraum ist umgehend bis spätestens 20. Dezember auszufüllen und mit einer Kopie des Nachweises über einen Motorsägenkurs (sofern nicht in der Vergangenheit bereits vorgelegt) bei der Stadtverwaltung Staufenberg, Tarjanplatz 1, 35460 Staufenberg abzugeben. Der Bestellschein ist rechtsverbindlich. | ||
| 13. | Die folgenden Richtlinien für die Arbeit im Walde sind fester Bestandteil der Verkaufsbedingungen der Stadt Staufenberg. | ||