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Amtsblatt Staufenberg
Ausgabe 49/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die allgemeinen Kommunalwahlen am 15. März 2026

Entsprechend § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich zur Einreichung der Wahlvorschläge für folgende Wahlen auf:

  • Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Staufenberg
  • Wahl des gemeinsamen Ortsbeirats für die Stadtteile Staufenberg, Mainzlar und Daubringen sowie Wahl des Ortsbeirats für den Stadtteil Treis

1. Wahlvorschlagsrecht

Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 23 KWO entsprechen müssen.

Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (GG) und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.

2. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWO). Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden (§ 11 Abs. 1 KWG). Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber/-innen enthalten. Diese sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Berufs oder Stands, des Tags der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen (§ 11 Abs. 2 S. 1 KWG, § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWO).

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 11 Abs. 2 S. 2 und 3 KWG).

Bei der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung und den Ortsbeiräten sind neben Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes auch die Staatsangehörigen eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar: Sie müssen das aktive Wahlrecht besitzen, am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Stadt Staufenberg ihren Wohnsitz haben. Entsprechendes gilt bei der Wahl des Ortsbeirates für den jeweiligen Ortsbezirk (§ 81 der Hessischen Gemeindeordnung - HGO).

Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§§ 30, 32 HGO).

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 11 Abs. 3 KWG). Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihrer Stellvertreterin oder ihres Stellvertreters sind in dem Wahlvorschlag anzugeben (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWO). Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson dürfen dem Gemeindewahlausschuss weder als Mitglied, noch als stellvertretendes Mitglied angehören (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 KWG).

Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem/r Abgeordneten oder Vertreter/-in in der zu wählenden Vertretungskörperschaft (Stadtverordnetenversammlung oder Ortsbeirat) oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so viel Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie jeweils Vertreter/-innen zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).

Dies sind für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Staufenberg 54 Unterschriften. Für die Wahl des gemeinsamen Ortsbeirats Staufenberg, Mainzlar und Daubringen sind es jeweils 18 Unterschriften und für den Ortsbeirat für den Stadtteil Treis sind es jeweils 10 Unterschriften.

Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jede wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig (§ 23 Abs. 2 Nr. 4 KWO).

Muss ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 4 KWG von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die weiteren Unterschriften gemäß § 23 Abs. 2 KWO auf amtlichen Formblättern nach einem Vordruckmuster (Anlage KW Nr. 7 zur KWO) zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert; die Lieferung soll durch Bereitstellung einer Druckvorlage oder in elektronischer Form erfolgen. Bei der Anforderung der Formblätter ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner zu bestätigen, dass die Aufstellung der Bewerber/-innen in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 12 KWG bereits erfolgt ist (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 KWO). Unterstützungsunterschriften dürfen erst nach der Aufstellung des Wahlvorschlages gesammelt werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 23 Abs. 2 Nr. 5 KWO).

3. Aufstellen der Wahlvorschläge

Die Bewerber/-innen für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertretern (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jede/r Teilnehmer/-in der Versammlung; den Bewerber/-innen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter/-innen für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen (§ 12 Abs. 1 KWG).

Bewerber/-innen für die Wahl des Ortsbeirats können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Stadt Staufenberg in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen (§ 12 Abs. 2 KWG).

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreter/-innen zu unterzeichnen; diese haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber/-innen in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jede/r Teilnehmer/-in der Versammlung vorschlagsberechtigt war und dass den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig (§ 12 Abs. 3 KWG).

4. Einreichen, Ändern und Rücknahme von Wahlvorschlägen

Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig,

spätestens am Montag, 05. Januar 2026, bis 18.00 Uhr (69. Tag vor der Wahl),

schriftlich im Original bei dem Besonderen Wahlleiter, Stadt Staufenberg, Tarjanplatz 1, 35460 Staufenberg, EG, Fachbereich III – Zimmer 0.10 oder 0.09) einzureichen (§ 13 Abs. 1 KWG). Insoweit wird darum gebeten einen Termin unter der Tel. (06406) 809-38 (Herr Bastian) oder (06406) 809-39 (Frau Weigl) zu vereinbaren.

Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist im Kommunalwahlgesetz nicht vorgesehen. Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 05. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWO).

Für die Einreichung der Wahlvorschläge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.

