Das Abbrennen von Feuerwerk ist in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten (siehe § 23 der 1. Sprengstoffverordnung).
Besonders brandempfindliche Gebäude und Anlagen sind beispielsweise Fachwerkhäuser, Scheunen, Solarparks, landwirtschaftliche Betriebe oder auch Lagerplätze von Holz, Heu, Stroh oder Ähnliches. In Staufenberg sind hier insbesondere der Bereich um die Burg (Obergasse, Hintergasse, Burggasse, Ziegenhainer Straße und Vorstadt bis Höhe Kirchberger Weg) und auch in Treis der Ortskern (Mühlgasse, Untergasse, Bahnhofstraße bis Am Edelgarten, Hauptstraße zwischen Mühlgasse und Bahnhofstraße, Hohlstraße, Kirchstraße, Pfarrstraße) betroffen. Für Mainzlar ist insbesondere der Bereich Eichstraße / Hachborner Straße und in Daubringen der Bereich um das Backhaus betroffen. Kommt es zu einem Schaden, ist der Verursacher grundsätzlich haftbar. Ein Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Aus Gründen des Umwelt- und des Tierschutzes sowie der gegenseitigen Rücksichtnahme sollte generell auf das Abbrennen von Feuerwerk verzichtet werden.