Mit dem Wahlvorschlag (Anlage KW Nr. 6 zur KWO) sind gemäß § 23 Abs. 3 KWO einzureichen:

  1. Schriftliche Erklärungen der Bewerber/-innen, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind. Die Zustimmungserklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin oder der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist sowie eine Verpflichtung, später eintretende Hinderungsgründe dem Besonderen Wahlleiter mitzuteilen (Zustimmungserklärung nach Anlage KW Nr. 9 zur KWO);
  2. Bescheinigungen des Magistrats der Stadt Staufenberg (Meldebehörde), dass die Bewerber/-innen die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (Wählbarkeitsbescheinigung nach Anlage KW Nr. 10 zur KWO);
  3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber/-innen aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (Anlage KW Nr. 11 zur KWO);
  4. gegebenenfalls die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften mit Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichner (Vordruck KW Nr. 7 und 8)

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist (§ 13 Abs. 2 KWG). Der Wahlausschuss beschließt am 58. Tag vor der Wahl (16. Januar 2026) in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Nach der Zulassung (§ 15 KWG) können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden (§ 13 Abs. 3 KWG).

Alle für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Wahlformulare sind kostenlos bei mir als Besonderer Wahlleiter erhältlich. Mit Ausnahme des Formblatts für Unterstützungsunterschriften (Vordruck KW Nr. 7) sind diese auch im Internet unter der Adresse https://www.wahlen.hessen.de unter dem Menüpunkt Kommunalwahlen -> Allgemeine Kommunalwahlen -> Vordrucke für Wahlvorschlagsträger verfügbar.

Auf dem Stimmzettel können zusätzlich ein eingetragener Doktorgrad nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104), § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Passgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104), und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername nach § 5 Abs. 2 Nr. 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Passgesetzes angegeben werden (§ 16 Abs. 2 Satz 3 KWG).

Weist ein Bewerber gegenüber dem Besonderen Wahlleiter bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung nach Abs. 4 Satz 1 anstelle seines Wohnortes (Hauptwohnung) der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht (§ 15 Abs. 5 KWG).

Die Stadt Staufenberg hat das Programm Votemanager für die Abwicklung der Kommunalwahl im Einsatz. Unter https://www.votemanager.de/parteienkomponente steht eine Parteienkomponente kostenlos zur Verfügung. Mit der Parteienkomponente können die Daten von Kandidaten und Vertrauenspersonen gespeichert und alle für einen Wahlvorschlag erforderlichen Formulare gedruckt werden. Die Daten aus dem Programm werden dann dem Wahlamt der Stadt Staufenberg zur Weiterverarbeitung digital zur Verfügung gestellt. Die formund fristgerechte Einreichung der Wahlvorschläge gemäß den vorgenannten Vordrucken in analoger Form entfällt durch die digitale Übermittlung der Daten nicht. Die digitale Übermittlung der Daten hat zusätzlich zu erfolgen.

5. Maßgebliche Einwohnerzahl

Die vom Hessischen Statistischen Landesamt nach § 148 Abs. 1 HGO (Hessische Gemeindeordnung) festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl der Stadt Staufenberg beträgt 8.285 Einwohner (Bevölkerungsstand am 31. März 2025, Fortschreibungsergebnis auf Basis Zensus 15. Mai 2022). Es sind 27 Stadtverordnete zu wählen, § 38 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 HGO.

Die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter für die jeweiligen Ortsbeiräte in der Stadt Staufenberg ist in der Hauptsatzung der Stadt Staufenberg festgelegt. Die Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder beträgt in den einzelnen Ortsbezirken:

Der gemeinsame Ortsbeirat für Staufenberg, Mainzlar und Daubringen hat 9 Mitglieder. Der Ortsbeirat Treis hat 5 Mitglieder. (Nach diesen Zahlen richtet sich die Zahl von eventuell erforderlichen Unterstützungsunterschriften, s.o. unter 2.)

Das Wahlamt der Stadt Staufenberg, steht allen Wahlberechtigten, Parteien, Wählergruppen und sonstigen Interessierten mit Auskünften über die gesetzlichen Bestimmungen telefonisch zur Verfügung unter (06406) 809-38 oder 809-39.

6. Sonstiges

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Staufenberg hat einen Beschluss gem. § 16 Abs. 2 Satz 4 KWG, wonach zusätzliche Angaben des Gemeindeteils der Hauptwohnung zu jedem Bewerber/jeder Bewerberin auf den Stimmzettel zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung aufgenommen werden, gefasst.

Staufenberg, den 04.11.2025

gez.
Stefan Bastian
Der Besondere Wahlleiter der Stadt Staufenberg
Stadt Staufenberg